Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Ich beginne die Einbringung mit einem Zitat: „Als Gesellschaft müssen wir uns überlegen, wie politisch unser Strafrecht sein soll, und ob wir nicht in der Lage sind, auch unangebrachte und kritikwürdige Äußerungen auszuhalten, ohne nach der Staatsanwaltschaft zu rufen.“ So Elisa Hoven, Strafrechtsprofessorin in Leipzig und Richterin am Sächsischen Verfassungsgerichtshof, zur Verschärfung des § 130 Strafgesetzbuch. Besser kann man das Problem meiner Meinung nach kaum auf den Punkt bringen. Offenbar sind die Ampelregierung und die CDU-Opposition nicht nur selbst unfähig zum politischen Diskurs, sie stellen auch uns allen diese Fähigkeit in Abrede. Wie sonst ist es zu erklären, dass die Verschärfung des § 130 quasi im Schweinsgalopp durch den Bundestag gepeitscht wurde? Es geschah ohne öffentliche Anhörung, zu vorgerückter Stunde – um 23:00 Uhr –, mit ultrakurzer Debatte, im sogenannten Omnibusverfahren, versteckt in einem sachfremden, vollkommen unscheinbaren Gesetz zum Bundeszentralregister. Selbst die linke „taz“ kritisierte das als „völlig intransparentes Verfahren“. Die Ampel sucht ihr Heil erfahrungsgemäß immer dann in der Heimlichtuerei, wenn sie in einer öffentlichen Debatte voraussichtlich den Kürzeren zieht. Auch diesmal begann die Diskussion erst im Nachhinein, als das Kind bereits in Die Tagesordnung liegt Ihnen vor. Für den einzigen Tagesordnungspunkt schlage ich gemäß § 78 Abs. 2 der Geschäftsordnung folgende Redezeiten vor: CDU 15 Minuten, AfD 11 Minuten, DIE LINKE 7 Minuten, BÜNDNISGRÜNE 6 Minuten, SPD 5 Minuten und die Staatsregierung 10 Minuten. Die Redezeit je fraktionslosem Abgeordneten beträgt eine halbe Minute; doch es wurde kein Redebedarf angemeldet, soweit ich informiert bin. Gibt es dagegen Widerspruch? – Den sehe ich nicht. Meine Damen und Herren, ich bitte Sie, dass wir nun über die Tagesordnung wie vorgestellt abstimmen. Wer dem die Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen sehe ich keine, damit ist dem entsprochen und wir können in die Tagesordnung einsteigen. nach Art. 77 II GG Antrag der Fraktion AfD den Brunnen gefallen – oder besser: hineingeworfen worden – war. Wenn sich Ampel und CDU bei der Verschärfung des § 130 hinter einer EU-Rahmenrichtlinie verstecken wollen, so ist das unehrlich und feige. Zur Umsetzung der EU-Vorgabe wäre es nämlich ausreichend gewesen, das Leugnen der Kriegsverbrechen unter Strafe zu stellen, die durch internationale Gerichte bereits als solche festgestellt wurden. Das hat man aber – nachzulesen in der Begründung des Gesetzentwurfs – ausdrücklich nicht getan. Der neue Abs. 5 des § 130 StGB stellt also künftig das öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unter Strafe, wenn die Tat in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören. Dass damit ein Gummiparagraf geschaffen wurde, bestätigt auch Frau Prof. Hoven: „Der Nachweis völkerrechtlicher Verbrechen ist hochkomplex. Selten wird so viel gelogen wie im Krieg, Beweise werden vertuscht und manipuliert. Zeugen sind schwer zu finden und auch die rechtliche Einordnung ist nicht immer einfach. Wie ein deutsches Amtsgericht diese Aufgabe bewältigen soll, ist mir ein Rätsel.“ Damit steht nun jeder, der in irgendeiner Weise zu einem der weltweit gegenwärtig 20 Kriege und bewaffneten Konflikte oder den unzähligen in der Vergangenheit liegenden Stellung bezieht, mit einem Bein im Gerichtssaal. Ob das noch mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist? „Die Beschreibung der Strafbarkeitsvoraussetzungen ist unbestimmt und leistet einseitiger, tendenziöser Rechtsanwendung Vorschub.“, so der Potsdamer Strafrechtler Prof. Dr. Wolfgang Mitsch. Das scharfe Schwert des Strafrechts muss in einem demokratischen Rechtsstaat immer die Ultima Ratio, also das letzte Mittel sein. Strafe dient dem Schutz von Rechtsgütern, dazu gehören aber regierungsamtliche Narrative oder die politische Meinungsführerschaft mit Sicherheit nicht. Zum Aspekt der Meinungsfreiheit zitiere ich Prof. Michael Kubiciel, Augsburg: „Klar ist, dass der neue Tatbestand in das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz eingreift, das alle Meinungen umfasst, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird.“ Mit der Neugestaltung schafft man ein Einfallstor für eine politische Justiz und die Zensur missliebiger Meinungen. In der DDR wurden die Begriffe Hass und Hetze dazu benutzt, um Regimekritiker mit juristischen Mitteln zum Schweigen zu bringen. Meine Damen und Herren, wer klammheimlich ein Gesinnungsstrafrecht einführt, sollte sich nicht wundern, wenn viele Bürger dies als DDR 2.0 empfinden. Wir wollen aber keine DDR 2.0, wir wollen einen demokratischen Rechtsstaat, (Beifall bei der AfD) und wir wollen die Bürger dazu ermutigen, von ihrem Recht auf Meinungsfreiheit regen Gebrauch zu machen. Denn nur wenn die freie Rede möglich ist, kann die Regierung auch von ihren Irrwegen abgebracht werden. Deshalb fordern wir die Staatsregierung auf, die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel zu beantragen, die Neuregelung des § 130 Abs. 5 Strafgesetzbuch in der jetzigen Form zu streichen. Vielen Dank. (Beifall bei der AfD) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war für die einreichende AfD-Fraktion Herr Urban. Für die CDU-Fraktion, bitte, Herr Modschiedler.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die AfD ersucht also die Staatsregierung, dass der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat angerufen und die Änderungen nach § 130 StGB vollumfänglich gestrichen werden sollen; so habe ich Ihren Antrag verstanden, es steht so darin. (Jörg Urban, AfD: Absatz 5!) Dazu bedient sie sich des Instruments der Sondersitzung, in der wir hier eben sind – in einer Plenarwoche, wohlgemerkt. Ich habe gestern von Ihnen gehört, wie schlimm, unverantwortlich und einseitig die CDU angeblich mit den Steuergeldern der Bürger umgeht. Jetzt einmal nur für uns ganz laut gedacht: Der Antrag, so wie er jetzt gestellt worden ist, auf die normale Tagesordnung von heute gesetzt. (Sebastian Wippel, AfD: So viel zu den Fakten!) Zeitlich meiner Ansicht nach kein Problem; wenn ich es richtig sehe, war der Beschluss vom 21. Oktober 2022 im Bundestag. Aber Sie gehen den Weg der Sondersitzung – klar, Sie können das ja auch gemäß der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags. Doch diese Sondersitzung verursacht, das wissen wir aus der Vergangenheit, immense Kosten. (Zuruf von der AfD) Steuergelder verbraucht sie, Gelder der Bürgerinnen und Bürger, und das ohne jede Not, liebe Kolleginnen und Kollegen der AfD. (René Hein, AfD: Völliger Blödsinn, was Sie erzählen!) Aber – Herr Landtagspräsident, herzlichen Dank noch einmal, Sie haben weise und mit Blick auf die Steuergelder diese Sitzung direkt im Anschluss an die heutige 60. Sitzung einberufen – es wurden keine Gelder vergeudet. Eine gute Entscheidung, Herr Präsident. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU – Zurufe von der AfD) Das gehört zu diesem Thema. Nach Ihrem Antrag holen Sie jetzt großes Werkzeug aus der Kiste hervor; es geht um Artikel 77 Abs. 2 Grundgesetz. Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Gestatten Sie eine Zwischenfrage, Herr Modschiedler?
– Nein, ich möchte weiter ausführen. Danke. – Dann haben Sie also binnen drei Wochen nach Eingang des am 21. Oktober 2022 im Deutschen Bundestag beschlossenen Bundeszentralregistergesetzes einen Ausschuss einzuberufen, bestehend aus Mitgliedern des Bundestags und des Bundesrats; das ist dann der sogenannte Vermittlungsausschuss. Dies kann nur – das ergibt sich aus Artikel 77 – mit dem Bundesrat in Gänze und einer absoluten Mehrheit geschehen. Damit sehen Sie auch das Instrument, das Sie hier gerade benutzen. Abs. 5 des § 130 StGB ist diesem Gesetz angehängt worden; Sie nannten den Begriff „Omnibus“. Das stimmt. Ich finde das auch nicht gut, und ich mag solche „Omnibusgesetze“ nicht. Das hätte man im parlamentarischen Verfahren des Bundes anders gestalten können; ich bin da auch eher für Klarheit. Aber das ist die Sache des Bundestags. Aber versteckt – wie Sie das sagen – –, insgeheim hat der Abs. 5 nicht stattgefunden. Er war dabei, er ist aufgerufen worden. Hier wird wieder ein Bild einer Hinterzimmerpolitik konstruiert, und das ist schlichtweg falsch. Den Gesetzentwurf kannten und kennen alle Parlamentarier. Er wurde im zuständigen Ausschuss und selbstverständlich auch in den Fraktionen behandelt, bewertet und intern abgestimmt, und alle Parlamentarier hatten die Möglichkeit, dazu Anträge zu stellen, übrigens auch spätabends. Das gilt auch für uns. Das können wir; dazu sind wir anwesend und dazu sind wir auch eingeladen worden. Wir sind Parlamentarier mit unserem Mandat, und ob eine Anhörung dann stattfindet oder nicht, hat im Vorfeld der Ausschuss zu bestimmen – und nur der Ausschuss, und das haben wir nicht im Nachhinein zu kritisieren. Das ist die parlamentarische Freiheit eines Bundesparlamentariers. Der Deutsche Bundestag hat dann also im Parlament über dieses Gesetz debattiert und ihm mit einer großen Mehrheit zugestimmt; sie wurden also nicht übergangen. Das Gesetz wurde eingebracht, es wurde behandelt und es wurde beschlossen – übrigens ein ganz normaler Vorgang, wie wir ihn auch hier im Verlauf einer parlamentarischen Gesetzgebung haben, also nicht, wie Sie eben gerade sagten, klammheimlich, sondern offiziell und im Bundestag. Das Verfahren mit dem sogenannten Bepacken eines anderen Gesetzes ist ein Problem, und der Umstand, dass dieses Gesetz erst gegen Mitternacht beschlossen wurde, ändert meiner Ansicht nach nichts an einem ordnungsgemäßen Verfahren. Ich denke eher, dass Ihnen dieses Ergebnis einfach nicht passt. Okay. (Beifall bei der CDU) Sie wollen den Abs. 5 streichen. Warum wollen Sie ihn streichen? Was ist denn mit dem neuen Abs. 5 des § 130 geschehen? Bevor wir uns also die Neufassung der Strafvorschrift der Volksverhetzung nach § 130 noch einmal genauer anschauen, gehen wir einfach mal einen Schritt zurück und schauen uns einmal an: Was ist da überhaupt passiert? Hintergrund ist nämlich: Im Dezember 2021 wurde ein Vertragsverletzungsverfahren der EU angestrengt. Die EU-Kommission rügt, dass Deutschland einen Rahmenbeschluss des Rates der strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit aus 2008 unzureichend umgesetzt habe. – So der Text. Mit der nun beschlossenen Neufassung des § 130 wird die Strafbarkeit der öffentlichen Billigung, Leugnung und der gröblichen Verharmlosung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Strafgesetzbuch klar benannt; so war es auch der Wille der Kommission. Nach dem neuen Absatz muss die Billigung, die Leugnung bzw. die gröbliche Verharmlosung in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, Hass und Gewalt und eine solche Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören. Dabei bezieht Abs. 5 – das ist neu – auch Äußerungen ein, die in einer Versammlung getätigt werden. – So viel erst einmal zum Iststand. Jetzt kommen wir zur Bewertung. Wir arbeiten in unserer Rechtsordnung mit unbestimmten Rechtsbegriffen, wie zum Beispiel „gröblich“, das Wort „aufstacheln“ finden wir dort oder „in geeigneter Weise“. Diese Worte sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Das ist nicht unproblematisch, aber es besteht ein praktisches Bedürfnis, da diese Rechtsnormen naturgemäß nicht jeden Einzelfall abdecken können, sondern darauf angewiesen sind, etwas abstrakt zu beschreiben; denn es ist ein Gesetz und keine Einzelfallregelung. Dies führt zwangsläufig dazu, dass diese Unschärfen durch uns Juristen – ja, aber im Wege der Auslegung – gelöst werden können. Das ist verfassungsrechtlich gewährleistet und Raum der Rechtsprechung. Die Entscheidung kann durch Instanzen – Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof – überprüft und durch die Universitäten sowie die Gerichte weiterentwickelt werden. Ich vertraue unserer unabhängigen Justiz und unserer unabhängigen Rechtsprechung. Diese haben wir, und wir achten und unterstützen sie. Es ist und bleibt aber immer noch eine demokratisch gefasste Entscheidung des Deutschen Bundestags und nicht des Sächsischen Landtags. Den Normen und unbestimmten Rechtsbegriffen kann sich auch hier, in einer sich verändernden Gesellschaft, angepasst werden; das ist der Sinn eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers – des Bundesgesetzgebers und nicht des Landesgesetzgebers –, auch wenn Sie das gern hätten. Das Gericht hat die Möglichkeit der Auslegung, die Möglichkeit der Subsumtion, der Beachtung des Sinns und Zwecks dieser Norm und auch der konkreten Umstände. Das kennen wir, die die Juristerei studiert haben, alles aus dem Studium. Ihnen persönlich scheint dieses Gesetz einfach nicht zu gefallen. Mir ist das hohe Gut der Meinungsfreiheit sehr, sehr wichtig. Aber schauen wir einmal auf die Reden, die dieser Tage auf den Marktplätzen in Deutschland geschwungen werden. Ich bringe ein konkretes Beispiel von dieser Woche aus Zwickau, wo ein Herr aus Zwönitz – das konnte man der Presse entnehmen – mit dramaturgischen Zäsuren – also Pausen, Auslassungen, Einschnitten – klar Menschenverachtendes gegen Politiker und damit auch gegen Sie, Damen und Herren der AfD, losgelassen hat – immer in dem Wissen und auch in dem Wollen, durch die Unterbrechungen in seinen Äußerungen eine juristische Ahndung seiner Aussagen zu entgehen. An der Aussage selbst und an den dahinterstehenden Geisteshaltungen ändert sich dennoch nichts. Die Verächtlichmachung, die Verhöhnung der Demokratie und ihrer Repräsentanten steht ganz klar dahinter. Diese Form der Rhetorik dient allein dem Zweck, die Grenzen des Sagbaren nach und nach zu durchlöchern. Genau hier setzt der Abs. 5 des § 130 StGB an. Er schützt uns alle. Er begrenzt Meinungsäußerung zum Schutz des öffentlichen Friedens, eben eine verfassungsrechtliche Schranke, die uns gewährleistet wird. Denn diese Dimension des Rechtsmissbrauchs ist neu und, ehrlich gesagt, er pervertiert unsere klare Sprache. Er hat rein gar nichts mehr mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung zu tun. Gut, dass der Bundesgesetzgeber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten ganz im Sinn einer wehrhaften Demokratie das entsprechende Handwerkszeug mitgibt. Das möchte ich an dieser Stelle ganz ausdrücklich betonen. Wie sich diese Norm weiterentwickelt, das werden die Gerichte jetzt zeigen und das werden auch die Universitäten mit den Gerichten fortschreiben. Viele Studentinnen und Studenten werden sich mit diesen Fragen beschäftigen. So war das auch in meinem Studium. Das ist ein ganz normaler Prozess. Zu den weiteren inhaltlichen Themen werden Kollege Lippmann und Kollegin Kliese noch sprechen. Wir von der CDU lehnen diesen Antrag ab. Herzlichen Dank. (Beifall bei der CDU, den BÜNDNISGRÜNEN, der SPD und der Staatsregierung – Dr. Joachim Keiler, AfD, steht am Mikrofon.) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: An Mikrofon 7 sehe ich jetzt eine Wortmeldung; bitte schön.
Ich bitte um eine Kurzintervention. Herzlichen Dank. Herr Modschiedler, Sie haben soeben in Ihren Ausführungen gesagt: Wir Juristen arbeiten mit unbestimmten Rechtsbegriffen. Sie wissen schon, dass wir im Strafrecht sind und dass es im Strafrecht gerade keine unbestimmten Rechtsbegriffe gibt – Artikel 103 Grundgesetz. Es ist der Ansatz der Kritik zahlreicher Staatsrechtler, weil dieser Paragraf eben völlig unbestimmt ist. Im Rekurs auf Artikel 103 Abs. 2 Grundgesetz liegt ein Straftatbestand nur dann vor, wenn die Straftat vor der Tat definiert ist. Zum Beispiel der Begriff „Kriegsverbrechen“, ohne dass das von einem Gericht festgestellt ist, ist er eben nicht festgestellt. Das ist einer der Hauptkritikpunkte. Insofern kommen Sie mit dem Argument, wir arbeiten mit unbestimmten Rechtsbegriffen im Strafrecht, keinen Zentimeter weiter. Dieses Ding ist vollkommen unbestimmt. Wir haben den Antrag gestellt, und wenn nicht, wird es letztendlich sicherlich an das Verfassungsgericht gehen. Wir werden sehen, was dabei herauskommt – das sage ich Ihnen. (Beifall bei der AfD – Martin Modschiedler, CDU, geht zum Mikrofon.) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Herr Modschiedler, Sie können gern reagieren; bitte schön.
Herzlichen Dank. Es geht um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Rahmen festgelegt werden muss. Sie dürfen nicht zu unbestimmt sein. Die Problematik, die Sie genannt haben, ist durchaus gegeben. Aber das wird sich zeigen, wenn es gerichtlich überprüft wird. (Zurufe von der AfD) Wenn dieses System nicht funktioniert, dann muss es gerichtlich überprüft werden. Sie haben es gesagt. (Zuruf des Abg. Dr. Volker Dringenberg, AfD) Aber ob das im StGB drinsteht oder nicht, Herr Dr. Dringenberg – das weiß ich selbst, dass es dort drinsteht. Ich habe auch gelernt und habe das Handwerkszeug, das ich übrigens gerade genannt habe: Sinn und Zweck, Auslegung der Norm, teleologische Reduktion. Das alles sind Möglichkeiten, indem ich diese Form auslege. Es passt mir nicht, ich will es nicht. Es könnte ja gegen Artikel 5 des Grundgesetzes verstoßen. Dann muss es überprüft werden. Aber es ist nicht die Aufgabe, uns das nach Artikel 27 mitzugeben und zu sagen: Es ist völlig unzureichend und wir wollen das nicht. Gut, da müssen die Gerichte angerufen werden. Aber wir, das Parlament des Sächsischen Landtags, sind nicht die Institution, ein Gesetz, das vom Bundestag beschlossen worden ist, in Kenntnis aller aufzuheben, weil ich es nicht will. Das geht so nicht. (Beifall bei der CDU –
Der Gesetzgeber hat klar zu regeln! – Weitere Zurufe von der AfD) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war die Reaktion von Herrn Modschiedler auf die Kurzintervention. Jetzt für die Fraktion DIE LINKE Rico Gebhardt, bitte. (Ivo Teichmann, AfD: Jetzt kommt der Fachexperte!)
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Was uns hier die Rechtsaußen-Fraktion präsentiert, ist wieder einmal der klägliche Versuch, eine klassische Stellvertreterdebatte zu führen. Mit dieser Sondersitzung will sie eine Gesetzgebungsabstimmung des Bundestags hier in den Landtag ziehen. Herr Modschiedler hat gerade dazu gesprochen. Wenn man aber an der Fassade Ihres Antrages kratzt, muss man – wie so oft – feststellen: Sie können es wirklich einfach nicht. Er ist völlig unausgegoren und taugt nicht einmal als offensichtlicher Schaufensterantrag Ihrer Fraktion. Zustimmen kann man dem Ganzen schon deshalb nicht, weil es bereits an einem zustimmungsfähigen Antragstext fehlt. Sie sind noch nicht einmal in der Lage, im Antragstext die richtige Vorlage des Bundestages zu bezeichnen, mit der sich der Vermittlungsausschuss befassen soll; denn die von Ihnen in Ihrem Antrag aufgeführte Bundestagsdrucksache ist lediglich der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes. Dieser Gesetzentwurf enthält nämlich überhaupt nicht die von Ihnen in der Begründung gerügte und vom Bundestag verabschiedete neue Strafvorschrift des § 130 Abs. 5 Strafgesetzbuch. Zu den Änderungen des Bundeszentralregistergesetzes gibt es offensichtlich keinerlei gesetzgeberischen Anlass für die Beantragung eines Vermittlungsverfahrens. (Marco Böhme, DIE LINKE: Die können nicht einmal einen ordentlichen Antrag schreiben!) Außerdem ist zu sagen: In dem derzeitig noch laufenden Gesetzgebungsverfahren war genau dieser Gesetzentwurf bereits gestern Gegenstand der Beratung des Rechtsausschusses im Bundesrat. In Wahrheit haben Sie doch ein ganz anderes Problem: Sie haben Angst davor, dass Sie und Ihresgleichen sich zukünftig auf der Grundlage dieser neuen Bestimmung strafbar machen könnten. Es geht Ihnen doch gar nicht um den Gemeinnutz, sondern ausschließlich um Eigennutz Ihrer Fraktion, Ihrer Partei und Ihrer schwurbelnden Anhängerschaft. (Beifall bei den LINKEN) Kommen wir aber noch einmal zum wirklich ernsten Kern der Verabschiedung eines neuen § 130 Abs. 5 des Strafgesetzbuches durch den Bundestag. (Zuruf des Abg. Sebastian Wippel, AfD) Das, was die Ampelregierung unter dem unverdächtigen Namen „Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergetzes“ am 28. September 2022 startete – und da unterscheide ich mich ein bisschen von Herrn Modschiedler –, endete tatsächlich in einer echten Nachtund Nebelaktion und damit in einer Verschärfung des Volksverhetzungsparagrafen § 130 Abs. 5 des Strafgesetzbuches. „Mit der Einführung eines neuen Strafbestandes in § 130 Abs. 5 Strafgesetzbuch soll nunmehr klargestellt werden, dass das öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Verharmlosung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach deutschem Recht strafbar ist, wenn die Tat in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.“ So kurz und leider auch in dem Falle nichtssagend ist die Begründung zur Änderung des Strafgesetzbuches, und ich denke, alle Juristen in diesem Haus wissen, dass das schon ein bisschen wenig ist. Alles erfolgte ohne eine erste Lesung und auch ohne öffentliche Anhörung, die in Anbetracht der Reichweite dieser neuen Strafvorschrift dringend erforderlich gewesen wäre. Es muss daher wohl nicht erwähnt werden, dass unsere Linksfraktion im Bundestag den Gesetzentwurf mit der Erweiterung bei der Abstimmung zu später Nachtzeit am 20. Oktober abgelehnt hat, und das vollkommen zu Recht. Erstens ist bereits die bisherige Strafvorschrift der Volksverhetzung in der konkreten Rechtsanwendung eher kompliziert und zweitens wird diese Problematik mit der jetzigen Erweiterung des Tatbestandes nicht besser, zumal es sich um eine doch eher schwammig formulierte und mit unbestimmten Rechtsbegriffen gespickte Strafvorschrift handelt. Nach dieser wird also das öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unter Strafe gestellt. Die so vom Bundestag verabschiedete Erweiterung des § 130 Abs. 5 Strafgesetzbuch wird in der praktischen Anwendung und bei der rechtlichen Durchsetzbarkeit weitere Fragen aufwerfen, die unbeantwortet sind. Wird sich das Gesetz nun auf gerichtlich festgestellte Verstöße gegen das Völkerrecht beziehen? Wo sollen denn die gerichtsfesten Tatsachenfeststellungen herkommen, die eine Strafbarkeit begründen, wenn es zum Beispiel um andauerndes Kriegsgeschehen geht? Wo genau und wie werden die Grenzen zu der durch die Verfassung geschützten und garantierten Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit gezogen? Diese Fragen müssen in Zukunft die ermittelnden Staatsanwaltschaften und letztlich auch die Gerichte in Sachsen beantworten. Ganz klar ist: Der Bundesgesetzgeber hat sich hier offensichtlich vor einer Entscheidung gedrückt. Im Übrigen steht auch fest, dass die beschlossene weitreichende Regelung EU-rechtlich nicht so zwingend war, wie es in der Antragsbegründung im Deutschen Bundestag gemeint ist. In dieser Frage unterscheiden wir uns aber auch in der Bewertung der Verschärfung des Volksverhetzungsparagrafen von dem, was uns hier die AfD zu präsentieren versucht. Wir sprechen uns grundsätzlich dafür aus, dass die Billigung, Leugnung und Verharmlosung von Völkermord und Kriegsverbrechen unter Strafe zu stellen ist, aber nur unter der Maßgabe, dass die Schwelle eines tatsächlichen strafwürdigen Verhaltens überschritten wird. Das wäre für uns dann der Fall, wenn die Handlung entweder eine Drohung, Beschimpfung oder Beleidigung beinhaltet oder aber zu Hass und Gewalt gegen die im § 130 Strafgesetzbuch genannten Personen aufstachelt. Wir erwarten auch vor dem Hintergrund der massiven öffentlichen Kritik gegen die geplante Erweiterung und Verschärfung des § 130 im Strafgesetzbuch eine materiellrechtliche Gesetzesanpassung, aber in einem transparenten Verfahren unter breiter gesellschaftlicher und rechtswissenschaftlicher Teilhabe; denn es ist ebenso wichtig, dass die Neuregelung uneingeschränkt mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit und der Wissenschaftsfreiheit vereinbar ist. Herr Modschiedler, Sie hatten gerade darauf hingewiesen. Die Rechtsaußen-Fraktion kann aber damit aufhören, sich ständig als große Retterin der Demokratie und der Grundrechte in diesem Land aufzuspielen. Sie sind es nicht, Sie waren es nicht und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass Sie es werden. Wir lehnen diesen Antrag ab. Vielen Dank. (Beifall bei den LINKEN) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Rico Gebhardt für die Fraktion DIE LINKE. Für die BÜNDNISGRÜNEN spricht nun Valentin Lippmann, bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Schutzgut und eines der konstitutiven Grundrechte für unsere Demokratie. Das hat das Bundesverfassungsgericht seit der Lüth-Entscheidung immer wieder betont, dabei aber stets deutlich gemacht, dass die Meinungsfreiheit nicht automatisch Vorrang etwa gegenüber einem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beanspruchen kann. Heute reden wir über eine Änderung des Strafrechts, die Äußerungen unter Strafe stellt und damit eine Schranke zur Meinungsfreiheit darstellt. Das ist naturgemäß einer der sensibelsten Bereiche des Strafrechts überhaupt, noch dazu, wenn sich dieser in jenen Paragrafen einkleidet, der aufgrund seiner historischen Gravität und der Singularität des Holocaust einer der bedeutendsten in diesem Bereich sein dürfte. Nachdem bereits zu den Inhalten einiges vorgetragen wurde, würde ich mich vorrangig der Kritik an diesen Änderungen widmen. Sie kritisieren das Verfahren, weil die Regelungen in einem sogenannten Omnibusgesetz – also einem Gesetz, das viele Gesetze zugleich ändert – verabschiedet wurde. Sicherlich ist das mit Blick auf die Tragweite nicht der geschickteste Weg gewesen. Gerade in einem solch sensiblen Bereich wäre eine umfassende Diskussion, von mir aus gern im Rahmen der geplanten größeren Strafrechtsnovelle, trotz des Damoklesschwerts eines Vertragsverletzungsverfahrens sicherlich angezeigt gewesen. Das Thema ist per se zu sensibel für Schnellschüsse. Allerdings ging es dem Bundestag nicht – wie von der AfD behauptet – um die erneut insinuierte Vertuschung, sondern schlicht um die angezeigte Schnelligkeit. Für absurd halte ich den Einwand der späten Uhrzeit des Beschlusses. Die Uhrzeit, werte Kolleginnen und Kollegen, sagt nichts über die Qualität der Gesetze oder gar der Debatten dazu aus. (Sebastian Wippel, AfD: Doch!) Die AfD zeigt doch hier im Hohen Hause regelmäßig, dass selbst Debatten, die von ihr zur parlamentarischen Primetime bestritten werden, auf ein Niveau absinken, das irgendwo zwischen RTL-Nachmittagssoap und Suffschlägerei am Ballermann liegt. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN – Heiterkeit bei der AfD) Im Lichte eines solchen Zustandes kann ich mir vorstellen, dass man glaubt, um 23 Uhr keine Gesetze mehr verabschieden zu können. Dann bitte ich aber auch, dass Sie um 23 Uhr im kommenden Plenum das Haus verlassen, wenn der Haushalt beschlossen werden soll; denn der wird naturgemäß auch sehr spät beschlossen. Aber ich empfehle Ihnen grundsätzlich, nicht immer von Ihrem begrenzten Horizont auf andere zu schließen. Man kann um 23 Uhr auch noch ganz vernünftige Gesetze beschließen, liebe Kolleginnen und Kollegen. (Zuruf von der AfD: Lassen Sie doch erst mal Luft raus!) Zur inhaltlichen Kritik ist in den letzten Wochen viel geschrieben worden. Nicht alles teile ich, aber an dieser Stelle schimmert dann doch durch, dass die gerichtliche und wahrscheinlich auch verfassungsgerichtliche sowie publizistische Auseinandersetzung mit dieser Regelung uns noch lange begleiten wird. So wurde mit dem Gesetzentwurf das Billigen sowie der Tatbestand in einer Versammlung mit aufgenommen, um so dem Bundesjustizministerium einen Wertungswiderspruch zu § 140 Nr. 2 StGB zu verhindern. Dieser sieht vor, dass sich, wer in einer Versammlung Taten wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen billigt und dies geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, strafbar macht. Durch das Einbeziehen der Versammlung in den neuen § 130 Abs. 5 bezieht sich das nun auch auf die Tatbestände des gröblichen Verharmlosens und Leugnens und geht damit deutlich weiter. Gerade das gröbliche Verharmlosen stellt einen doch in erheblichem Maße undefinierten Rechtsbegriff dar, der nun ausgefüllt wird. Derartige Offenheit hätte man meines Erachtens vermeiden sollen und auch können. Aber ich kann Sie insoweit zumindest etwas beruhigen. Was „grob“ für ein Qualifikationsmerkmal ist, das wurde durch Strafgerichte zumindest am Beispiel des § 22 Versammlungsgesetz durchaus schon diskutiert. Ob man so etwas ins Strafrecht aufnehmen sollte, wage ich zu bezweifeln, aber insgesamt wird das – wie Herr Kollege Modschiedler ausgeführt hat – eine Frage der Gerichtsbarkeit sein, das auszulegen. Ich beneide das BMJ nicht um diese Änderung im § 130 StGB und seine Herausforderungen. Es handelt sich – wie schon gesagt – um besonders sensibles Strafrecht, welches eine besondere geschichtliche Bedeutung hat, dabei nicht verwaschen werden darf und gleichzeitig den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von der Lüth- bis zur Wunsiedel-Entscheidung zu folgen hat. Schlussendlich scheint mir, dass nach Beschluss dieser Regelungen niemand so richtig zufrieden ist mit dem, was dabei herausgekommen ist. Werte Kolleginnen und Kollegen, um derlei fachlich fundierte Diskussionen geht es der AfD aber scheinbar nur am Rande. Das zeigen die Argumente aus dem Antrag, die teils so hanebüchen sind, dass einem vor Lachen die Tränen kommen würden, wenn das Thema nicht so sensibel wäre. Sie insinuieren derweil, es ginge hier faktisch um eine Lex Ukraine Russland, und versuchen, sich als bekannte fünfte Kolonne Russlands schon wieder als Opfer zu stilisieren. (Jan-Oliver Zwerg, AfD: Herr Lippmann, dort drüben ist die fünfte Kolonne Russlands!) Einen solchen Quatsch kann man nur erzählen, wenn man keine Ahnung hat – wie häufig bei der AfD –, aufstacheln will oder bei der Recherche mal wieder der Praktikant oder die Glückssache am Werk war. Der verbindliche Rahmenbeschluss der EU stammt aus dem Jahr 2008. Gerade den osteuropäischen Ländern ging es seinerzeit beim Aushandeln dieses Rahmenbeschlusses darum, sowjetische Verbrechen neben dem Holocaust einbeziehen zu dürfen. Mit den aktuellen Kriegsverbrechen in der Ukraine und dem russischen Angriffskrieg hat das nun wirklich nichts zu tun. Es sei denn, die AfD ist mittlerweile so weit in den verschwörungspolitischen Sumpf abgedriftet und eingesunken, dass sie glaubt, man hätte schon 2008 gewusst, dass Russland 2022 die Ukraine überfallen wird. Aber genau dieser Punkt zeigt doch, worum es Ihnen geht. Sie haben Angst, dass Ihre plumpe Putin-Propaganda und die Ihrer Anhängerinnen und Anhänger irgendwann auch die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreiten wird. Herr Prantl hat das vorhin augenscheinlich vor Augen geführt. Aber die Meinungsfreiheit ist kein Freibrief für Hetze und Diffamierung. Ich sage Ihnen ganz deutlich: Wir werden uns von den Brandstiftern nicht erzählen lassen, wo die Brandmauer zu stehen hat. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Vermutlich eine Zwischenfrage am Mikrofon?
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Herr Lippmann, da Sie Ihre geistige Kompetenz hier besonders hervorheben und unheimliche Ausführungen machen, habe ich folgende Frage – Kollege Dr. Keiler hatte Herrn Modschiedler schon gefragt, er konnte sie nicht beantworten –: Ist Ihnen der Grundsatz nulla poena sine lege scripta bekannt?
Vielen Dank. Zum Schluss sei noch Folgendes angemerkt. Sie zeigen auf die Erweiterung in Gestalt des § 130 Abs. 5 StGB. Sie meinen doch aber – und das ist doch das, was Sie wollen – den ganzen § 130 StGB, der Ihnen zuwider scheint. Sie waren es doch unter Ihrem rechtsextremistischen Vorkämpfer Jens Maier – übrigens seinerzeit noch Richter –, die 2018 den § 130 durch ein Rekurrieren auf „das deutsche Volk“ quasi seiner historischen Singularität entwerten wollten und diesen dabei als Regelung gegeißelt haben, der angeblich nur dazu diente, unliebsame Meinungen zu unterdrücken. Das zeigt doch, (Zurufe von der AfD) wessen Geistes Kind Sie sind und warum Sie diese Debatte hier angezettelt haben. Werte Kolleginnen und Kollegen, eingedenk dieser historischen Verantwortung in einem der sensibelsten Bereiche des Strafrechts werden wir nicht zulassen, dass Sie die Axt an ein strafrechtliches Instrumentarium anlegen, das aus der Erfahrung des Nationalsozialismus und des deutschen Strafrechts übergegangen ist. Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Herr Lippmann, Ihre Zeit ist abgelaufen.
Deshalb, werte Frau Präsidentin, werden Sie von uns nur hören können, dass wir derlei durchschaubaren Anträgen in diesem Hohen Hause mit Ablehnung begegnen werden. Vielen Dank. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN sowie vereinzelt bei der CDU, den LINKEN und der SPD) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Valentin Lippmann für die BÜNDNISGRÜNEN. Für die SPD-Fraktion spricht nun, bitte, Hanka Kliese.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Gestatten Sie mir zwei kleine Vorbemerkungen auf das bisher Gesagte, bevor ich in den Antrag einsteige. Zum einen habe ich zum wiederholten Mal in diesem Hause gehört, wir wären daran interessiert, eine DDR 2.0 zu gründen. Das haben Sie hier schon in verschiedenen Zusammenhängen geäußert. Nun, dazu muss ich Folgendes sagen: An dieser Stelle machen Sie sich als Anwalt der Opfer der DDR-Diktatur, der Sie immer gern in diesem Hause sein wollen, sehr unglaubwürdig. (Einzelbeifall bei der CDU) Und wenn Sie das nicht merken, die Opfer der SED-Diktatur haben das längst gemerkt. (Beifall bei den LINKEN) Wenn ich mir Ihre Debattenbeiträge heute Morgen zum Thema aufmüpfige Schüler und wie man mit ihnen umgehen sollte im Kontext der Schulsozialarbeit anhöre und vergegenwärtige und dies mit Ihrer großen Liebe zu KGBPutin kombiniere, dann frage ich mich doch, wer hier eine DDR 2.0 schaffen möchte. (Beifall bei den LINKEN) Das dürfte dann eher ein Traum von Ihnen sein als von uns. Noch eine präventive Äußerung zu Herrn Zwerg, der heute schon mehrfach in den Debatten zu uns herübergerufen hat, wir wären die Putin-Freunde wegen Gazprom etc. Ich habe schon vor längerer Zeit in diesem Hohen Hause – da waren wir noch weit entfernt vom 24.02. – gesagt, dass ich Nord Stream 2 für einen großen Fehler halte. Dazu stand ich damals, dazu stehe ich heute, und Sie dürfen auch heute um meine geistige Autonomie sehr unbesorgt sein. Jetzt beginne ich mit meinem Redebeitrag. Liebe Kolleginnen und Kollegen! Bisher war das Verbreiten der sogenannten Auschwitzlüge, die Leugnung des Holocaust, der einzige Straftatbestand seiner Art. Doch gerade ein Blick in die zutiefst beschämende Kolonialzeit macht deutlich, weshalb der Kanon der Verbrechen, die nicht ungestraft zu leugnen sind, erweitert werden sollte. Auch der Genozid an den Armeniern kann demnach künftig nicht mehr ungestraft verharmlost oder gar befürwortet werden. Wer das nicht versteht, warum das wichtig ist, dem sei die Lektüre von Franz Werfel – „Die vierzig Tage des Musa Dagh“ – empfohlen. Gerade am Beispiel des Genozids an den Armeniern zeigt sich aber auch sehr gut, dass die Neuerungen des Gesetzes folgenreicher sein könnten als mancherorts gedacht. Im Grunde wäre dann eine relativierende Äußerung des türkischen Staatsmannes Erdoğan im Kontext künftig ein Anlass für eine Strafanzeige, sofern er diese in Deutschland tätigt. Nun nehme ich aber an, dass die AfD diesen Antrag nicht aus Sorge um den türkischen Präsidenten Erdoğan gestellt hat. Wenn ich mir aber vergegenwärtige, dass auch die Leugnung von Kriegsverbrechen künftig bestraft werden kann, dann verstehe ich Ihre Nervosität. Bereits vor dem Ausbruch des Krieges der Ukraine segelten Sie in diesem Hause bezüglich der Leugnung russischer Verbrechen im Donbas sehr hart am Wind. – Ich schaue da genau Sie an, Herr Dornau, ganz genau. (Zuruf von der AfD: Welche Verbrechen am Donbas? – Gegenruf von der CDU: Was haben Sie gerade gesagt?) Eine Sorge, die aus ehrbaren Motiven möglich ist, ist die Sorge um die Singularität des Holocaust. ( Weitere Zurufe von der AfD) – Sie stehlen meine Zeit. Eine Sorge, die man aus ehrbaren Motiven haben kann, ist die um die Singularität des Holocaust. Der Holocaust als größtes Verbrechen der Menschheitsgeschichte bleibt unangetastet. Auch wird das Strafmaß höher sein als das für andere Relativierungen. Das ist ein ganz wichtiger Punkt. Angesichts der traurigen weiteren Verbreitung von Antisemitismus in unserer Gesellschaft, kann ich diese Befürchtung, auch wenn sie unbegründet ist, nachvollziehen und bin froh, dass das Strafmaß hier höher bleibt. Liebe Kolleginnen und Kollegen! Abschließend: Es gibt gute Gründe, bei solch zügigen und die Freiheit der Meinung betreffenden Vorhaben ganz genau hinzuschauen. Die von der AfD genannten Gründe dienen aber nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit. Sie dienen dem Schutz von Hetzern und Brunnenvergiftern, und dagegen verwehren wir uns. (Beifall bei der SPD und den BÜNDNISGRÜNEN sowie vereinzelt bei der CDU und den LINKEN – Beifall bei der Staatsregierung) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Hanka Kliese für die SPD-Fraktion. Ist eine zweite Runde gewünscht? – Bitte schön, Herr Ulbrich. (Zuruf von den LINKEN: Och nee!)
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! In dem Zusammenhang, hier gerade angesprochen: Nacht und Nebel, 23 Uhr, soll nicht so schlimm sein laut Herrn Lippmann, (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: War kein Nebel laut Wetterbericht! – Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE) aber unter tatkräftiger Mithilfe der CDU, die offenbar immer noch nicht begriffen hat, dass sie jetzt Opposition ist, den aus der DDR bekannten Straftatbestand der staatsfeindlichen Hetze ins Gesetz eingebracht. Gut. Bei uns heißt das etwas anders, (Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE – Einzelbeifall bei der AfD) läuft aber auf dasselbe hinaus. Heimlich durch die Hintertür, ohne eine ausreichende öffentliche Debatte, versteckt in einem unauffälligen Antrag, wurde die Verschärfung des Volksverhetzungsparagrafen 130 durchgezogen und damit die Abschaffung von Meinungs- und Pressefreiheit und auch der Freiheit der Wissenschaft ein weiteres Stück vorangebracht. In Zukunft soll die Leugnung und gröbliche Verharmlosung – was immer genau das ist – von Völkermorden und Kriegsverbrechen in Deutschland als Volksverhetzung strafbar sein, soweit es den öffentlichen Frieden stört und geeignet ist, zu Hass und Gewalt aufzustacheln. Letzteres ist ein Zeichen unserer derzeit herrschenden Postdemokratie. Ansichtssache? Was ist Hass? Denken wir an Klimaaktivisten, die jetzt sagen: Das ist, wenn jemand bei einer Blockade zu Tode kommt; sowas passiert eben. (Antonia Mertsching, DIE LINKE: Hä? Was soll das?) Auch hier bin ich der Meinung, ist ein Einfallstor auf, wenn man vielleicht mit einer Auffassung Sympathie hat und sagt: Das ist nur ein Kollateralschaden. Das ist übrigens im Krieg eine häufige Argumentation. (Zuruf der Abg. Antonia Mertsching, DIE LINKE) Auch hier bin ich der Meinung: Bitte Diskurs und keine Strafbarkeit, selbst wenn es solche vielleicht widerwärtigen Ausführungen sind. Aber kommen wir mal zu den praktischen Auswirkungen des Gesetzes. Ganz im Sinne der mehr um sich greifenden Gesinnungsjustiz lässt der erweiterte § 130 jede Menge Interpretationsspielraum zu. Da soll der Amtsrichter – etwa aus Hintertupfingen – entscheiden, welches von zwei in einer kriegerischen Auseinandersetzung verwickelten Völker Opfer von Kriegsverbrechen und welches Täter ist. Komplexe Sachverhalte, die meist nach langer, mühevoller Aufarbeitung geklärt werden können und sicherlich nicht Aufgabe eines Amtsgerichtes sind. Denn wir wissen: Das erste, was bei einem Krieg auf der Strecke bleibt, ist die Wahrheit. Kriegspropaganda gibt es von allen Seiten. Was passiert denn möglicherweise zu Unrecht verurteilten Delinquenten, die bestimmte Kriegsverbrechen angezweifelt und im Nachhinein recht hatten? Werden sie rehabilitiert? Ist das überhaupt möglich, wenn der heutzutage allgegenwärtige Shitstorm der empörten Gutmenschen erwartungsgemäß zugeschlagen und die Existenz bereits vernichtet hat? Wie will man so was rückgängig machen? Geht es dem Gesetz tatsächlich darum, Kriegsverbrechen nicht zu verharmlosen, oder vielmehr darum, berechtigte Kritik und politische Gegner zu kriminalisieren, in einer Zeit und einer Gesellschaft, in der Zensur als Faktencheck verharmlost, (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Oh! Um Gottes willen! – Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Kritik pauschal zu Hass erklärt wird und Kritiker grundsätzlich Verschwörungstheoretiker sind (Zuruf von der AfD: Richtig! – Beifall bei der AfD) und in der Meinungsdelikte oft strenger sanktioniert werden als Missbrauch eines Kindes? (Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE) Da drängt sich diese Frage doch wohl auf. Justizminister Buschmann will es nicht mehr gewesen sein und versteckt sich feige hinter der EU. Was er nicht sagt: Der EU-Rahmenbeschluss ließ die Möglichkeit einer Einschränkung, nämlich die Strafbarkeit des Leugnens und Verharmlosens auf jene Völkerstraftaten zu begrenzen, die ein internationales Gericht endgültig festgestellt hat, zu. Aber das haben Buschmann und seine Ampelkoalitionäre in ihrem neototalitären Machtrausch (Lachen des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) wohl gar nicht erst ins Auge gefasst. Deshalb soll schon bald die öffentliche Frage, ob sich ein Kriegsverbrechen auf eine bestimmte Weise zugetragen hat, den kritischen Fragesteller eventuell hinter Gitter bringen. Ist das noch ein Rechtsstaat? (Zuruf von der AfD: Nein!) Diese Frage mag sich jeder selbst beantworten. Aus dem Sächsischen Landtag ist die FDP schon 2014 verschwunden. Doch der Umfragewert von 6 %, auf den sich die Koalitionspartei jetzt eingependelt hat, scheint den Herrschaften nicht wirklich zu denken zu geben. Zu denken geben sollte uns allen, die sich noch ihres gesunden Menschenverstandes bedienen, allerdings, dass sich sogar die linke „taz“ und ihre Leser gegen diese Gesetzesverschärfung aussprechen. Das einzig Positive an diesem unsäglichen Gesetz ist, dass sich die ehemals Freien Demokraten schon bald keine Gedanken mehr um die Sitzordnung im Deutschen Bundestag machen müssen. (Zuruf von der AfD: Genau!) Dieser Paragraf ist eines Rechtsstaates unwürdig und muss ersatzlos gestrichen werden. Ich bedanke mich herzlich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der AfD) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Herr Ulbrich für die AfD-Fraktion. Gibt es jetzt weiteren Redebedarf? – Das sehe ich nicht. Dann erhält die Staatsregierung das Wort. Herr Staatsminister Wolfram Günther, bitte schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Bevor ich zum eigentlichen Antrag spreche, möchte ich kurz festhalten: Wenn im Donbas zivile Infrastruktur zerbombt wird, wenn dort Kinder, Frauen und Männer bei sich zu Hause oder am Bahnhof mit Bomben zerfetzt, wenn dort Frauen vergewaltigt werden und Sie hier reinrufen, dass das keine Kriegsverbrechen sind, dann sagt das alles über Sie aus. Danke für diese Klarstellung. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, den LINKEN, der SPD und vereinzelt bei der CDU – Lachen bei der AfD – Zuruf von der AfD) – Sie können es dann im Protokoll noch einmal nachlesen. (Zurufe von der AfD) – Sie rufen herein: „Welche Kriegsverbrechen?“ (Weitere Zurufe von der AfD) – Ihr O-Ton, ich zitiere ihn. Ich bin wirklich fassungslos, und deswegen möchte ich das auch hier klarstellen, damit nicht das Missverständnis vielleicht doch irgendwo hervorkommt, so etwas würde unwidersprochen in diesem Hohen Hause hereingerufen werden können. Das ist nicht die Haltung dieses Hohen Hauses, das ist Ihre allein. Das ist nicht die Haltung des Freistaates Sachsen, der Menschen in diesem Land. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, der CDU, den LINKEN und der SPD) Der vorliegende Antrag Ihrer Fraktion fordert, eine wichtige geplante Ergänzung am sogenannten Volksverhetzungsparagrafen, § 130 StGB, zu streichen. Die Kritik entzündet sich einerseits daran, mit welchem Verfahren diese Gesetzesänderung im Bundestag beraten wurde, andererseits am Inhalt der Änderung. Dazu haben auch die Vorrednerinnen und Vorredner schon einiges ausgeführt. Dann will ich kurz etwas zu dem hier kritisierten Verfahren sagen. Das Omnibusverfahren, mit dem die Gesetzesänderung beschlossen wurde, mag man durchaus für diskutabel halten, zumal sich mit einer öffentlichen Anhörung wahrscheinlich einige Fragen hätten klären lassen, über die jetzt hier gesprochen wird. Aber Sie unterschlagen in guter Tradition, dass der Änderungsantrag allen Abgeordneten drei Tage vorher übersandt worden war und dass er am Tag vor der Beratung ausgiebig im Rechtsausschuss des Bundestages diskutiert wurde. Die vielfache Behauptung, die Gesetzesänderung sei ohne Debatte im Bundestag beschlossen worden, ist schlicht nicht zutreffend. Es gab eine Debatte. Dass sie spätabends stattfand – auch das wurde hier schon angesprochen –, liegt an den Abläufen im Parlament und nicht daran, dass das Vorhaben für irgendwie unwichtig gehalten wurde. Aber zu den inhaltlichen Kritikpunkten des Antrags: Soweit im Antrag Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Neuregelung des § 130 Abs. 5 StGB mit der Meinungsfreiheit vorgetragen werden, so ist diese Sorge schlicht unbegründet. Ohne Zweifel ist das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ein besonders hohes Gut und eine tragende Säule unserer Demokratie. Genau aus diesem Grund sind bei der Anwendung der Gesetze, insbesondere bei der Anwendung des StGB, die Grundrechte zu beachten und vorgetragenen Bedenken bei der Umsetzung Rechnung zu tragen. Das heißt, die gesetzlichen Regelungen sind stets im Lichte der Verfassung – sprich verfassungskonform – auszulegen und anzuwenden. Auf der anderen Seite muss das öffentliche Billigen, Leugnen und Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen strafbar sein, weil es zu Hass und Gewalt aufstacheln und den öffentlichen Frieden stören kann. Denn – das haben wir von den Vorrednerinnen und Vorrednern schon gehört – die Reform des § 130 StGB dient der Umsetzung eines verbindlichen EU-Rahmenbeschlusses vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Aufgrund der mangelnden Umsetzung dieses EU-Rahmenbeschlusses leitete die EU-Kommission im Dezember 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Auf die Einleitung dieses Vertragsverletzungsverfahrens reagiert nun die vorgeschlagene Gesetzesänderung. Es ist also kein Vorwand, wie im Antrag der AfD vermutet, um Demonstranten einzuschüchtern, um die öffentliche Meinung einzuebnen – und hängt schon gar nicht mit dem aktuellen Krieg Russlands in der Ukraine zusammen. Vielmehr besteht hier, wenn Sie so wollen, seit mehr als einem Jahrzehnt eine Bringschuld, die endlich erfüllt wird. Es geht darum, Rechtssicherheit und Klarheit in den Fällen zu schaffen, in denen nicht mehr nur eine kontroverse Meinung verfochten wird. Wir reden hier von Hetze und reinem Hass, wir reden von Fällen, in denen mit abscheulicher Rhetorik zu Gewalt aufgestachelt wird. Deshalb ist es auch richtig, dass diese Gesetzesänderung über die bloßen Mindestanforderungen hinausgeht; denn damit bekräftigt der Gesetzgeber: Öffentliche Billigung, Leugnung und Verharmlosung von Völkerverbrechen haben keinen Platz in unserer Mitte, und das, meine sehr geehrten Damen und Herren, hat nichts mit einer Einschränkung der Meinungsfreiheit zu tun. Die neue Regelung ist dringend nötig und nicht, wie Sie in Ihrem Antrag schreiben, überflüssig, zumal die grundsätzliche Strafbarkeit, über die wir hier reden, schon im EU-Recht selbst angelegt ist, im sogenannten Römischen Statut des Internationalen Strafgesetzhofs. Bei der Formulierung der Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 5 StGB orientiert sich die Neuregelung an Artikel 1 des EU-Rahmenbeschlusses und nicht, wie im Antrag gemutmaßt, an § 131 Abs. 3 StGB. Künftig wird deswegen nicht nur die Leugnung des Holocaust strafbar sein, und das ist richtig so; denn in einem Rechtsstaat muss jede Form von Geschichtsrevisionismus im Zusammenhang mit Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit entschieden sanktioniert werden, und zwar auch mit strafrechtlichen Mitteln. Diesem Konsens wird man sich nicht verschließen können. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, der CDU, den LINKEN und der SPD) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Herr Staatsminister Günther. Wir kommen nun zum Schlusswort; Herr Urban, bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Wo Kriege stattfinden, wird gelogen; das ist leider immer so. Selbst renommierte Historiker haben größte Probleme, die Spur der Wahrheit zu finden. Denn im Krieg heißt es immer: „Der Gegner trägt die alleinige Verantwortung für den Krieg.“ Im Krieg heißt es immer: „Wir kämpfen für eine gute Sache.“ Im Krieg heißt es immer: „Der Gegner begeht mit Absicht Grausamkeiten; bei uns handelt es sich nur um Irrtümer und Versehen“, Herr Günther. Es heißt: „Eigentlich wollen wir den Krieg nicht, aber wir müssen ihn führen.“ Im Krieg heißt es bekanntlich auch immer: „Wer unsere Berichterstattung in Zweifel zieht, ist ein Verräter.“ So hat es Lord Arthur Ponsonby ausgedrückt. Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Strafnorm des § 130 Abs. 5 Strafgesetzbuch bewegt sich leider genau auf diesem dürftigen Niveau der Kriegspropaganda, die man schon vor hundert Jahren entlarvt hat. Diese Strafnorm unterdrückt eine offene Debatte über die Kriegspolitik der eigenen Regierung; sie erstickt eine kritische Diskussion, sie wird zu einer Lösch-Orgie in den sozialen Netzwerken führen, und die Strafnorm des § 130 Abs. 5 Strafgesetzbuch beschneidet die Meinungsfreiheit derart empfindlich, dass viele sich nicht mehr in der Öffentlichkeit wagen werden, ehrliche Regierungskritik zu äußern. (Beifall bei der AfD) Von einer schonungslosen Regierungskritik lebt jedoch die Demokratie. Es muss bedenkenlos möglich sein, Frau Baerbock für ihre Russlandpolitik zu kritisieren. (Beifall bei der AfD) Und es muss möglich sein, die eine Version über den Afghanistan- oder Ukraine-Krieg öffentlich anzuzweifeln. Für dieses Recht kämpfen wir! Wir möchten unterstreichen, dass Freiheit auch immer die Freiheit aller Andersdenkenden ist. (Beifall bei der AfD) Vor einigen Tagen schrieb der Journalist Gunnar Schupelius: „Ein Ministerium für Wahrheit aber gibt es nur in der Diktatur. George Orwell hat es in seiner düsteren Vision (‚1984‘) beschrieben. Wo also geht die Reise hin mit dem neu gefassten Paragrafen für Volksverhetzung? Wird die Freiheit der Meinung, der Rede oder der Wissenschaft weiter eingeschränkt? Davon müssen wir ausgehen, und das ist furchtbar gefährlich.“ (Zurufe von den LINKEN) Lassen Sie uns diese furchtbare Gefahr bitte abwenden! Stimmen Sie unserem Antrag – weg mit § 130 Abs. 5 in der jetzigen Form – zu! Das Strafrecht brauchen wir nicht, um Meinungen zu unterdrücken. Das Strafrecht brauchen wir, um gegen wirklich Kriminelle vorzugehen. Vielen Dank. (Beifall bei der AfD) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Herr Urban für die AfD-Fraktion mit dem Schlusswort. Meine Damen und Herren! Ich stelle nun den Antrag in der Drucksache 7/11278 zur Abstimmung und bitte bei Zustimmung um Ihr Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke schön. Stimmenthaltungen? – Keine. Bei vielen Stimmen dafür, trotzdem einer Mehrheit der Stimmen dagegen wurde diesem Antrag nicht entsprochen. Damit ist der Tagesordnungspunkt beendet. Meine Damen und Herren! Die Tagesordnung der 61. Sitzung des 7. Sächsischen Landtags ist abgearbeitet. Das tag, den 15. Dezember 2022, 10 Uhr, festgelegt. Die Einladung und die Tagesordnung dazu gehen Ihnen zu. schlossen. Kommen Sie gut nach Hause! (Schluss der Sitzung: 17:49 Uhr) Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar 01067 Dresden unter www.landtag.sachsen.de