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Valentin Lippmann

GRÜNE 10.11.2022 Sitzungen 7/61

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Schutzgut und eines der konstitutiven Grundrechte für unsere Demokratie. Das hat das Bundesverfassungsgericht seit der Lüth-Entscheidung immer wieder betont, dabei aber stets deutlich gemacht, dass die Meinungsfreiheit nicht automatisch Vorrang etwa gegenüber einem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beanspruchen kann. Heute reden wir über eine Änderung des Strafrechts, die Äußerungen unter Strafe stellt und damit eine Schranke zur Meinungsfreiheit darstellt. Das ist naturgemäß einer der sensibelsten Bereiche des Strafrechts überhaupt, noch dazu, wenn sich dieser in jenen Paragrafen einkleidet, der aufgrund seiner historischen Gravität und der Singularität des Holocaust einer der bedeutendsten in diesem Bereich sein dürfte. Nachdem bereits zu den Inhalten einiges vorgetragen wurde, würde ich mich vorrangig der Kritik an diesen Änderungen widmen. Sie kritisieren das Verfahren, weil die Regelungen in einem sogenannten Omnibusgesetz – also einem Gesetz, das viele Gesetze zugleich ändert – verabschiedet wurde. Sicherlich ist das mit Blick auf die Tragweite nicht der geschickteste Weg gewesen. Gerade in einem solch sensiblen Bereich wäre eine umfassende Diskussion, von mir aus gern im Rahmen der geplanten größeren Strafrechtsnovelle, trotz des Damoklesschwerts eines Vertragsverletzungsverfahrens sicherlich angezeigt gewesen. Das Thema ist per se zu sensibel für Schnellschüsse. Allerdings ging es dem Bundestag nicht – wie von der AfD behauptet – um die erneut insinuierte Vertuschung, sondern schlicht um die angezeigte Schnelligkeit. Für absurd halte ich den Einwand der späten Uhrzeit des Beschlusses. Die Uhrzeit, werte Kolleginnen und Kollegen, sagt nichts über die Qualität der Gesetze oder gar der Debatten dazu aus. (Sebastian Wippel, AfD: Doch!) Die AfD zeigt doch hier im Hohen Hause regelmäßig, dass selbst Debatten, die von ihr zur parlamentarischen Primetime bestritten werden, auf ein Niveau absinken, das irgendwo zwischen RTL-Nachmittagssoap und Suffschlägerei am Ballermann liegt. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN – Heiterkeit bei der AfD) Im Lichte eines solchen Zustandes kann ich mir vorstellen, dass man glaubt, um 23 Uhr keine Gesetze mehr verabschieden zu können. Dann bitte ich aber auch, dass Sie um 23 Uhr im kommenden Plenum das Haus verlassen, wenn der Haushalt beschlossen werden soll; denn der wird naturgemäß auch sehr spät beschlossen. Aber ich empfehle Ihnen grundsätzlich, nicht immer von Ihrem begrenzten Horizont auf andere zu schließen. Man kann um 23 Uhr auch noch ganz vernünftige Gesetze beschließen, liebe Kolleginnen und Kollegen. (Zuruf von der AfD: Lassen Sie doch erst mal Luft raus!) Zur inhaltlichen Kritik ist in den letzten Wochen viel geschrieben worden. Nicht alles teile ich, aber an dieser Stelle schimmert dann doch durch, dass die gerichtliche und wahrscheinlich auch verfassungsgerichtliche sowie publizistische Auseinandersetzung mit dieser Regelung uns noch lange begleiten wird. So wurde mit dem Gesetzentwurf das Billigen sowie der Tatbestand in einer Versammlung mit aufgenommen, um so dem Bundesjustizministerium einen Wertungswiderspruch zu § 140 Nr. 2 StGB zu verhindern. Dieser sieht vor, dass sich, wer in einer Versammlung Taten wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen billigt und dies geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, strafbar macht. Durch das Einbeziehen der Versammlung in den neuen § 130 Abs. 5 bezieht sich das nun auch auf die Tatbestände des gröblichen Verharmlosens und Leugnens und geht damit deutlich weiter. Gerade das gröbliche Verharmlosen stellt einen doch in erheblichem Maße undefinierten Rechtsbegriff dar, der nun ausgefüllt wird. Derartige Offenheit hätte man meines Erachtens vermeiden sollen und auch können. Aber ich kann Sie insoweit zumindest etwas beruhigen. Was „grob“ für ein Qualifikationsmerkmal ist, das wurde durch Strafgerichte zumindest am Beispiel des § 22 Versammlungsgesetz durchaus schon diskutiert. Ob man so etwas ins Strafrecht aufnehmen sollte, wage ich zu bezweifeln, aber insgesamt wird das – wie Herr Kollege Modschiedler ausgeführt hat – eine Frage der Gerichtsbarkeit sein, das auszulegen. Ich beneide das BMJ nicht um diese Änderung im § 130 StGB und seine Herausforderungen. Es handelt sich – wie schon gesagt – um besonders sensibles Strafrecht, welches eine besondere geschichtliche Bedeutung hat, dabei nicht verwaschen werden darf und gleichzeitig den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von der Lüth- bis zur Wunsiedel-Entscheidung zu folgen hat. Schlussendlich scheint mir, dass nach Beschluss dieser Regelungen niemand so richtig zufrieden ist mit dem, was dabei herausgekommen ist. Werte Kolleginnen und Kollegen, um derlei fachlich fundierte Diskussionen geht es der AfD aber scheinbar nur am Rande. Das zeigen die Argumente aus dem Antrag, die teils so hanebüchen sind, dass einem vor Lachen die Tränen kommen würden, wenn das Thema nicht so sensibel wäre. Sie insinuieren derweil, es ginge hier faktisch um eine Lex Ukraine Russland, und versuchen, sich als bekannte fünfte Kolonne Russlands schon wieder als Opfer zu stilisieren. (Jan-Oliver Zwerg, AfD: Herr Lippmann, dort drüben ist die fünfte Kolonne Russlands!) Einen solchen Quatsch kann man nur erzählen, wenn man keine Ahnung hat – wie häufig bei der AfD –, aufstacheln will oder bei der Recherche mal wieder der Praktikant oder die Glückssache am Werk war. Der verbindliche Rahmenbeschluss der EU stammt aus dem Jahr 2008. Gerade den osteuropäischen Ländern ging es seinerzeit beim Aushandeln dieses Rahmenbeschlusses darum, sowjetische Verbrechen neben dem Holocaust einbeziehen zu dürfen. Mit den aktuellen Kriegsverbrechen in der Ukraine und dem russischen Angriffskrieg hat das nun wirklich nichts zu tun. Es sei denn, die AfD ist mittlerweile so weit in den verschwörungspolitischen Sumpf abgedriftet und eingesunken, dass sie glaubt, man hätte schon 2008 gewusst, dass Russland 2022 die Ukraine überfallen wird. Aber genau dieser Punkt zeigt doch, worum es Ihnen geht. Sie haben Angst, dass Ihre plumpe Putin-Propaganda und die Ihrer Anhängerinnen und Anhänger irgendwann auch die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreiten wird. Herr Prantl hat das vorhin augenscheinlich vor Augen geführt. Aber die Meinungsfreiheit ist kein Freibrief für Hetze und Diffamierung. Ich sage Ihnen ganz deutlich: Wir werden uns von den Brandstiftern nicht erzählen lassen, wo die Brandmauer zu stehen hat. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Vermutlich eine Zwischenfrage am Mikrofon?

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