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Wolfram Günther

10.11.2022 Sitzungen 7/61

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Bevor ich zum eigentlichen Antrag spreche, möchte ich kurz festhalten: Wenn im Donbas zivile Infrastruktur zerbombt wird, wenn dort Kinder, Frauen und Männer bei sich zu Hause oder am Bahnhof mit Bomben zerfetzt, wenn dort Frauen vergewaltigt werden und Sie hier reinrufen, dass das keine Kriegsverbrechen sind, dann sagt das alles über Sie aus. Danke für diese Klarstellung. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, den LINKEN, der SPD und vereinzelt bei der CDU – Lachen bei der AfD – Zuruf von der AfD) – Sie können es dann im Protokoll noch einmal nachlesen. (Zurufe von der AfD) – Sie rufen herein: „Welche Kriegsverbrechen?“ (Weitere Zurufe von der AfD) – Ihr O-Ton, ich zitiere ihn. Ich bin wirklich fassungslos, und deswegen möchte ich das auch hier klarstellen, damit nicht das Missverständnis vielleicht doch irgendwo hervorkommt, so etwas würde unwidersprochen in diesem Hohen Hause hereingerufen werden können. Das ist nicht die Haltung dieses Hohen Hauses, das ist Ihre allein. Das ist nicht die Haltung des Freistaates Sachsen, der Menschen in diesem Land. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, der CDU, den LINKEN und der SPD) Der vorliegende Antrag Ihrer Fraktion fordert, eine wichtige geplante Ergänzung am sogenannten Volksverhetzungsparagrafen, § 130 StGB, zu streichen. Die Kritik entzündet sich einerseits daran, mit welchem Verfahren diese Gesetzesänderung im Bundestag beraten wurde, andererseits am Inhalt der Änderung. Dazu haben auch die Vorrednerinnen und Vorredner schon einiges ausgeführt. Dann will ich kurz etwas zu dem hier kritisierten Verfahren sagen. Das Omnibusverfahren, mit dem die Gesetzesänderung beschlossen wurde, mag man durchaus für diskutabel halten, zumal sich mit einer öffentlichen Anhörung wahrscheinlich einige Fragen hätten klären lassen, über die jetzt hier gesprochen wird. Aber Sie unterschlagen in guter Tradition, dass der Änderungsantrag allen Abgeordneten drei Tage vorher übersandt worden war und dass er am Tag vor der Beratung ausgiebig im Rechtsausschuss des Bundestages diskutiert wurde. Die vielfache Behauptung, die Gesetzesänderung sei ohne Debatte im Bundestag beschlossen worden, ist schlicht nicht zutreffend. Es gab eine Debatte. Dass sie spätabends stattfand – auch das wurde hier schon angesprochen –, liegt an den Abläufen im Parlament und nicht daran, dass das Vorhaben für irgendwie unwichtig gehalten wurde. Aber zu den inhaltlichen Kritikpunkten des Antrags: Soweit im Antrag Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Neuregelung des § 130 Abs. 5 StGB mit der Meinungsfreiheit vorgetragen werden, so ist diese Sorge schlicht unbegründet. Ohne Zweifel ist das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ein besonders hohes Gut und eine tragende Säule unserer Demokratie. Genau aus diesem Grund sind bei der Anwendung der Gesetze, insbesondere bei der Anwendung des StGB, die Grundrechte zu beachten und vorgetragenen Bedenken bei der Umsetzung Rechnung zu tragen. Das heißt, die gesetzlichen Regelungen sind stets im Lichte der Verfassung – sprich verfassungskonform – auszulegen und anzuwenden. Auf der anderen Seite muss das öffentliche Billigen, Leugnen und Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen strafbar sein, weil es zu Hass und Gewalt aufstacheln und den öffentlichen Frieden stören kann. Denn – das haben wir von den Vorrednerinnen und Vorrednern schon gehört – die Reform des § 130 StGB dient der Umsetzung eines verbindlichen EU-Rahmenbeschlusses vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Aufgrund der mangelnden Umsetzung dieses EU-Rahmenbeschlusses leitete die EU-Kommission im Dezember 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Auf die Einleitung dieses Vertragsverletzungsverfahrens reagiert nun die vorgeschlagene Gesetzesänderung. Es ist also kein Vorwand, wie im Antrag der AfD vermutet, um Demonstranten einzuschüchtern, um die öffentliche Meinung einzuebnen – und hängt schon gar nicht mit dem aktuellen Krieg Russlands in der Ukraine zusammen. Vielmehr besteht hier, wenn Sie so wollen, seit mehr als einem Jahrzehnt eine Bringschuld, die endlich erfüllt wird. Es geht darum, Rechtssicherheit und Klarheit in den Fällen zu schaffen, in denen nicht mehr nur eine kontroverse Meinung verfochten wird. Wir reden hier von Hetze und reinem Hass, wir reden von Fällen, in denen mit abscheulicher Rhetorik zu Gewalt aufgestachelt wird. Deshalb ist es auch richtig, dass diese Gesetzesänderung über die bloßen Mindestanforderungen hinausgeht; denn damit bekräftigt der Gesetzgeber: Öffentliche Billigung, Leugnung und Verharmlosung von Völkerverbrechen haben keinen Platz in unserer Mitte, und das, meine sehr geehrten Damen und Herren, hat nichts mit einer Einschränkung der Meinungsfreiheit zu tun. Die neue Regelung ist dringend nötig und nicht, wie Sie in Ihrem Antrag schreiben, überflüssig, zumal die grundsätzliche Strafbarkeit, über die wir hier reden, schon im EU-Recht selbst angelegt ist, im sogenannten Römischen Statut des Internationalen Strafgesetzhofs. Bei der Formulierung der Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 5 StGB orientiert sich die Neuregelung an Artikel 1 des EU-Rahmenbeschlusses und nicht, wie im Antrag gemutmaßt, an § 131 Abs. 3 StGB. Künftig wird deswegen nicht nur die Leugnung des Holocaust strafbar sein, und das ist richtig so; denn in einem Rechtsstaat muss jede Form von Geschichtsrevisionismus im Zusammenhang mit Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit entschieden sanktioniert werden, und zwar auch mit strafrechtlichen Mitteln. Diesem Konsens wird man sich nicht verschließen können. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, der CDU, den LINKEN und der SPD) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Herr Staatsminister Günther. Wir kommen nun zum Schlusswort; Herr Urban, bitte.

Protokoll ↗