Martin Modschiedler
– Nein, ich möchte weiter ausführen. Danke. – Dann haben Sie also binnen drei Wochen nach Eingang des am 21. Oktober 2022 im Deutschen Bundestag beschlossenen Bundeszentralregistergesetzes einen Ausschuss einzuberufen, bestehend aus Mitgliedern des Bundestags und des Bundesrats; das ist dann der sogenannte Vermittlungsausschuss. Dies kann nur – das ergibt sich aus Artikel 77 – mit dem Bundesrat in Gänze und einer absoluten Mehrheit geschehen. Damit sehen Sie auch das Instrument, das Sie hier gerade benutzen. Abs. 5 des § 130 StGB ist diesem Gesetz angehängt worden; Sie nannten den Begriff „Omnibus“. Das stimmt. Ich finde das auch nicht gut, und ich mag solche „Omnibusgesetze“ nicht. Das hätte man im parlamentarischen Verfahren des Bundes anders gestalten können; ich bin da auch eher für Klarheit. Aber das ist die Sache des Bundestags. Aber versteckt – wie Sie das sagen – –, insgeheim hat der Abs. 5 nicht stattgefunden. Er war dabei, er ist aufgerufen worden. Hier wird wieder ein Bild einer Hinterzimmerpolitik konstruiert, und das ist schlichtweg falsch. Den Gesetzentwurf kannten und kennen alle Parlamentarier. Er wurde im zuständigen Ausschuss und selbstverständlich auch in den Fraktionen behandelt, bewertet und intern abgestimmt, und alle Parlamentarier hatten die Möglichkeit, dazu Anträge zu stellen, übrigens auch spätabends. Das gilt auch für uns. Das können wir; dazu sind wir anwesend und dazu sind wir auch eingeladen worden. Wir sind Parlamentarier mit unserem Mandat, und ob eine Anhörung dann stattfindet oder nicht, hat im Vorfeld der Ausschuss zu bestimmen – und nur der Ausschuss, und das haben wir nicht im Nachhinein zu kritisieren. Das ist die parlamentarische Freiheit eines Bundesparlamentariers. Der Deutsche Bundestag hat dann also im Parlament über dieses Gesetz debattiert und ihm mit einer großen Mehrheit zugestimmt; sie wurden also nicht übergangen. Das Gesetz wurde eingebracht, es wurde behandelt und es wurde beschlossen – übrigens ein ganz normaler Vorgang, wie wir ihn auch hier im Verlauf einer parlamentarischen Gesetzgebung haben, also nicht, wie Sie eben gerade sagten, klammheimlich, sondern offiziell und im Bundestag. Das Verfahren mit dem sogenannten Bepacken eines anderen Gesetzes ist ein Problem, und der Umstand, dass dieses Gesetz erst gegen Mitternacht beschlossen wurde, ändert meiner Ansicht nach nichts an einem ordnungsgemäßen Verfahren. Ich denke eher, dass Ihnen dieses Ergebnis einfach nicht passt. Okay. (Beifall bei der CDU) Sie wollen den Abs. 5 streichen. Warum wollen Sie ihn streichen? Was ist denn mit dem neuen Abs. 5 des § 130 geschehen? Bevor wir uns also die Neufassung der Strafvorschrift der Volksverhetzung nach § 130 noch einmal genauer anschauen, gehen wir einfach mal einen Schritt zurück und schauen uns einmal an: Was ist da überhaupt passiert? Hintergrund ist nämlich: Im Dezember 2021 wurde ein Vertragsverletzungsverfahren der EU angestrengt. Die EU-Kommission rügt, dass Deutschland einen Rahmenbeschluss des Rates der strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit aus 2008 unzureichend umgesetzt habe. – So der Text. Mit der nun beschlossenen Neufassung des § 130 wird die Strafbarkeit der öffentlichen Billigung, Leugnung und der gröblichen Verharmlosung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Strafgesetzbuch klar benannt; so war es auch der Wille der Kommission. Nach dem neuen Absatz muss die Billigung, die Leugnung bzw. die gröbliche Verharmlosung in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, Hass und Gewalt und eine solche Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören. Dabei bezieht Abs. 5 – das ist neu – auch Äußerungen ein, die in einer Versammlung getätigt werden. – So viel erst einmal zum Iststand. Jetzt kommen wir zur Bewertung. Wir arbeiten in unserer Rechtsordnung mit unbestimmten Rechtsbegriffen, wie zum Beispiel „gröblich“, das Wort „aufstacheln“ finden wir dort oder „in geeigneter Weise“. Diese Worte sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Das ist nicht unproblematisch, aber es besteht ein praktisches Bedürfnis, da diese Rechtsnormen naturgemäß nicht jeden Einzelfall abdecken können, sondern darauf angewiesen sind, etwas abstrakt zu beschreiben; denn es ist ein Gesetz und keine Einzelfallregelung. Dies führt zwangsläufig dazu, dass diese Unschärfen durch uns Juristen – ja, aber im Wege der Auslegung – gelöst werden können. Das ist verfassungsrechtlich gewährleistet und Raum der Rechtsprechung. Die Entscheidung kann durch Instanzen – Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof – überprüft und durch die Universitäten sowie die Gerichte weiterentwickelt werden. Ich vertraue unserer unabhängigen Justiz und unserer unabhängigen Rechtsprechung. Diese haben wir, und wir achten und unterstützen sie. Es ist und bleibt aber immer noch eine demokratisch gefasste Entscheidung des Deutschen Bundestags und nicht des Sächsischen Landtags. Den Normen und unbestimmten Rechtsbegriffen kann sich auch hier, in einer sich verändernden Gesellschaft, angepasst werden; das ist der Sinn eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers – des Bundesgesetzgebers und nicht des Landesgesetzgebers –, auch wenn Sie das gern hätten. Das Gericht hat die Möglichkeit der Auslegung, die Möglichkeit der Subsumtion, der Beachtung des Sinns und Zwecks dieser Norm und auch der konkreten Umstände. Das kennen wir, die die Juristerei studiert haben, alles aus dem Studium. Ihnen persönlich scheint dieses Gesetz einfach nicht zu gefallen. Mir ist das hohe Gut der Meinungsfreiheit sehr, sehr wichtig. Aber schauen wir einmal auf die Reden, die dieser Tage auf den Marktplätzen in Deutschland geschwungen werden. Ich bringe ein konkretes Beispiel von dieser Woche aus Zwickau, wo ein Herr aus Zwönitz – das konnte man der Presse entnehmen – mit dramaturgischen Zäsuren – also Pausen, Auslassungen, Einschnitten – klar Menschenverachtendes gegen Politiker und damit auch gegen Sie, Damen und Herren der AfD, losgelassen hat – immer in dem Wissen und auch in dem Wollen, durch die Unterbrechungen in seinen Äußerungen eine juristische Ahndung seiner Aussagen zu entgehen. An der Aussage selbst und an den dahinterstehenden Geisteshaltungen ändert sich dennoch nichts. Die Verächtlichmachung, die Verhöhnung der Demokratie und ihrer Repräsentanten steht ganz klar dahinter. Diese Form der Rhetorik dient allein dem Zweck, die Grenzen des Sagbaren nach und nach zu durchlöchern. Genau hier setzt der Abs. 5 des § 130 StGB an. Er schützt uns alle. Er begrenzt Meinungsäußerung zum Schutz des öffentlichen Friedens, eben eine verfassungsrechtliche Schranke, die uns gewährleistet wird. Denn diese Dimension des Rechtsmissbrauchs ist neu und, ehrlich gesagt, er pervertiert unsere klare Sprache. Er hat rein gar nichts mehr mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung zu tun. Gut, dass der Bundesgesetzgeber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten ganz im Sinn einer wehrhaften Demokratie das entsprechende Handwerkszeug mitgibt. Das möchte ich an dieser Stelle ganz ausdrücklich betonen. Wie sich diese Norm weiterentwickelt, das werden die Gerichte jetzt zeigen und das werden auch die Universitäten mit den Gerichten fortschreiben. Viele Studentinnen und Studenten werden sich mit diesen Fragen beschäftigen. So war das auch in meinem Studium. Das ist ein ganz normaler Prozess. Zu den weiteren inhaltlichen Themen werden Kollege Lippmann und Kollegin Kliese noch sprechen. Wir von der CDU lehnen diesen Antrag ab. Herzlichen Dank. (Beifall bei der CDU, den BÜNDNISGRÜNEN, der SPD und der Staatsregierung – Dr. Joachim Keiler, AfD, steht am Mikrofon.) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: An Mikrofon 7 sehe ich jetzt eine Wortmeldung; bitte schön.
