Jörg Urban
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Ich beginne die Einbringung mit einem Zitat: „Als Gesellschaft müssen wir uns überlegen, wie politisch unser Strafrecht sein soll, und ob wir nicht in der Lage sind, auch unangebrachte und kritikwürdige Äußerungen auszuhalten, ohne nach der Staatsanwaltschaft zu rufen.“ So Elisa Hoven, Strafrechtsprofessorin in Leipzig und Richterin am Sächsischen Verfassungsgerichtshof, zur Verschärfung des § 130 Strafgesetzbuch. Besser kann man das Problem meiner Meinung nach kaum auf den Punkt bringen. Offenbar sind die Ampelregierung und die CDU-Opposition nicht nur selbst unfähig zum politischen Diskurs, sie stellen auch uns allen diese Fähigkeit in Abrede. Wie sonst ist es zu erklären, dass die Verschärfung des § 130 quasi im Schweinsgalopp durch den Bundestag gepeitscht wurde? Es geschah ohne öffentliche Anhörung, zu vorgerückter Stunde – um 23:00 Uhr –, mit ultrakurzer Debatte, im sogenannten Omnibusverfahren, versteckt in einem sachfremden, vollkommen unscheinbaren Gesetz zum Bundeszentralregister. Selbst die linke „taz“ kritisierte das als „völlig intransparentes Verfahren“. Die Ampel sucht ihr Heil erfahrungsgemäß immer dann in der Heimlichtuerei, wenn sie in einer öffentlichen Debatte voraussichtlich den Kürzeren zieht. Auch diesmal begann die Diskussion erst im Nachhinein, als das Kind bereits in Die Tagesordnung liegt Ihnen vor. Für den einzigen Tagesordnungspunkt schlage ich gemäß § 78 Abs. 2 der Geschäftsordnung folgende Redezeiten vor: CDU 15 Minuten, AfD 11 Minuten, DIE LINKE 7 Minuten, BÜNDNISGRÜNE 6 Minuten, SPD 5 Minuten und die Staatsregierung 10 Minuten. Die Redezeit je fraktionslosem Abgeordneten beträgt eine halbe Minute; doch es wurde kein Redebedarf angemeldet, soweit ich informiert bin. Gibt es dagegen Widerspruch? – Den sehe ich nicht. Meine Damen und Herren, ich bitte Sie, dass wir nun über die Tagesordnung wie vorgestellt abstimmen. Wer dem die Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen sehe ich keine, damit ist dem entsprochen und wir können in die Tagesordnung einsteigen. nach Art. 77 II GG Antrag der Fraktion AfD den Brunnen gefallen – oder besser: hineingeworfen worden – war. Wenn sich Ampel und CDU bei der Verschärfung des § 130 hinter einer EU-Rahmenrichtlinie verstecken wollen, so ist das unehrlich und feige. Zur Umsetzung der EU-Vorgabe wäre es nämlich ausreichend gewesen, das Leugnen der Kriegsverbrechen unter Strafe zu stellen, die durch internationale Gerichte bereits als solche festgestellt wurden. Das hat man aber – nachzulesen in der Begründung des Gesetzentwurfs – ausdrücklich nicht getan. Der neue Abs. 5 des § 130 StGB stellt also künftig das öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unter Strafe, wenn die Tat in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören. Dass damit ein Gummiparagraf geschaffen wurde, bestätigt auch Frau Prof. Hoven: „Der Nachweis völkerrechtlicher Verbrechen ist hochkomplex. Selten wird so viel gelogen wie im Krieg, Beweise werden vertuscht und manipuliert. Zeugen sind schwer zu finden und auch die rechtliche Einordnung ist nicht immer einfach. Wie ein deutsches Amtsgericht diese Aufgabe bewältigen soll, ist mir ein Rätsel.“ Damit steht nun jeder, der in irgendeiner Weise zu einem der weltweit gegenwärtig 20 Kriege und bewaffneten Konflikte oder den unzähligen in der Vergangenheit liegenden Stellung bezieht, mit einem Bein im Gerichtssaal. Ob das noch mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist? „Die Beschreibung der Strafbarkeitsvoraussetzungen ist unbestimmt und leistet einseitiger, tendenziöser Rechtsanwendung Vorschub.“, so der Potsdamer Strafrechtler Prof. Dr. Wolfgang Mitsch. Das scharfe Schwert des Strafrechts muss in einem demokratischen Rechtsstaat immer die Ultima Ratio, also das letzte Mittel sein. Strafe dient dem Schutz von Rechtsgütern, dazu gehören aber regierungsamtliche Narrative oder die politische Meinungsführerschaft mit Sicherheit nicht. Zum Aspekt der Meinungsfreiheit zitiere ich Prof. Michael Kubiciel, Augsburg: „Klar ist, dass der neue Tatbestand in das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz eingreift, das alle Meinungen umfasst, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird.“ Mit der Neugestaltung schafft man ein Einfallstor für eine politische Justiz und die Zensur missliebiger Meinungen. In der DDR wurden die Begriffe Hass und Hetze dazu benutzt, um Regimekritiker mit juristischen Mitteln zum Schweigen zu bringen. Meine Damen und Herren, wer klammheimlich ein Gesinnungsstrafrecht einführt, sollte sich nicht wundern, wenn viele Bürger dies als DDR 2.0 empfinden. Wir wollen aber keine DDR 2.0, wir wollen einen demokratischen Rechtsstaat, (Beifall bei der AfD) und wir wollen die Bürger dazu ermutigen, von ihrem Recht auf Meinungsfreiheit regen Gebrauch zu machen. Denn nur wenn die freie Rede möglich ist, kann die Regierung auch von ihren Irrwegen abgebracht werden. Deshalb fordern wir die Staatsregierung auf, die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel zu beantragen, die Neuregelung des § 130 Abs. 5 Strafgesetzbuch in der jetzigen Form zu streichen. Vielen Dank. (Beifall bei der AfD) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war für die einreichende AfD-Fraktion Herr Urban. Für die CDU-Fraktion, bitte, Herr Modschiedler.
