Rico Gebhardt
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Was uns hier die Rechtsaußen-Fraktion präsentiert, ist wieder einmal der klägliche Versuch, eine klassische Stellvertreterdebatte zu führen. Mit dieser Sondersitzung will sie eine Gesetzgebungsabstimmung des Bundestags hier in den Landtag ziehen. Herr Modschiedler hat gerade dazu gesprochen. Wenn man aber an der Fassade Ihres Antrages kratzt, muss man – wie so oft – feststellen: Sie können es wirklich einfach nicht. Er ist völlig unausgegoren und taugt nicht einmal als offensichtlicher Schaufensterantrag Ihrer Fraktion. Zustimmen kann man dem Ganzen schon deshalb nicht, weil es bereits an einem zustimmungsfähigen Antragstext fehlt. Sie sind noch nicht einmal in der Lage, im Antragstext die richtige Vorlage des Bundestages zu bezeichnen, mit der sich der Vermittlungsausschuss befassen soll; denn die von Ihnen in Ihrem Antrag aufgeführte Bundestagsdrucksache ist lediglich der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes. Dieser Gesetzentwurf enthält nämlich überhaupt nicht die von Ihnen in der Begründung gerügte und vom Bundestag verabschiedete neue Strafvorschrift des § 130 Abs. 5 Strafgesetzbuch. Zu den Änderungen des Bundeszentralregistergesetzes gibt es offensichtlich keinerlei gesetzgeberischen Anlass für die Beantragung eines Vermittlungsverfahrens. (Marco Böhme, DIE LINKE: Die können nicht einmal einen ordentlichen Antrag schreiben!) Außerdem ist zu sagen: In dem derzeitig noch laufenden Gesetzgebungsverfahren war genau dieser Gesetzentwurf bereits gestern Gegenstand der Beratung des Rechtsausschusses im Bundesrat. In Wahrheit haben Sie doch ein ganz anderes Problem: Sie haben Angst davor, dass Sie und Ihresgleichen sich zukünftig auf der Grundlage dieser neuen Bestimmung strafbar machen könnten. Es geht Ihnen doch gar nicht um den Gemeinnutz, sondern ausschließlich um Eigennutz Ihrer Fraktion, Ihrer Partei und Ihrer schwurbelnden Anhängerschaft. (Beifall bei den LINKEN) Kommen wir aber noch einmal zum wirklich ernsten Kern der Verabschiedung eines neuen § 130 Abs. 5 des Strafgesetzbuches durch den Bundestag. (Zuruf des Abg. Sebastian Wippel, AfD) Das, was die Ampelregierung unter dem unverdächtigen Namen „Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergetzes“ am 28. September 2022 startete – und da unterscheide ich mich ein bisschen von Herrn Modschiedler –, endete tatsächlich in einer echten Nachtund Nebelaktion und damit in einer Verschärfung des Volksverhetzungsparagrafen § 130 Abs. 5 des Strafgesetzbuches. „Mit der Einführung eines neuen Strafbestandes in § 130 Abs. 5 Strafgesetzbuch soll nunmehr klargestellt werden, dass das öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Verharmlosung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach deutschem Recht strafbar ist, wenn die Tat in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.“ So kurz und leider auch in dem Falle nichtssagend ist die Begründung zur Änderung des Strafgesetzbuches, und ich denke, alle Juristen in diesem Haus wissen, dass das schon ein bisschen wenig ist. Alles erfolgte ohne eine erste Lesung und auch ohne öffentliche Anhörung, die in Anbetracht der Reichweite dieser neuen Strafvorschrift dringend erforderlich gewesen wäre. Es muss daher wohl nicht erwähnt werden, dass unsere Linksfraktion im Bundestag den Gesetzentwurf mit der Erweiterung bei der Abstimmung zu später Nachtzeit am 20. Oktober abgelehnt hat, und das vollkommen zu Recht. Erstens ist bereits die bisherige Strafvorschrift der Volksverhetzung in der konkreten Rechtsanwendung eher kompliziert und zweitens wird diese Problematik mit der jetzigen Erweiterung des Tatbestandes nicht besser, zumal es sich um eine doch eher schwammig formulierte und mit unbestimmten Rechtsbegriffen gespickte Strafvorschrift handelt. Nach dieser wird also das öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unter Strafe gestellt. Die so vom Bundestag verabschiedete Erweiterung des § 130 Abs. 5 Strafgesetzbuch wird in der praktischen Anwendung und bei der rechtlichen Durchsetzbarkeit weitere Fragen aufwerfen, die unbeantwortet sind. Wird sich das Gesetz nun auf gerichtlich festgestellte Verstöße gegen das Völkerrecht beziehen? Wo sollen denn die gerichtsfesten Tatsachenfeststellungen herkommen, die eine Strafbarkeit begründen, wenn es zum Beispiel um andauerndes Kriegsgeschehen geht? Wo genau und wie werden die Grenzen zu der durch die Verfassung geschützten und garantierten Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit gezogen? Diese Fragen müssen in Zukunft die ermittelnden Staatsanwaltschaften und letztlich auch die Gerichte in Sachsen beantworten. Ganz klar ist: Der Bundesgesetzgeber hat sich hier offensichtlich vor einer Entscheidung gedrückt. Im Übrigen steht auch fest, dass die beschlossene weitreichende Regelung EU-rechtlich nicht so zwingend war, wie es in der Antragsbegründung im Deutschen Bundestag gemeint ist. In dieser Frage unterscheiden wir uns aber auch in der Bewertung der Verschärfung des Volksverhetzungsparagrafen von dem, was uns hier die AfD zu präsentieren versucht. Wir sprechen uns grundsätzlich dafür aus, dass die Billigung, Leugnung und Verharmlosung von Völkermord und Kriegsverbrechen unter Strafe zu stellen ist, aber nur unter der Maßgabe, dass die Schwelle eines tatsächlichen strafwürdigen Verhaltens überschritten wird. Das wäre für uns dann der Fall, wenn die Handlung entweder eine Drohung, Beschimpfung oder Beleidigung beinhaltet oder aber zu Hass und Gewalt gegen die im § 130 Strafgesetzbuch genannten Personen aufstachelt. Wir erwarten auch vor dem Hintergrund der massiven öffentlichen Kritik gegen die geplante Erweiterung und Verschärfung des § 130 im Strafgesetzbuch eine materiellrechtliche Gesetzesanpassung, aber in einem transparenten Verfahren unter breiter gesellschaftlicher und rechtswissenschaftlicher Teilhabe; denn es ist ebenso wichtig, dass die Neuregelung uneingeschränkt mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit und der Wissenschaftsfreiheit vereinbar ist. Herr Modschiedler, Sie hatten gerade darauf hingewiesen. Die Rechtsaußen-Fraktion kann aber damit aufhören, sich ständig als große Retterin der Demokratie und der Grundrechte in diesem Land aufzuspielen. Sie sind es nicht, Sie waren es nicht und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass Sie es werden. Wir lehnen diesen Antrag ab. Vielen Dank. (Beifall bei den LINKEN) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Rico Gebhardt für die Fraktion DIE LINKE. Für die BÜNDNISGRÜNEN spricht nun Valentin Lippmann, bitte.
