Dirk Hoffmeister
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, liebe Zuschauer auf der Tribüne und am Livestream, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sprechen wir über eine grundlegende Frage akademischer Selbstverwaltung: Wer soll an unseren Hochschulen entscheiden, wenn es unmittelbar um Wissenschaft, Forschung und Lehre geht? Anlass ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht hat festgestellt, dass die bisherige Stimmgewichtung im Thüringer Hochschulgesetz teilweise nicht mit der Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz vereinbar ist. Konkret geht es um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung. Sie konnten bislang bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen mit einem Stimmgewicht mitwirken, das dem der Studierenden und der akademischen Mitarbeiter grundsätzlich gleichgestellt war. Das Bundesverfassungsgericht sieht darin eine mögliche strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit. Ich halte den Grundgedanken dieser Entscheidung für richtig. Eine Hochschule funktioniert nur, weil dort viele unterschiedliche Berufsgruppen zusammenarbeiten. Die Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sind unverzichtbar. Selbstverständlich müssen sie in der akademischen Selbstverwaltung vertreten sein. Aber Beteiligung bedeutet nicht, dass bei jeder Frage jede Gruppe dasselbe Entscheidungsgewicht haben muss. Wenn wir über Forschung, die inhaltliche Gestaltung der Lehre, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern sprechen, dann befinden wir uns im Kernbereich der Wissenschaft. Deshalb muss ein einfacher Grundsatz gelten: Wissenschaftliche Entscheidungen müssen vorrangig von denjenigen getroffen werden, die Wissenschaft betreiben und die dafür wissenschaftlich qualifiziert sind. Genau da setzt der Gesetzentwurf an. Die wichtigste Änderung: Bei unmittelbar wissenschaftsrelevanten Fragen besitzt die Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung künftig eine Stimme. Die übrigen Vertreter bleiben Mitglieder des Senats. Sie können teilnehmen, diskutieren, Fragen stellen und Anträge einbringen. Lediglich ihr Stimmgewicht wird bei diesen spezifischen Entscheidungen begrenzt. Das ist wichtig. Es geht nicht um Ausgrenzung und auch nicht um eine Abwertung der Arbeit dieser Beschäftigten. Es geht darum, Verantwortung und Kompetenz zusammenzuführen. Gleichzeitig wird die Hochschullehrermehrheit neu austariert. Weil sich das Stimmgewicht der Gruppe „Technik und Verwaltung“ verändert, werden künftig weniger zusätzliche Hochschullehrer im erweiterten Senat benötigt. Je nach Senatsmodell sinkt ihre Zahl beispielsweise von sieben auf fünf bzw. von neun auf sechs. Außerdem wird klargestellt: Die Regelung gilt nicht nur für abschließende Entscheidungen, sondern für alle Beschlüsse in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten. Und sie gilt nicht nur für den Senat. Sie wird auch auf die Selbstverwaltungsgremien der dezentralen Ebene und auf den Fakultätsrat des Universitätsklinikums Jena übertragen. Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, genau darin liegt für mich auch das weitgehende Verbesserungspotenzial dieser Gesetzesänderung. Wir sollten stärker darauf achten, dass sich fachliche Verantwortung und fachliche Kompetenz in den Entscheidungsstrukturen unserer Hochschulen wiederfinden. Hochschulautonomie und akademische Selbstverwaltung sind hohe Güter. Aber Selbstverwaltung darf nicht dazu führen, dass Verantwortung verwischt wird. Wer entscheidet, muss die notwendige Sachkompetenz besitzen. Natürlich brauchen wir gute Hochschulen, die Perspektiven der Studierenden, der akademischen Mitarbeiter und der Beschäftigten in Technik und Verwaltung. Aber wir müssen zwischen Mitwirkung und Letztverantwortung unterscheiden. Wenn über Verwaltungsorganisationen, technische Abläufe oder Arbeitsbedingungen gesprochen wird, brauchen wir die Kompetenz derjenigen, die diese Bereiche täglich tragen. Aber wenn über Forschung, Lehre und Berufung entschieden wird, muss das entscheidende Gewicht bei den Wissenschaftlern liegen. Das ist keine Geringschätzung anderer Beschäftigungsgruppen, es ist die Frage sachgerechter Verantwortung. Der Gesetzentwurf setzt eine notwendige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um. Er schafft klare Stimmverhältnisse, sichert die Wissenschaftsfreiheit und ordnet die Verantwortung dort zu, wo die entsprechende wissenschaftliche Kompetenz vorhanden ist. Deshalb ist im Prinzip diese Richtung richtig. Nur vielleicht noch mal ein Beispiel, wo auch in anderen Bereichen anzuknüpfen ist. Ich beziehe mich mal auch auf die Personalvertretung. Der Personalrat der Friedrich-Schiller-Universität Jena besteht aus 15 Mitgliedern. Was denken Sie, von wie vielen Mitgliedern die Bereiche der wissenschaftlichen Mitarbeiter vertreten werden? Sie dürfen raten. Von einem, ja. Insofern sehen Sie, wie wichtig dieses Gesetz ist. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall Abg. Dr. Wogawa, fraktionslos)
