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Lutz Liebscher

SPD 09.10.2026 Sitzungen 8/58

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Gäste, der Gesetzentwurf über den wir heute hier in der ersten Beratung sprechen, hat einen sehr konkreten Anlass. Wir haben es schon gehört: Das Bundesverfassungsgericht hat im vergangenen Jahr über eine Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes entschieden. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, wie die unterschiedlichen Mitgliedergruppen unserer Hochschulen an Entscheidungen der akademischen Selbstverwaltung beteiligt werden können und welche Anforderungen sich dabei aus der Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes ergeben. Das Thüringer Hochschulgesetz hat seit der Reform von 2018 auf eine breite Beteiligung der verschiedenen Statusgruppen gesetzt. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Studierende sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung wirken in den Selbstverwaltungsgremien der Hochschulen mit. Das Bundesverfassungsgericht stellt dieses Grundprinzip der Beteiligung ausdrücklich nicht infrage. Bei Angelegenheiten, die nicht unmittelbar wissenschaftlich relevant sind, ist die stimmberechtigte Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung nach Auffassung des Gerichts verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine andere Bewertung nimmt das Gericht allerdings bei Entscheidungen vor, die unmittelbar Forschung, Lehre, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern betreffen. Hier verlangt die Wissenschaftsfreiheit besondere Vorkehrungen. Das Stimmgewicht einer Gruppe, deren Tätigkeit nicht unmittelbar auf Forschung und Lehre bezogen ist, muss demnach hinreichend begrenzt sein. Eine andere Möglichkeit besteht darin, bei den stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertretern einen qualifizierten Bezug zum Wissenschaftsbetrieb sicherzustellen. Die bisherige Regelung des Thüringer Hochschulgesetzes erfüllt diese Anforderungen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vollständig. Damit besteht für uns als Landesgesetzgeber ein klarer Handlungsauftrag. Das Gericht hat die betreffenden Vorschriften nicht sofort außer Kraft gesetzt. Sie dürfen bis zu einer Neuregelung weiter angewendet werden, allerdings längstens bis zum 31. März 2027. Bis dahin müssen wir eine verfassungsgemäße und rechtsichere Regelung geschaffen haben. Meine sehr geehrten Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung greift diesen Auftrag auf. Er passt insbesondere die Stimmverhältnisse bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen im Senat und in den dezentralen Selbstverwaltungsgremien an. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung bleiben dabei Teil der Hochschulselbstverwaltung. Für die unmittelbar wissenschaftsrelevanten Entscheidungen wird ihr Stimmgewicht entsprechend den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt. Ich möchte dem Ministerium dafür danken, dass es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen und einen Gesetzentwurf vorgelegt hat, mit dem wir jetzt rechtzeitig in das parlamentarische Verfahren gehen können. Meine sehr verehrten Damen und Herren, das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bei der konkreten Umsetzung einen Gestaltungsspielraum eingeräumt. Deshalb sollten wir die Einzelheiten des Entwurfs im weiteren Verfahren sorgfältig beraten, und das tun wir am besten im zuständigen Ausschuss. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall CDU, Thüringen.Gerecht, SPD)

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