Beate Meißner
Thüringer Gesetz zur Reform der Gefangenenvergütung im Justizvollzug und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnetenkollegen, liebe Zuschauer auf der Besuchertribüne! Wenn jemand in Haft kommt, dann geht es nicht nur um das Bestrafen und das Wegschließen, sondern es stellt sich auch die Frage, wie schaffen wir es, dass derjenige, wenn er aus der Haft kommt, wieder in ein straffreies Leben entlassen wird? Das nennt man Resozialisierung und das ist auch der Kern dieses Gesetzesvorhabens. In diesem Zusammenhang ist es natürlich auch notwendig, dass der Justizvollzug seine Aufgabe im Rahmen des Rechtsstaats erfüllt. Die Beschäftigten dort tragen täglich Verantwortung für Sicherheit, Resozialisierung und die Wahrung der Menschenwürde. Deswegen haben wir heute hier in zweiter Lesung den Gesetzentwurf vorliegen, der die Beschäftigung und Vergütung von Gefangenen reformiert. Unser Ziel ist klar: Arbeitstherapie, Arbeit, schulische und berufliche Bildung sowie eine angemessene monetäre und nichtmonetäre Anerkennung sollen Gefangenen eine realistische Perspektive für ein straffreies Leben nach der Haft eröffnen. Dabei geht es nicht um eine Gleichsetzung des Strafvollzugs mit dem freien Arbeitsmarkt. Freiheitsentzug bleibt eine schwerwiegende Sanktion. Aber gerade weil der Staat Menschen in seiner Obhut hat, trägt er eine besondere Verantwortung für Sicherheit, Resozialisierung und eben auch Menschenwürde. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzen wir – wie es schon gesagt wurde –, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils aus dem Jahr 2023 um – die Anpassung bei der Vergütung, aber auch ein umfassendes und schlüssiges Resozialisierungskonzept. Dazu gab es eine länderübergreifende Arbeitsgruppe, die Eckpunkte erarbeitet hat und Ende 2023 den Ländern im Strafvollzugsausschuss empfohlen hat. Der Gesetzentwurf wurde im parlamentarischen Verfahren aus meiner Sicht sehr intensiv diskutiert und es gab auch an jeder Stelle die Möglichkeit, nicht nur in Diskussionen mit dem Ministerium zu kommen, sondern auch Fragen zu stellen. Unterschiedliche Auffassungen wurden diskutiert und es gab im Verfahren im Ausschuss auch Änderungen. Es ist gelungen, Änderungen zu beschließen und damit heute auch hoffentlich diesen Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen. Deswegen will ich die konkreten Inhalte der Änderungen kurz darstellen. Erstens – wir fassen das Resozialisierungskonzept klarer. Arbeitstherapie, Arbeitstraining, schulische und berufliche Bildung sowie Arbeit werden künftig unter dem Oberbegriff „Beschäftigung“ gebündelt und in ihrer Bedeutung für die Resozialisierung klar beschrieben. Zugleich wird – wie bereits in mehreren anderen Ländern – nicht länger an einer gesetzlichen Arbeitspflicht festgehalten. Dazu werde ich später noch einmal kommen. Dazu wurde im Ausschuss außerdem das Recht junger Gefangener auf Bildung besonders hervorgehoben. An theoretischen Unterrichts- und Prüfungstagen darf keine Freistellung von der Bildungsmaßnahme gewährt werden. Zudem wird die Differenzierung zwischen Straf- und Jugendstrafgefangenen einerseits und Untersuchungsgefangenen andererseits weiter geschärft. Zweitens – stärken wir, wie schon angesprochen, die monetäre und nichtmonetäre Anerkennung von Beschäftigten. Wir bleiben hier beim Prinzip der Nettovergütung. Für Verpflegung, Unterkunft und medizinische Versorgung, die eben in der Haft genutzt werden, werden keine Abzüge vorgenommen. So hat es auch das Bundesverfassungsgericht bewertet. Gleichzeitig erhöhen wir Ausbildungsbeihilfe und Arbeitsentgelt deutlich und ich will das an dieser Stelle auch mit Zahlen unterlegen. Die Eckvergütung steigt mit diesem Gesetz auf 15 Prozent der sozialrechtlichen Bezugsgröße. Für eine durchschnittliche Tätigkeit bedeutet das einen Anstieg des Stundenlohns von 2,02 Euro auf 3,37 Euro, was rund 66 Prozent ausmacht. Damit schaffen wir eine ausgewogene Regelung. Gefangene sollen damit ihre persönlichen Ausgaben bestreiten können, aber sie sollen auch Rücklagen für die Zeit nach der Entlassung bilden können, die ihre eigenen Verpflichtungen berücksichtigen. Ich möchte auch an dieser Stelle noch einmal klarstellen: Mit der Arbeit von Gefangenen wird in den Thüringer Justizvollzugsanstalten kein Profit erzielt. Im Gegenteil, Einrichtung und Betrieb von Eigen- und Unternehmerbetrieben verursachen viel mehr Kosten für den Staat. Es gab in der Ausschussberatung auch weitere Punkte, wo es jetzt konkrete Verbesserungen gibt. Dies betrifft beispielsweise die Ausbildungsbeihilfe für Gefangene, die ein staatlich anerkanntes Hochschulstudium absolviert haben. Diese wird gestärkt. Es betrifft aber auch die durch beständige Beschäftigung erreichbaren Freistellungstage. Die werden von sechs auf zwölf Tage jährlich verdoppelt und können auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden. Neu ist außerdem die Möglichkeit eines teilweisen Verfahrenskostenerlasses als zusätzliche Anerkennung beständiger Beschäftigung. Die Berechnung der Freistellungstage wird künftig anhand der tatsächlich geleisteten Beschäftigungstage erfolgen. Das ist eine einfachere digitale und unbürokratische Ermittlung und erleichtert die Arbeit vor Ort. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere Anpassungen beim Zugangsverfahren, bei Haftantritt, beim sozialen Training, bei der Prävention von Suchtmittelmissbrauch und bei besonderen Sicherungsmaßnahmen. Auch aufgrund des Selbstbestimmungsgesetzes des Bundes wurden hier entsprechend des Trennungsgrundsatzes Änderungen im Gesetzentwurf eingearbeitet. Letztlich will ich noch Bezug nehmen auf den Entschließungsantrag der AfD und die Frage der Arbeitspflicht. Gefangenenarbeit ist kein eigenständiges Strafübel. Ich sagte es schon. Sie ist Instrument der Resozialisierung und entscheidend ist deshalb, Beschäftigung sinnvoll anzubieten und Gefangene dafür zu motivieren und sie damit auf ein eigenverantwortliches Leben nach der Haft vorzubereiten. Genau diesen Ansatz verfolgen auch die übrigen Bundesländer. Denn Motivation und Mitwirkung lassen sich nicht durch eine allgemeine Arbeitspflicht erzwingen. Sie kritisierten zudem die Vergütungsstufen: Damit schaffen wir keine völlig neue Systematik. Die entsprechenden Begriffe und Bewertungsmaßstäbe bestehen seit Jahrzehnten. Jetzt haben wir diese in dem Entwurf präzisiert und mehr Klarheit für die Praxis geschaffen. Die maßgeblichen Kriterien, insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, erforderliche Kenntnisse, körperliche und geistige Anforderungen sowie das Maß an Selbstständigkeit und Verantwortung ermöglichen eine nachvollziehbare Einstufung. Die Bewertung bleibt damit überprüfbar, ohne jene Tätigkeit in ein starres und praxisfernes Schema zu zwingen. Die Reform führt eben nicht zu neuer Bürokratie, im Gegenteil. Ich erwähnte es vorhin, wir sind als erstes Land dabei, die elektronische Gefangenenpersonalakte in Betrieb zu nehmen. Auch dadurch werden wir bürokratische Hemmnisse abbauen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Qualität eines Rechtsstaats zeigt sich nicht nur daran, wie er Freiheit schützt und Unrecht sanktioniert. Sie zeigt sich auch daran, wie er mit Menschen umgeht, denen die Freiheit entzogen wurde. Strafe muss verbindlich sein. Der Schutz der Allgemeinheit steht auch hier im Mittelpunkt. Ein grundgesetzkonformer Strafvollzug darf sich aber nicht darin erschöpfen, Menschen einfach zu verwahren. Er muss sie dazu befähigen, nach der Haft ein Leben ohne neue Straftaten zu führen. Bildung, Arbeit, Therapie und weitere Sozialisierungsmaßnahmen sind dafür unverzichtbar. Eine angemessene Gefangenenvergütung ist deshalb kein Privileg. Sie ist Instrument für Verantwortung, Leistung, Qualifizierung und Resozialisierung. Erfolgreiche Resozialisierung bedeutet am Ende auch mehr Sicherheit für mögliche Opfer und damit auch für unsere gesamte Gesellschaft. Der vorliegende Gesetzentwurf verbindet diese Ziele. Daher bitte ich Sie, diesem zuzustimmen.
(Beifall CDU, Thüringen.Gerecht, SPD)
