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Marek Erfurth

AfD 08.10.2026 Sitzungen 8/57

Thüringer Gesetz zur Reform der Gefangenenvergütung im Justizvollzug und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, werte Zuseher, wir beraten heute in zweiter Lesung über die Reform des Thüringer Justizvollzugsgesetzes, die aus unserer Sicht an zwei entscheidenden Stellen in die falsche Richtung geht. Zum einen soll die allgemeine Arbeitspflicht für Gefangene weitestgehend aufgegeben werden und zum anderen soll die Vergütung künftig in sieben Stufen eingeteilt werden, deren Abgrenzung teilweise so unpräzise ist, dass es dabei erheblichen Bewertungsspielraum gibt. Beginnen wir mit der Arbeit. Der Justizvollzug hat nicht nur die Aufgabe, Gefangene unterzubringen und die Sicherheit innerhalb der Anstalt zu gewährleisten. Eine zentrale Aufgabe ist die Resozialisierung. Und Resozialisierung bedeutet, Menschen auf ein eigenverantwortliches Leben nach der Haft vorzubereiten, und dazu gehören Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Leistungsbereitschaft, das Einhalten von Regeln und die Übernahme von Verantwortung und dazu gehört auch die Arbeit an sich. Der vorliegende Gesetzentwurf nimmt hier eine entscheidende Änderung vor. Die allgemeine Verpflichtung zur regulären Arbeit entfällt. Doch Arbeit gibt auch im Haftalltag Struktur. Sie erhält und entwickelt berufliche Fähigkeiten, fördert Verantwortungsbewusstsein und Leistungsbereitschaft und schafft einen möglichst realitätsnahen Übergang in das Leben nach der Haft. Wer nach seiner Entlassung wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen soll, braucht nicht nur fachliche Kenntnisse. Er muss auch gelernt haben, verbindlich Aufgaben zu übernehmen und Leistung zu erbringen. Auch die Zahlen im Gesetzentwurf dazu zeigen, dass wir hier ein Problem haben. Der Thüringer Richterbund spricht von rund 12 Prozent der Gefangenen, die 2024 mangels vorhandener Arbeitsplätze überhaupt nicht beschäftigt werden konnten. Das bedeutet, ein erheblicher Teil der Gefangenen arbeitet bereits heute nicht. Aus unserer Sicht muss daraus die Konsequenz gezogen werden, mehr sinnvolle Arbeitsplätze zu schaffen und eben nicht die Bedeutung der Arbeit im Vollzug zu reduzieren. Dabei müssen und sollen die finanziellen Rahmenbedingungen und die Interessen der Unternehmen natürlich berücksichtigt werden, welche die Gefangenen beschäftigen. Arbeit darf nicht zu einer beliebigen Option innerhalb des Strafvollzugs werden. Sie muss ein fester Bestandteil des Vollzugs und deshalb weiterhin im Gesetz verankert bleiben. (Beifall AfD) Kommen wir zum zweiten Punkt, der Vergütung. Der Gesetzentwurf sieht eine deutliche Erhöhung der Eckvergütung von bisher neun auf künftig 15 Prozent des Referenzbetrags vor. Die Einteilung nach Tätigkeit und Qualifikation ist ebenfalls als sinnvoll zu bewerten. Problematisch ist jedoch die unkorrekte Ausgestaltung der neuen sieben Vergütungsstufen. Die Spanne in ihnen reicht von 60 bis 120 Prozent der Eckvergütung und damit hat die Einstufung erhebliche finanzielle Auswirkungen. Umso wichtiger wären hier klare und objektive Kriterien. Genau daran fehlt es an mehreren Stellen. Der Gesetzentwurf unterscheidet zwischen einer kurzen Einweisungszeit, einer Einarbeitungszeit und einer Anlernzeit. Gleichzeitig wird von durchschnittlichen Anforderungen gesprochen. Diese Begriffe sind aber nicht ausreichend trennscharf. Noch deutlicher wird dies bei den höheren Vergütungsstufen. Für die Stufe VI werden Kenntnisse und Fähigkeiten einer Fachkraft bzw. vergleichbare Qualifikationen abverlangt. Für die siebte Stufe ist ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung vorgesehen. Das sind aus unserer Sicht zu unbestimmte Kriterien. Bei einem System mit sieben Vergütungsstufen muss nachvollziehbar sein, weshalb eine Tätigkeit beispielsweise in Stufe III und eine andere in Stufe VI oder VII kategorisiert wird. Dazu braucht es objektive Kriterien, etwa erforderliche Qualifikation, die Dauer und Art der Einarbeitung, die körperlichen und geistigen Anforderungen, den Grad der Selbstständigkeit und die übertragene Verantwortung. Je größer die finanziellen Unterschiede zwischen den Stufen sind, desto genauer müssen diese Kriterien gefasst sein. Das gilt auch für die Möglichkeit der Herabstufung. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Vergütung reduziert werden kann, wenn die Anforderungen einer Vergütungsstufe nicht erfüllt werden. Bei wiederholt überwiegend mangelhaften oder ungenügenden Leistungen sind weitere Absenkungen möglich. Auch hier muss gewährleistet sein, dass die Bewertung nachvollziehbar und überprüfbar bleibt. Es darf nicht davon abhängen, wie ein einzelner Vorgesetzter die Leistung eines Gefangenen subjektiv bewertet. (Beifall AfD) Wir wollen einen Justizvollzug, der Leistung anerkennt und Qualifikation fördert. Das kann nur über eine differenzierte Vergütung sinnvoll sein. Aber Differenzierung braucht klare Definition. Arbeit braucht Verbindlichkeit bei der Einstufung. Beides bildet die Voraussetzung für eine erfolgreiche Resozialisierung. Wenn die Regierung einerseits die Bedeutung von Arbeit für die Wiedereingliederung betont und andererseits die allgemeine Verpflichtung zur regulären Arbeit aufgibt, entsteht ein grundsätzlicher und thematischer Widerspruch. Wenn Arbeit unterschiedlich bewertet und vergütet wird, müssen die Kriterien hierfür eindeutig und objektiv feststellbar sein. Das dient der Ordnung in allen Justizvollzugsanstalten, da es dann verbindlich ist, und vor allem dem Ziel, Gefangene tatsächlich auf ein eigenverantwortliches Leben nach der Haft vorzubereiten. Der Änderungsantrag der Koalition unter Punkt 2d ging zwar auch auf die Vergütungsstufen ein, beließ es aber bei den Änderungen in der Stufe V. Warum in diesem Zusammenhang nicht auch die anderen Stufen konkretisiert wurden, erschließt sich mir nicht. Verstehen Sie mich nicht falsch: Dieser Gesetzentwurf enthält einige gute Änderungen. Aber ohne Berücksichtigung der von mir benannten Punkte können wir diesem Entwurf nicht zustimmen. Mit dem von uns vorgelegten Entschließungsantrag weisen wir erneut auf diese Unzulänglichkeiten hin und fordern die Landesregierung zum Handeln auf. (Beifall AfD)

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