thueringer-landtag.de ↗

Stefan Schard

CDU 01.07.2026 Sitzungen 8/50

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes – Befristete Sicherung der personellen Kontinuität in der Justiz

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bedauere es zutiefst, dass ich meine Ausführungen dem Kollegen Schlösser zumindest zu Beginn widmen muss, aber das war tatsächlich ein sehr buntes Potpourri an Dingen, die zum Thema gar nicht passten, da kann ich dem Präsidenten sehr gut folgen. (Beifall CDU, BSW) (Zwischenruf Abg. Muhsal, AfD: So viel dazu, die Sitzungsleitung zu kommentieren!) Das Zweite ist, dass die Justizthemen (Unruhe AfD) aus meiner Sicht nicht ein Wettbewerb zu Zynismus sind und Sachen sind, die hier nicht hingehören. Aber, meine Damen und Herren, ich würde in diesem wichtigen Punkt um etwas Ruhe bitten, weil es für uns tatsächlich ein sehr wichtiger Punkt ist, den wir – wie gesagt – nicht unter dem Menetekel des Zynismus hier abarbeiten wollen, sondern mit Sachthemen und Sachargumenten. Denn aus meiner Sicht ist es eine der wesentlichen Verpflichtungen dieses Hauses, wenn es um unsere Staatsgewalten geht, hier der Legislative – also wir –, die die Aufgabe und die Möglichkeit hat, dafür zu sorgen, dass eine andere Staatsgewalt, nämlich die Judikative, arbeiten und funktionieren kann. Dem sollten wir uns hier widmen. Wir wissen alle, auch Sie, Herr Schlösser, dass der Landtag mit seinen Gesetzen Regeln und Maßgaben festsetzt, die entscheidende Grundlage für das Funktionieren unserer Justiz in unserem Freistaat sind. Das Richter- und Staatsanwältegesetz ist dabei eine der wesentlichen und zentralen Bestimmungen, damit eben diese Justiz funktionieren kann. Wie bereits während der ersten Lesung hier ausgeführt, soll der vorgelegte Gesetzentwurf lediglich einen Beitrag zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Justiz leisten – nicht mehr, aber auch nicht weniger. Ich möchte auch heute noch einmal sagen, dass dieser Gesetzentwurf gar nicht der all die Herausforderungen lösende Zauberspruch sein kann. Und das soll er, wie gesagt, auch gar nicht sein, aber er kann einen wichtigen Beitrag zur Entspannung der allgemein bekannten Situation leisten, die auch heute hier schon dargestellt wurde. Der homogene Altersdurchschnitt: Wir haben die Einstellung in den 90ern gehabt, wie sie bekannt ist – Herr Kästner hat das ausgeführt –, wir stehen vor einer immensen Pensionierungswelle. Trotz dieses heute hier zur Entscheidung vorliegenden Vorschlags betone ich noch mal, dass es für uns als CDU bzw. auch für die Koalitionsfraktionen weiter der vordringliche Anspruch bleibt, junge Menschen für den Justizdienst zu begeistern und natürlich auch Nachwuchs zu gewinnen. Das ist der entscheidende Aspekt zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Justiz – heute und natürlich auch in Zukunft. In diesem Zusammenhang kommen wir alle gar nicht daran vorbei, noch einmal darauf zu verweisen, dass wir gerade die Attraktivität für junge Richterinnen und Richter und auch Staatsanwälte einbüßen, weil es hier mittlerweile für die Lebenszeiternennung aufgrund der Situation rund um den Richter- und Staatsanwaltswahlausschuss länger dauert als andernorts. Die durch die Landesregierung innerhalb kürzester Zeit erzielten Fortschritte bei der Gewinnung von Nachwuchskräften werden dadurch in erheblicher Weise auch konterkariert. Meine Damen und Herren, festzuhalten bleibt, dass dieser Entwurf keine langfristige und ausschließliche Lösung sein soll. Er kann und soll aber dabei helfen, den Generationswechsel zu bewältigen. Er soll Abgänge glätten und den Übergangszeitraum ein Stück weit entzerren. Das wirkt sich natürlich positiv auf die Zukunft und dann auch auf neue Richter und Staatsanwälte aus. Viele Richter gehen jetzt und in der kommenden Zeit in den Ruhestand und so, wie sie gemeinsam gekommen sind, verlassen sie gemeinsam auch den aktiven Dienst. Das führt eben zu dieser Herausforderung, dass einerseits sehr viele neue Richter gleichzeitig gewonnen werden müssen, wobei natürlich fraglich ist, ob das aufgrund der Absolventenzahlen überhaupt gelingen kann. Vor wenigen Jahren gab es noch eine Welle von Jurastudenten, das hat sich wesentlich abgeflacht und wir stehen mittlerweile vor der Herausforderung, den Bedarf mit den zurückgegangenen Studenten- und Absolventenzahlen natürlich auch decken zu können. Genau hier kommt die Idee dieses Gesetzentwurfs zum Tragen. Eine zeitliche Entzerrung wirkt sich sehr positiv auf die von mir geschilderten Sachlagen aus und selbst das Strecken bei der Wiederbesetzung einer kleinen Anzahl von Richterposten würde die Situation um die gleichzeitig auch notwendigen Einstellungen spürbar entlasten und damit zunehmend aus einer homogenen Alterskohorte eine heterogene machen. Wie bereits in der letzten Woche, meine sehr geehrten Damen und Herren, mit dem Verweis auf Hessen und Sachsen geschildert, ist die vorgeschlagene Regelung neben ihrer Praxistauglichkeit auch rechtlich zulässig. Und die auch hier gegensätzlich diskutierte Altersgrenze von 70 Jahren, Herr Schlösser, orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anwaltsnotaren, das habe ich in der letzten Woche auch schon mal ausgeführt. In der ersten Beratung und so auch eben wieder ist der Vorwurf aufgekommen, warum wir hier eine Beschränkung auf 70 vorsehen und bei Richtern am Thüringer Verfassungsgerichtshof eben nicht. Aber dieser Vergleich ist aus meiner Sicht in keiner Weise stimmig. Ein Richter, der einen Antrag stellt, kann bis zum Erreichen einer späteren Altersgrenze weiterarbeiten und diese Grenze muss natürlich irgendwo definiert werden. Und zu bedenken ist, dass mit der Verlängerung externe Einflüsse zum Beispiel des Ministeriums dann auch ausscheiden. Ein verlängerter Richter kann nur noch von selbst vor 70 aufhören und zum Aufhören zwingen kann ihn dann niemand mehr. Bei der Frage der Verfassungsrichter ist das ganz anders und es geht um etwas völlig anderes, nicht um eine Verlängerung, sondern um ein geschäftsführendes Im-Amt-Bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin. Und hier braucht es auch keine Altersgrenzen, weil es gar nicht Absicht sein kann, dass irgendwelche Grenzen an dieser Stelle erreicht werden. Vielmehr sollte die Dauer der Übergangszeit möglichst kurzgehalten werden und eine Nachwahl baldmöglichst erfolgen. Auch das, meine sehr geehrten Damen und Herren, gehört zu der von mir geschilderten Verantwortung dieses Hauses. Anders als bei einem verlängerten Dienstverhältnis kann im Falle der Verfassungsrichter die Übergangsphase jederzeit durch den Landtag beendet werden, einfach, indem man eine neue Person wählt, also im Ergebnis eine ganz andere Fallkonstellation. Ein letzter Satz vielleicht noch zu der Frage erste/zweite Lesung. Wir haben es hier mit wirklich wenigen Änderungen des bestehenden Gesetzes zu tun. Insofern ist es aus meiner Sicht durchaus nachvollziehbar, hier in erster und zweiter Lesung in dem kurz darauffolgenden Abstand diese Regelungen so umzusetzen. Meine Damen und Herren, lassen Sie uns als Gesetzgeber also mit dieser Änderung dafür Sorge tragen, dass die Justiz nicht nur heute, sondern auch künftig in unserem Freistaat gestärkt wird. Ich halte das, wie bereits betont, für eine der herausragendsten Verantwortungen des Thüringer Landtags, mit der Sie alle heute mit Ihrer Zustimmung auch gerecht werden können. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall CDU, BSW, SPD)

Alle Reden von Stefan Schard Protokoll ↗