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Jonas Urbach

CDU 26.06.2026 Sitzungen 8/49

Thüringens Institutionen schützen – öffentlichen Dienst, Waffenrecht und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln stärken, autoritärer Einflussnahme entgegentreten

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die Fraktion Die Linke legt uns mit diesem Antrag ein Thema vor, das man nicht leichtfertig behandeln sollte. Es geht um den Schutz staatlicher Institutionen, um den Öffentlichen Dienst, um Waffenrecht, um rechtsstaatliches Verwaltungshandeln und um die Frage, wie wir verhindern, dass Extremisten Einfluss auf Staat und Verwaltung nehmen können. Das sind ernsthafte Fragen. Ich sage ausdrücklich: Der Schutz unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist keine Nebensache. (Beifall CDU) Er ist Kernaufgabe des Staates. Wer im Öffentlichen Dienst arbeitet, steht in besonderer Verantwortung. Wer hoheitlich handelt, wer unterrichtet, wer Polizeigewalt ausübt, wer über Genehmigungen entscheidet oder Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen hat, muss auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Insoweit ist der Ausgangspunkt des Antrags nicht falsch. Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Gleichheit vor dem Gesetz und Bindung staatlicher Gewalt an Recht und Gesetz sind Maßstab unseres Handelns. Das entspricht natürlich auch der Haltung der CDU. Aber genau deshalb müssen wir bei den vorgeschlagenen Maßnahmen präzise bleiben. Der Rechtsstaat schützt sich nicht dadurch, dass er seine eigenen Maßstäbe aufweicht. Er schützt sich dadurch, dass er geltendes Recht konsequent, verhältnismäßig und ohne ideologische Schlagseite anwendet. An dieser Stelle beginnen ernsthafterweise die Probleme dieses Antrags. Der erste grundlegende Mangel ist eben seine Einseitigkeit. Der Antrag spricht nahezu ausschließlich von Rechtsextremisten und extrem rechten Bezügen. Ja, natürlich ist Rechtsextremismus eine reale Gefahr und selbstverständlich haben Rechtsextremisten im Öffentlichen Dienst nichts verloren, wenn sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung handeln. Waffen in den Händen von Extremisten sind nicht hinnehmbar, aber der Rechtsstaat darf Extremismus nicht selektiv betrachten. Verfassungsfeindlichkeit ist nicht dann erst problematisch, wenn sie von rechts kommt. Linksextremismus, religiöser Extremismus, antisemitischer Fanatismus, islamistische Bestrebungen und jede andere Form der verfassungsfeindlichen Betätigungen sind gleichermaßen ernst zu nehmen. Wer staatliche Neutralität und Verfassungstreue fordert, muss diesen Maßstab allgemein formulieren, sonst entsteht nicht der Eindruck rechtsstaatlicher Klarheit, sondern politische Auswahl. Der zweite Mangel liegt darin, dass der Antrag an vielen Stellen so tut, als müssten rechtsstaatliche Grundpflichten erst durch neue Handreichungen geschaffen werden. Das ist nicht der Fall. Die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz. Die Pflicht von Beamtinnen und Beamten zur Verfassungstreue ist geltendes Recht. Das Beamtenstatusgesetz regelt dies ausdrücklich, disziplinarische Konsequenzen sind im Thüringer Disziplinargesetz vorgesehen. Für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten bestehen Regelungen im Sicherheitsüberprüfungsrecht. Das Waffenrecht kennt bereits Zuverlässigkeitsprüfungen. Das Hinweisgeberschutzgesetz und die Remonstrationspflicht sind ebenfalls normiert. Das heißt, der entscheidende Punkt ist nicht, ob wir immer neue Papiere, Prüfschemata und Handreichungen beschließen. Der entscheidende Punkt ist, ob die bestehenden Vorschriften konsequent angewendet werden. Wenn es Vollzugsdefizite gibt, dann müssen sie benannt werden. Wenn Waffenbehörden bei verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht handeln, dann muss das die Behörde erklären, warum. Wenn Disziplinarverfahren nicht eingeleitet werden, obwohl konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dann muss das aufgeklärt werden. Wenn Kommunen bei der Nutzung öffentlicher Räume rechtliche Unsicherheiten haben, kann das Land praktische Unterstützung leisten und tut dies auch bereits. Aber das ist eben eine andere Debatte als die, die dieser Antrag führt. Dann reden wir über Vollzug, über Verwaltungspraxis, über Ausstattung, über Zuständigkeiten und über Rechtssicherheit und nicht über neue, unbestimmte Prüfmechanismen, die am Ende mehr Fragen aufwerfen als beantworten und präventiv Staatsbedienstete verdächtigen. Besonders kritisch sehen wir die vorgeschlagenen Verfahren im Personalbereich. Wenn von Vorermittlungen, Prüfschemata, vertiefte Eignungsprüfung und Entziehung sensibler Aufgaben gesprochen wird, dann muss klar sein, der Staat darf nicht politische Gesinnungen erforschen. Der Staat darf und muss Verhalten bewerten, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Verfassungsfeindlichkeit, Dienstpflichtverletzungen oder fehlende Zuverlässigkeit gibt. Das ist ein wesentlicher Unterschied. Ein Beamter, der sich verfassungsfeindlich betätigt, muss mit dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen. Ein Beschäftigter, der Gewalt gegen Polizeibeamte unterstützt oder selbst ausübt, muss disziplinarisch verfolgt werden. Ein Beamter, der antisemitische Parolen verbreitet oder gar nationalsozialistische Symbole verherrlicht, ist im Staatsdienst nicht tragbar. Aber Maßstab ist eben nicht ein linkes politisches Bauchgefühl, Maßstab müssen konkrete und dem Beweis zugängliche Tatsachen, ein rechtsstaatliches Verfahren, Anhörung, Verhältnismäßigkeit, Nachweisbarkeit und gerichtliche Überprüfbarkeit sein.

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