Uwe Thrum
Achtes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung – Außerkraftsetzung der Verpflichtung zur Bestellung von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Thüringen
Sie beschreiben die Bestellung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten als verfassungsmäßige Aufgabe. Auch die Förderung des Sports ist als eine Aufgabe in der Verfassung geregelt, die das Land entsprechend erledigen muss. Wie begründen Sie die Diskrepanz: einerseits jährlich 5 Millionen Euro für die Bestellung von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten und andererseits der Investitionsstau in unseren Sportstätten von über 1 Milliarde Euro?
