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Alexander Kästner

BSW 24.06.2026 Sitzungen 8/47

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes – Befristete Sicherung der personellen Kontinuität in der Justiz

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, es ist immer so: Wenn man schon viele gehört hat, weiß man gar nicht, ob man die Rede noch mal so vorlesen sollte; man hätte so viel anderes zu sagen, Herr Schlösser. Ich fange trotzdem mal an, wie ich es geplant hatte. Mit dem heute vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes bringen die Fraktionen von CDU, BSW und SPD eine Regelung ein, die auf den ersten Blick unscheinbar erscheinen mag, aber in der Wirkung jedoch von erheblicher Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates ist. Es geht um die befristete Sicherung personeller Kontinuität in der Thüringer Justiz und um den Verlust von Erfahrungswerten. Das ist einer der wichtigen Punkte. Die Ausgangslage ist ganz eindeutig: In den kommenden Jahren wird die Thüringer Justiz mit einer erheblichen Zahl altersbedingter Personalabgänge konfrontiert sein. Viele Richterinnen und Richter, die über Jahrzehnte Verantwortung getragen haben, werden in den Ruhestand gehen. Mit ihnen gehen nicht nur die Stellen verloren, sondern auch Erfahrung, Fachwissen, gewachsene Kenntnisse komplexer Verfahren in vielen Rechtsgebieten. Gerade in spezialisierten Spruchkörpern wie umfangreichen Wirtschaftsverfahren, in der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder in langjährig geführten Verfahren, ist diese Erfahrung von besonderem Wert. Daraus resultierte eigentlich die Idee, die übrigens nicht so ganz neu ist, auf die ich in Gesprächen mit Richtern vor schon einem halben, Dreivierteljahr – jedenfalls schon im letzten Jahr – gekommen war, da eine Gesetzesänderung vorzunehmen. Ich möchte Ihnen auch gleich sagen: Diese Gesetzesänderung hat nichts mit Personalien zu tun. Es geht nicht um konkrete Personen. Es geht auch gar nicht um den Richterund den Staatsanwältewahlausschuss. Der hat bei den Überlegungen, dieses Gesetz hier zu verändern und auch später keine Rolle gespielt. Auch, wenn Sie das jetzt so vortragen, Herr Schlösser – es stimmt nicht. Das war nicht der Grund für dieses Gesetz, sondern der Punkt, die Erfahrung von älteren Richtern zu erhalten und auch diese Altersstruktur ein bisschen zu entzerren. Wir haben damals ganz viele gleichzeitig eingestellt. Jetzt scheiden sie relativ zeitgleich wieder aus. Da setzen wir das Problem fort und das wollten wir nicht. Das waren die zwei Gründe, warum wir angesetzt haben, dieses Gesetz zu finden. Das liegt auch nicht erst seit einer Woche vor. Das Gesetz ist in der Form schon einige Wochen vorhanden und Sie hätten das auch schon viel früher lesen können. Aber nur mal soweit, um das geradezurücken. Berufliche Erfahrung entsteht nicht durch Ernennungsurkunden. Sie wird durch die jahrelange richterliche Praxis und durch tausende Verhandlungen, durch schwierige Entscheidungen und den Umgang mit verschiedensten Lebenssachverhalten erzeugt. Daher ist es uns eben wichtig, diese bisherige Altersgrenze von 67 bis längstens zur Vollendung des 70. Lebensjahres zu verlängern. Da möchte ich betonen, es handelt sich um ein freiwilliges Angebot. Niemand muss das. Niemand wird verpflichtet, länger zu arbeiten. Niemand wird gedrängt, einen entsprechenden Antrag zu stellen und niemand verliert seinen Anspruch auf regulären Ruhestand. Die Entscheidung liegt ganz allein bei den einzelnen Richtern, die sich gesundheitlich fit, intellektuell in der Lage und auch aus sonstigen Gründen motiviert fühlen, weiter Richter zu sein und weiter zu arbeiten. Das respektieren wir ganz ausdrücklich und auch gleichzeitig aber auch die besondere Stellung der Richter in unserem Verfassungsstaat. (Beifall BSW) Mit diesem Gesetz erhöhen wir auch nicht dauerhaft die Altersgrenze. Wir führen auch keine strukturellen Veränderungen des Richterdienstes ein, sondern wir reagieren vielmehr auf die konkrete Herausforderung der kommenden Jahre mit einer klar befristeten Übergangsregelung. Es ist ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, dass die Anträge nur bis zum 30. Juni 2032 gestellt werden können und mit Wirkung zum 1. Januar 2033 die bisherige Rechtslage wieder vollständig in Kraft tritt. Das heißt, die Regelung hat einen Ausnahmecharakter und ist nicht dauerhaft. Das BSW, also das Bündnis für soziale Gerechtigkeit und wirtschaftliche Vernunft … (Zwischenruf Abg. Große-Röthig, Die Linke: Sahra Wagenknecht!) (Heiterkeit AfD) Für uns gehört das zu den Grundvoraussetzungen gesellschaftlichen Zusammenhalts. Die Bürgerinnen und Bürger erwarten von uns zu Recht, weil es auch in unserem Namen steht, dass Gerichte verhandlungsfähig sind, Verfahren zügig bearbeitet werden und der Rechtsstaat seine Aufgaben zuverlässig erfüllt. Daran liegt uns auch, und wenn man über Leistungsfähigkeit des Staates spricht, dann gilt das nicht nur für Infrastruktur, Schulen, Krankenhäuser, sondern auch für eine personell leistungsfähige Justiz, die ebenfalls zur öffentlichen Daseinsvorsorge unseres Landes gehört. Deshalb sollten wir dort, wo erfahrene Richterinnen und Richter bereit sind, diese Kompetenz weiter einzubringen, diese Möglichkeit auch nicht ungenutzt vergehen lassen. Auch der Aspekt, der bei der Prüfung eine Rolle spielt, der sehr wichtig ist, da er verfassungsrechtlich fixiert ist, ist natürlich die Achtung der Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit. Auch das wurde bei der konkreten Gestaltung der Regelungen berücksichtigt. Die Regelung wurde bewusst so ausgestaltet, dass die Initiative ausdrücklich von den Richterinnen und Richtern selbst ausgeht. Wer einen entsprechenden Antrag stellt, hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Verlängerung seiner Dienstzeit für jeweils ein Jahr. Eine Ablehnung wiederum kommt nur dann in Betracht, wenn zwingende dienstliche Gründe, also eine sehr enge Einschränkung, entgegenstehen. Das heißt, der Gesetzentwurf und die Begründung machen deutlich, dass solche Gründe restriktiv auszulegen sind und sich unmittelbar aus den Anforderungen der Funktionsfähigkeit der Gerichte ergeben müssen. Die richterliche Unabhängigkeit bleibt also uneingeschränkt gewahrt. Das ist keine große Justizreform. Es verändert keine Strukturen. Es schafft auch keine komplizierten Verfahren. Es handelt sich um ganz pragmatische, rechtssichere und zeitlich begrenzte Lösungen und die erwarten die Menschen auch von uns. Es ist ein kleines Gesetz, es ist aber ein wirksames Gesetz und es könnte eigentlich auch sofort in Kraft treten, man muss eigentlich gar nicht länger warten. Deshalb bedaure ich es sehr, dass diese Initiative, die auf das BSW zurückgeht und durch die Brombeerkoalition weiterentwickelt worden ist, bzw. die zweite Beratung für Freitag noch mit auf die Tagesordnung zu bringen, heute nicht durch das Plenum gekommen ist. Dieses kleine, feine, durchdachte Gesetz, das übrigens auch in drei anderen Bundesländern mit ähnlicher Regelung so schon existiert, hätte auch ohne Weiteres in diesem Plenum beschlossen werden können. Ich kann nicht verstehen, warum dieser Ansatz und die Überlegung, die ich so gesehen hatte, das Gesetz am Mittwoch und am Freitag endgültig zur Abstimmung zu bringen, nicht geklappt hat. Ich bedaure das sehr, aber ich hoffe, dass es angesichts der sachlichen Gründe – und das ist ein ganz sachliches Gesetz, völlig ideologiefrei gedacht – dann doch noch zeitnah zu einer vollständigen Beschlussfassung kommt. Ich hoffe auch, dass das vielleicht über die Fraktionen hinweg auch so gelingt. Ich möchte noch mal an alle meinen Aufruf richten, da vielleicht zeitnah und nicht erst mit großer Verzögerung und unnötiger Anhörung, was alles nicht notwendig ist, das unnötig in die Länge zu ziehen und hoffe auf rationale Entscheidungen. Vielen Dank. (Beifall BSW)

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