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Alexander Kästner

BSW 24.06.2026 Sitzungen 8/47

Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2026 bis 2028 und zur Änderung besoldungsund versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften (Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026 bis 2028)

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, mit dem heute eingebrachten Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2026 bis 2028 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften beraten wir ein Gesetz, das weit über die übliche Besoldungsanpassung hinausgeht. Einerseits regelt es die Einkommensentwicklung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger für die kommenden Jahre. Andererseits – und das ist sein eigentlicher Kern – dient es der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation. Das ist schon sehr oft gesagt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat aber nun mal in seiner Entscheidung am 17. September 2025 als unser oberstes Verfassungsgericht eine verfassungsgemäße Beamtenbesoldung erneut konkretisiert und erheblich fortentwickelt. Daraus ergibt sich eben für uns als Gesetzgeber eine klare Verpflichtung. Wir können diese Rechtsprechung natürlich politisch unterschiedlich werten, was Sie auch angesprochen haben, Herr Bilay, und daraus irgendwelche Schlussforderungen ziehen. Wir können die finanziellen Auswirkungen diskutieren in die eine – noch teurer – oder in die andere Richtung und über einzelne Maßstäbe streiten. Aber was wir nicht können, ist, wir können in der Rechtsordnung und in dem Verfassungsstaat, in dem wir leben, nicht die Rechtsprechung des obersten Verfassungsgerichts ignorieren, ohne die gesamtstaatliche Ordnung damit zu gefährden, unabhängig davon, was man vom Ergebnis hält. Die amtsangemessene Alimentation gehört nun mal zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Nach Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass gesetzliche Regelungen diesen Anforderungen nicht genügen. Es ist halt unsere Aufgabe, diese Defizite zu beseitigen. Und genau das macht dieses Gesetz so, wie sie es uns eben vorgeschrieben haben in Karlsruhe. Und nicht, ob wir da mit viel Liebe dabei sind, wir erfüllen die gesetzliche Pflicht. Dieser Verantwortung kommen wir damit nach. Meine Damen und Herren, die Landesregierung hat sich bereits vor diesen jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts intensiv mit der Frage der verfassungsgemäßen Besoldung beschäftigt. Auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung war schon mal ein Gesetzentwurf mit anderem Inhalt vorbereitet worden. Aber mit der neuen Entscheidung vom 17. September 2025 haben sich die Maßstäbe noch mal grundlegend geändert, sodass der vorbereitete Entwurf aufgegeben werden musste, die viele Arbeit, die in den Berechnungsgrundlagen steckte, und die Besoldungssystematik komplett neu gedacht werden musste. Das zeigt, die heute vorgelegte Regelung ist nicht das Ergebnis einer beliebigen politischen Schwerpunktsetzung, wie wir sie uns vielleicht gewünscht hätten, sondern Konsequenz einer veränderten verfassungsrechtlichen Lage. Der Gesetzentwurf enthält deshalb mehrere zentrale Maßnahmen, das ist auch schon ausgeführt worden. Am 1. April 2026 wurden die Bezüge um 2,8 Prozent erhöht, am 1. März 2027 folgen weitere 2 Prozent, ab 8. Januar 2028 ein weiteres Prozent. Diese Anpassungen erfassen die aktiven Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter ebenso wie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Besonders hervorzuheben ist die Einführung einer Jahressonderzahlung. Mit dem neuen § 48a des Thüringer Besoldungsgesetzes wird erstmals wieder eine allgemeine Jahressonderzahlung für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter geschaffen. Sie beträgt künftig 4,8 Prozent der im Kalenderjahr gewährten Summe aus Grundgehalt, Amtszulage und allgemeiner Zulage. Auch diese Regelung dient ausdrücklich wie vorgegeben der Sicherstellung der sogenannten verfassungsgemäßen Alimentation und wird zukünftig Bestandteil der Berechnung der Mindestbesoldung sein. Ein weiterer besonders wesentlicher Bestandteil des Gesetzentwurfs ist die Neuregelung der Mindestbesoldung. Mit dem neuen § 14 Abs. 2 wird erstmals ein gesetzlicher Mechanismus geschaffen, der die verfassungsrechtlich erforderlichen Mindestalimentationen gewährleisten soll. Diese Berechnung orientiert sich maßgeblich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Dafür ist künftig die Besoldung eines verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe A6 mit zwei Kindern Voraussetzung. Berücksichtigt werden dort unter anderem das Grundgehalt, die Familienzuschläge, der alimentative Ergänzungszuschlag, die Jahressonderzahlung, steuerliche Belastungen, Krankenversicherungskosten und Kindergeld. Daraus ermittelt sich eine sogenannte Nettoalimentation und diese muss zumindest 80 Prozent des medianen Äquivalenzeinkommens einer vierköpfigen Familie erreichen. Damit wird die sogenannte Prekariatsschwelle oder Armutsschwelle gesetzlich verankert. Man kann natürlich – das habe ich schon mehrfach gesagt – über diese Herleitung der Berechnung streiten. Man kann auch diskutieren, ob der Gesetzgeber dauerhaft an statistische Größen wie das Median-Äquivalenz-Einkommen gebunden sein sollte. Aber auch hier gilt: Diese Systematik ist keine freie politische Erfindung, sie erfolgt aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Ebenso dient die Neuregelung des alimentativen Ergänzungszuschlags der Umsetzung der Rechtsprechung. Künftig erhalten danach verheiratete Beamtinnen und Beamte einen Ergänzungszuschlag, wenn das Einkommen des Ehegatten die Geringfügigkeitsgrenze nicht erreicht. Dieser Zuschlag wird für 2026 auf monatlich 450 Euro festgesetzt und künftig an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt. Von besonderer Bedeutung sind schließlich noch die Nachzahlungen, die auch schon angesprochen wurden. Nach § 64 des Thüringer Besoldungsgesetzes werden die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die zurückliegenden Jahre gezogen. Danach erhalten diejenigen, die Widerspruch und Klage zeitnah eingereicht haben, für die Jahre 2008 bis 2024 entsprechende Nachzahlungen, die anderen, wie gesagt, nicht. Der finanzielle Background dürfte erkennbar sein, auch wenn das teilweise anders gehandhabt worden ist. Wir können halt nichts zweimal ausgeben. Darüber hinaus werden dann ab 2025 pauschale Nachzahlungen für alle vorgesehen. Damit setzt der Gesetzentwurf die verfassungsrechtlichen Anforderungen auch rückwirkend um und schafft Rechtssicherheit. Aber es genügt natürlich nicht, auch wenn dieses Gesetz wirklich in erster Linie dafür da ist, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Wir müssen zusätzlich auch die grundsätzliche Frage stellen, wie sich das Berufsbeamtentum in den kommenden Jahrzehnten weiterentwickeln soll. Die demografische Entwicklung, die gesamtstaatliche Entwicklung und auch die Frage der viel diskutierten sozialen Gerechtigkeit zwingen uns dazu. Ich denke mal, da sind sich die meisten hier einig. Die Zahl der Versorgungsempfänger steigt kontinuierlich an, während die Zahl der Beitrags- und Steuerzahler relativ abnimmt. Die öffentlichen Haushalte stehen sichtlich unter Druck, Zahlen sind allen bekannt. Deshalb müssen wir auch endlich eine ehrliche Diskussion darüber führen, welche Aufgaben künftig durch Beamte wahrgenommen werden müssen und in welchen Bereichen andere Beschäftigungsformen denkbar sind. Das heißt, wir müssen es auf den Kern des eigentlichen Berufsbeamtentums, so wie es ursprünglich auch mal angelegt war, als das hergebrachte Beamtentum, was heute immer dargelegt wird, begründet worden ist. Aber das ist halt auch schon ein paar Hundert Jahre her. (Zwischenruf Abg. Bilay, Die Linke: Da hatten wir noch einen Kaiser!) Wir müssen auch diskutieren, wie Besoldungssysteme künftig ausgestaltet werden müssen. Wir müssen über die Altersvorsorge diskutieren. Wir müssen über das Ruhestandseintrittsalter weiterreden. Das können wir hier in der Anhörung noch machen.

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