Ulrike Jary
Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2026 bis 2028 und zur Änderung besoldungsund versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften (Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026 bis 2028)
Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wir bringen heute als Koalitionsfraktionen den Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2026 bis 2028 ein. Dieser Gesetzentwurf ist kein politisches Wunschprogramm, er ist die Antwort auf einen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Auftrag, denn die Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Landesund Kommunalbeamten, der Richter und der Versorgungsempfänger in Thüringen sind regelmäßig an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Zugleich ist die amtsangemessene Alimentation nach Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes sicherzustellen. Für den besoldungsrechtlichen Teil beruht der Entwurf deshalb auf zwei Grundlagen: erstens dem Tarifabschluss der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Februar 2026 und zweitens den neuen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025, in dem die Maßstäbe für die Mindestbesoldung neu gefasst wurden. Aber die Übertragung des Tarifergebnisses allein wird nicht ausreichen. Der Gesetzgeber muss darüber hinaus tätig werden. Der erste Schritt ist die zeit- und systemgerechte Übertragung des Tarifergebnisses auf den Beamten- und Versorgungsbereich. Die Grundgehaltssätze steigen. Auch die Familienzuschläge der Stufen 1 bis 3, bestimmte Amtszulagen, Stellenzulagen und sonstige Zulagen sowie die Mehrarbeitsvergütung werden nach Maßgabe des Entwurfs angepasst. Beim Auslandszuschlag gelten reduzierte Anpassungssätze und für Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen entsprechend. Auch die Anwärter werden einbezogen. Der zweite Schritt betrifft die Sicherung der verfassungsgemäßen Alimentation. Dafür führen wir wieder eine Jahressonderzahlung ein. Beamte und Richter erhalten mit den Dezemberbezügen 4,8 Prozent der im Kalenderjahr gewährten Summe aus Grundgehalt, Amtszulage und allgemeiner Zulage. Für Empfänger von Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld wird eine entsprechende versorgungsrechtliche Regelung geschaffen. Damit setzt die Sonderzahlung die neuen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um. Sie greift außerdem eine Empfehlung aus dem Bericht der Landesregierung zur Sicherstellung einer verfassungsgemäßen Alimentation auf. Daran schließt der alimentative Ergänzungszuschlag an. Er wird für verheirate Beamte und Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge und kinderbezogenen Familienzuschlag gewährt, wenn der Ehegatte nicht mindestens ein Einkommen in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze erzielt. Im Jahr 2026 beträgt er monatlich 450 Euro. Für die Folgejahre wird er an den Mindestlohn gekoppelt. Auch die familienbezogene Alimentationssicherung für dritte und weitere Kinder wird in diesem Zusammenhang neu geordnet. Ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag wird nur gewährt, soweit er zur Gewährleistung verfassungsgemäßer Alimentation erforderlich ist. Für bestehende Ansprüche enthält der Entwurf eine Besitzstandsregelung. Neben diesen allgemeinen Regelungen kommen strukturelle Anpassungen in den Besoldungsgruppen. Auch für das Jahr 2025 sieht der Entwurf eine Lösung vor. Beamte und Richter erhalten eine Nachzahlung in Höhe von 3 Prozent der im Jahr 2025 gewährten Summe aus Grundgehalt, Amtszulage und allgemeiner Zulage. Für die Jahre 2008 bis 2024 sieht der Entwurf Nachzahlungen für Kläger und Widerspruchsführer vor. Voraussetzung dabei ist, dass sie ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah im jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht haben und dass über ihren Anspruch noch nicht abschließend entschieden wurde. Bereits nach § 67e geleistete Nachzahlungen werden angerechnet. Bei mehreren Berechnungsansätzen ist der betragsmäßig höchste Anspruch maßgeblich. Meine Damen und Herren, der Thüringer Beamtenbund hat zu diesem Gesetzentwurf bereits eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Die Einwände des tbb nehmen wir zur Kenntnis. Sie betreffen insbesondere das Beteiligungsverfahren, die Jahressonderzahlung, die Nachzahlungsregelung, die Verordnungsermächtigung, die Berechnungsmethodik beim medialen Äquivalenzeinkommen sowie die arbeitszeitrechtlichen Änderungen. Dabei ist wichtig: Der tbb begrüßt grundsätzlich, dass die Tarifeinigung auf Beamte und Versorgungsempfänger übertragen wird. Er begrüßt auch, dass der Entwurf die neuen Maßstäbe für eine verfassungsgemäße Alimentation aufgreift. Zugleich kritisiert er erhebliche Verfahrens- und Regelungsfragen. Bei den Berechnungen stellt der tbb nach eigener Prüfung fest, dass ab 2026 eine amtsangemessene Alimentation knapp sichergestellt werde. Er fordert aber einen größeren Sicherheitsabstand und hält deshalb eine Anhebung der Jahressonderzahlung von 4,8 auf 5 Prozent für angezeigt. Auch bei der Jahressonderzahlung gibt es einen deutlichen Einwand. Der tbb meint, sie gehöre in die Grundbesoldung und müsse ruhegehaltsfähig sein. Der Entwurf geht hier jedoch einen anderen Weg. Er regelt die Sonderzahlung unmittelbar im Gesetz. Für Versorgungsempfänger enthält der Entwurf eine eigene Regelung. Bei den Nachzahlungen kritisiert der tbb den Kreis der Berechtigten, die Komplexität der Berechnung und die Begrenzung auf den höchsten Anspruch. Der Entwurf trifft hier eine klare Abgrenzung. Für 2025 wird eine Nachzahlung für alle Betroffenen vorgesehen. Für die Jahre 2008 bis 2024 wird an die zeitnahe Geltendmachung und an noch nicht abgeschlossene Verfahren angeknüpft. Bereits geleistete Nachzahlungen werden berücksichtigt. Der Entwurf begegnet auch der Kritik an der Verfassungsordnungsermächtigung. Er legt die wesentlichen Maßstäbe gesetzlich fest. Wo Verordnungsermächtigungen vorgesehen sind, sollen sie der Umsetzung bestimmbarer gesetzlicher Vorgaben dienen – etwa bei der Jahressonderzahlung, beim staatsanwaltlichen Eildienst oder bei Berechnungsfragen zum Familienzuschlag. Der tbb hält seine Bedenken gleichwohl aufrecht. Meine Damen und Herren, der Blick auf den Gesetzentwurf zeigt aber auch: Wir beschränken uns nicht auf Besoldungstabellen. Er enthält weitere Regelungen zur Funktionsfähigkeit und zur Attraktivität des öffentlichen Dienstes. Ein Beispiel ist der staatsanwaltschaftliche Eildienst. Dafür schaffen wir die Grundlage für einen finanziellen Ausgleich. Wer einen Eildienst nachgewiesen wahrgenommen hat, soll dafür auch einen Ausgleichsbetrag erhalten. Hinzu kommt die Möglichkeit für freiwilliges Dienstfahrradleasing über Entgeltumwandlung. Auch das Versorgungsrecht wird in diesem Zusammenhang angepasst. Ruhestandsbeamte und Richter, die die Regelaltersgrenze überschritten haben und bei einem thüringischen Dienstherrn weiter tätig sind, bekommen eine höhere Hinzuverdienstgrenze. Bis zum 31. Dezember 2030 wird entsprechendes Verwendungseinkommen übergangsweise nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet. So können erfahrene Kräfte freiwillig länger für einen thüringischen Dienstherrn tätig bleiben. Zudem wird das Sterbegeld rechtlich und praktisch überarbeitet. Die Regelungen zur Mütterrente III werden in die Beamtenversorgung übertragen. Dabei enthält der Entwurf Übergangsbestimmungen für bereits vorhandene Versorgungsempfänger. Schließlich enthält der Entwurf arbeitszeitrechtliche Anpassungen. Der Arbeitszeitverkürzungstag wird aufgehoben. Auch wird die Altersgrenze für den Ruhestand auf Antrag von 62 auf 63 Jahre angehoben. Bei der voraussetzungslosen Teilzeit sieht der Entwurf eine Anhebung auf grundsätzlich mindestens 75 Prozent vor. Für bereits ausgeübte bewilligte Teilzeit enthält der Entwurf Bestandsschutz. Noch nicht angetretene bewilligte Teilzeit kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen auch widerrufen werden. An dieser Stelle schließt die Debatte an, die unser Fraktionsvorsitzender bereits im Mai angestoßen hat. Er hat dort deutlich gemacht: Es braucht das Berufsbeamtentum gerade im hoheitlichen Bereich. Zugleich braucht es einen schlanken und effizienten Staat. Ich muss mal hier ein bisschen blättern, weil ich nicht so viel Zeit habe. Aber trotzdem soll dieser Gesetzentwurf sozusagen alle Anforderungen erfüllen, die wir durch das Bundesverfassungsgericht bekommen haben, und sowohl die Tarifanpassungen darstellen als auch gleichzeitig nach draußen das Zeichen setzen, dass auch das Beamtentum mit der Zeit gehen muss. Vielen Dank.
(Beifall CDU, BSW, SPD)
