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Ulrike Jary

CDU 21.05.2026 Sitzungen 8/44

Gemeinnützige Vereine schützen – Umsatzsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen ausschließen

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Zuschauer zu Hause am Livestream! Thüringen ist ein Land der Vereine von der Dorfkapelle bis zum Rettungsverein, vom kleinen Sportclub bis zur Kulturinitiative. Überall engagieren sich Menschen freiwillig in ihrer Freizeit, ohne Bezahlung, sondern aus Überzeugung. Sie trainieren Kinder, sie organisieren Feste, sie halten unsere Dörfer und Städte zusammen – kurz gesagt, sie sorgen dafür, dass Gemeinschaft funktioniert. Und genau dieses Ehrenamt gerät aktuell unter Druck. Nicht durch fehlenden Idealismus, nicht durch mangelnden Einsatz, sondern durch ein Urteil, das auf den ersten Blick wie eine trockene steuerrechtliche Fußnote wirkt, tatsächlich aber enorme Folgen haben kann. Der Bundesfinanzhof hat am 13. November 2025 ein Urteil gesprochen, das eine seit mehr als zwei Jahrzehnten schwelende Rechtsfrage endgültig klärt und die bisherige Verwaltungspraxis in aller Schärfe infrage stellt. Mitgliedsbeiträge können umsatzsteuerbar sein, und zwar dann, wenn ein Verein seinen Mitgliedern konkrete Leistungen anbietet, zum Beispiel die Nutzung von Sportanlagen, die Teilnahme am Trainingsbetrieb oder auch Beratungsangebote. Und das gilt sogar dann, wenn ein Mitglied diese Leistung gar nicht nutzt. Und das bedeutet im Klartext, man zahlt möglicherweise Steuer auf etwas, was man vielleicht nie in Anspruch nimmt. Die bisherige Verwaltungspraxis, solche Beiträge generell als nicht steuerbar zu behandeln, verstößt nach Auffassung des BFH gegen geltendes Recht. Meine Damen und Herren, damit steht plötzlich auf dem Spiel, was jahrzehntelang als selbstverständlich galt und Tausende Vereine geraten in eine Situation großer Unsicherheit. Dabei ist diese Geschichte dieses Problems keineswegs neu. Der Ursprung dieser Rechtslage reicht weit zurück. Bereits im Jahr 2002 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Mitgliedsbeiträge Entgelt für Vereinsleistungen sein können. Der BFH hat diese Linie konsequent übernommen. Die Finanzverwaltung hat sie bis heute ignoriert. Und der Bundesgesetzgeber, er hatte im Jahressteuergesetz 2024 eine gesetzliche Klarstellung geplant, doch diese scheiterte am politischen Gegendruck. Das Ergebnis dieser jahrzehntelangen Untätigkeit erleben wir jetzt: Planungsunsicherheit, und das auf dem Rücken unserer Vereine. Um zu verstehen, wie ernst die Lage ist, muss man sich die steuerlichen Konsequenzen mal ganz im Detail ansehen. Die Steuerbarkeit allein entscheidet noch nicht über das Schicksal der Vereine. Ebenso entscheidend ist die Frage der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes. Doch diese Befreiung ist eng begrenzt. Sie gilt nur für Veranstaltungen, bei denen ein gemeinnütziger Verein sportliche Aktivitäten organisiert und keine Gewinne erzielen will. Ein Kulturverein, der zum Beispiel ein Sportturnier ausrichtet, könnte davon profitieren, ein Sportverein, der lediglich seine Halle zur freien Nutzung öffnet, möglicherweise dahin gehend nicht. Und damit nicht genug, der BFH stellt außerdem die Frage, ob das Gesamtangebot eines Vereins steuerrechtlich als einheitliche Leistung zu bewerten ist oder als mehrere selbstständige Leistungen. Gerade bei Vereinen mit vielen Angeboten wird häufig von diesen mehreren gleichwertigen Leistungen ausgegangen. Und dann gilt, wenn in diesem Paket auch nur ein einziges steuerpflichtiges Element enthalten ist, kann der gesamte Mitgliedsbeitrag umsatzsteuerpflichtig werden. Meine Damen und Herren, wenn eine Leistung steuerbar wird, kann ein Verein zwar grundsätzlich Vorsteuer abziehen, etwa bei Investitionen in Vereinsheime oder auch in Sportanlagen. Greift aber eine Steuerbefreiung, entfällt dieser Vorteil. Und wenn schließlich eine vollständige Umsatzsteuerpflicht besteht, bleibt Vereinen oft nur eine Möglichkeit, sie müssen die Steuer auf ihre Mitgliedsbeiträge aufschlagen mit allen Konsequenzen für die Mitglieder und auch die Attraktivität des Vereinslebens. Das alles darf keine Frage sein, die Vereine alleine mit ihren Steuerberatern lösen müssen. Das ist eine politische Aufgabe, die endlich angegangen werden muss. Was dies konkret bedeutet, lässt sich an Tausenden von Beispielen in ganz Thüringen illustrieren. Ob nun der SV Petkus in Wutha-Farnroda, der Heimatverein Wünschensuhl oder der Kanu-Club „Rennsteig“ Hörschel, in Vereinen wie diesen engagieren sich Menschen in ihrer Freizeit, und das auch oft schon seit Jahrzehnten, und nicht für Geld, sondern aus Leidenschaft. All diese Vereine würden plötzlich mit zusätzlichen Kosten und erheblicher Bürokratie konfrontiert. Wir wissen alle, gerade kleine ehrenamtlich geführte Vereine können das kaum stemmen. Steigende Mitgliedsbeiträge würden Teilhabemöglichkeit einschränken und Menschen vom Ehrenamt schlichtweg fernhalten. Oder anders gesagt: weniger Mitglieder, weniger Ehrenamt, weniger gesellschaftlicher Zusammenhalt. Und das können wir uns schlichtweg nicht leisten, wir alle nicht, weder finanziell noch gesellschaftlich und auch nicht politisch. Thüringen hat mit seinem Ehrenamtsgesetz ganz bewusst Rahmenbedingungen geschaffen, um bürgerschaftliches Engagement zu fördern und zu stärken. Das ist politischer Wille dieses Hauses, fraktionsübergreifend, und es wäre mehr als absurd, diesen Kurs durch eine steuerrechtliche Hintertür aus dem Bundesrecht wieder zu untergraben. Was wir vorn aufgebaut haben, dürfen wir hinten nicht wieder einreißen. Der BFH hat in seinem Urteil selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bundesgesetzgeber hier handeln kann. Er hat die Tür geöffnet und wir müssen auch durchgehen. Eine entsprechende Änderung des Umsatzsteuergesetzes ist zwingend notwendig, um dauerhaft Rechtssicherheit zu schaffen und die gemeinnützige Vereinsarbeit zu schützen. Diese Einladung nehmen wir an. Thüringen muss deshalb im Bundesrat mit einer eigenen Initiative oder durch die Unterstützung entsprechender Initiativen anderer Länder aktiv werden. Und wir erwarten von der Landesregierung, dass sie den Landtag zeitnah auch über den Stand dieser Initiative und die geltende Rechtslage informiert. Drei Dinge müssen dabei sichergestellt werden: erstens eine ausdrückliche und dauerhafte Befreiung der Mitgliedsbeiträge von der Umsatzsteuer, zweitens der ausdrückliche Ausschluss rückwirkender steuerlicher Belastung für gemeinnützige Vereine und drittens eine Neuregelung, die rechtssicher, praktikabel und bürokratiearm ausgestaltet ist und den tatsächlichen Bedingungen ehrenamtlich geführter Vereine auch Rechnung trägt. Meine Damen und Herren, es wäre fahrlässig, diese vom Gericht selbst aufgezeigte Einladung nicht anzunehmen. Handeln wir also für die Vereine, für das Ehrenamt, für den Zusammenhalt in unserem Land. Herzlichen Dank. (Beifall CDU, BSW, SPD)

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