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Marek Erfurth

AfD 21.05.2026 Sitzungen 8/44

Thüringer Gesetz zur Reform der Gefangenenvergütung im Justizvollzug und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, wir beraten heute einen Gesetzentwurf, der tief in den Thüringer Strafvollzug eingreift, einen Entwurf zur Reform der Gefangenenvergütung und der Beschäftigungsregelung im Justizvollzug. Notwendig wurde dies durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2023. Weiterhin hatte das Thüringer Oberlandesgericht dem Thüringer Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde zu dem Thema vorgelegt, welcher über diese unter dem Aktenzeichen VerfGH 21/25 geführte konkrete Normenkontrolle noch nicht entschieden hat. Zu Beginn: Eine der wichtigsten Säulen des Strafvollzugs ist das Resozialisierungsgebot. Ein moderner Strafvollzug muss darauf ausgerichtet sein. Straftäter wieder in ein straffreies Leben zurückzuführen, ist da die oberste Priorität. Dazu gehören auch eine angemessene Beschäftigung und eine Vergütung, die den Anforderungen der Rechtsprechung genügt. Doch der von Ihnen vorgelegte Entwurf geht in mehreren Punkten deutlich über das hinaus, was rechtlich erforderlich wäre. Erstens, die faktische Aufweichung der bisherigen Arbeitspflicht in § 29 Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch: Die bisherige Regelung war eindeutig, Strafgefangene waren verpflichtet, eine ihnen zugewiesene und ihnen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit oder Beschäftigung auszuüben, denn Arbeit ist verbindender Bestandteil des Vollzugs. Arbeit bedeutet Struktur, Arbeit bedeutet Verantwortung. Künftig heißt es aber nur, den Gefangenen „soll eine […] Arbeit angeboten werden.“ In der Gesetzesbegründung schreiben Sie ausdrücklich, dass für die Beschäftigungsform Arbeit „grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht […] mehr“ bestehe, „einer solchen nachgehen zu müssen“. Damit macht dieser Gesetzentwurf aus einer verbindlichen Arbeitspflicht zunehmend ein freiwilliges Beschäftigungsangebot. Sie – jetzt wird es ein wenig absurd – betonen im Gesetzentwurf doch selber immer wieder die enorme Bedeutung von Arbeit für die Resozialisierung, die Förderung der Bereitschaft der Leistungserbringung, das Übernehmen von Verantwortung, die Strukturierung des Haftalltags und die soziale Stabilisierung. Mit anderen Worten: Der Gesetzentwurf schwächt in diesem Punkt das Instrument, dessen resozialisierende Wirkung er selbst besonders hervorhebt. Wir als AfD-Fraktion sehen darin ein falsches Signal, eine Aufweichung des Strafcharakters, ein Verlust der Disziplinierungswirkung und letztlich auch eine unangemessene Privilegierung von Straftätern. (Beifall AfD) Denn Arbeit im Vollzug ist eben nicht nur Therapie oder Selbstverwirklichung. Arbeit bedeutet auch Pflichterfüllung. Sie vermittelt Verlässlichkeit, erwähnte Tagesstruktur und das erwähnte Verantwortungsbewusstsein, Eigenschaften die viele Straftäter erst wieder erlernen müssen. Zweitens: Der Entwurf schafft unsichere Bewertungsstrukturen in § 30 Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch. Künftig sollen nun Tätigkeiten in sieben Vergütungsstufen eingeordnet werden, von der Arbeitstherapie bis hin zu Tätigkeiten mit besonderem Maß an Können, Einsatz und Verantwortung. Auf den ersten Blick klingt das nach Ordnung und Systematik. In Wahrheit aber eröffnet der Entwurf der Koalition unnötige Interpretationsmöglichkeiten und erhebliche Ermessensspielräume bei der Einstufung in die einzelnen Vergütungsstufen. Denn was genau ist die einfache Arbeit? Was genau sind durchschnittliche Anforderungen? Wann genau liegt ein besonderes Maß an Können vor? Und wann genau ist die Arbeitsleistung weit überdurchschnittlich? All diese Begriffe bleiben unbestimmt und genau darin liegt das Problem. Zur Verdeutlichung: Diese Einstufungen entscheiden – wie eben schon erwähnt – künftig nicht nur über die Höhe der Vergütung, sie wirken sich auch auf Freistellungstage und mittelbar sogar auf entlassungsverkürzende Vorteile aus. Solche offen auslegbaren Kriterien schaffen erhebliche Bewertungsspielräume in den Justizvollzugsanstalten und bergen damit die Gefahr uneinheitlicher und schwer nachvollziehbarer Entscheidungen. (Beifall AfD) Das alles gefährdet Akzeptanz, Vergleichbarkeit und letztlich auch den Rechtsfrieden innerhalb des Vollzugs. Drittens – zusätzliche Dokumentationspflichten, neue Bewertungsverfahren, neue Programme und zusätzliche Verwaltungsarbeit: Eben ist der digitale Stempel erwähnt worden, der das Ganze reformieren – mit Ihren Worten – oder extrem erleichtern sollte. Schon heute arbeiten viele Justizvollzugsbeamte an der Belastungsgrenze. Personalmangel und hohe Arbeitsbelastung sind in allen Thüringer JVAs bittere Realität. Und statt zuerst die Arbeitsbedingungen des Vollzugspersonals zu erleichtern, schafft man mit diesem Gesetzentwurf bei den Kollegen vor Ort neue Unsicherheiten und zusätzlichen Aufwand im Arbeitsalltag. Dass der digitale Stempel, der eben angepriesen wurde, zügig umgesetzt wird, kann nur in diesem Interesse liegen. Allein mir fehlt der Glaube dazu. Meine Damen und Herren, wir erkennen die Grundintention des Entwurfs an. Natürlich muss auch Thüringen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Aber Ihr Entwurf wirft in zentralen Punkten erhebliche Fragen auf, rechtlich, praktisch und vollzugspolitisch, und benötigt deshalb deutliche Nachbesserungen. Erstens: Die Arbeitspflicht darf nicht schleichend entkernt werden. Zweitens: Einstufungskriterien der Vergütungsstufen müssen präziser gefasst werden. Drittens: Belastung und Bürokratie für den Justizvollzug dürfen nicht weiter steigen. Zum Abstellen dieser grundsätzlichen Mängel stimmen wir der Überweisung an den Justizausschuss zu. (Beifall AfD)

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