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Stefan Schard

CDU 21.05.2026 Sitzungen 8/44

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, erlauben Sie mir vielleicht vorab noch eine kleine Bitte bzw. einen Hinweis. Ich denke, wenn wir um das höchste Gericht hier in Thüringen sprechen und über aus meiner Sicht sinnvolle und notwendige Änderungen, ist hier Mäßigung angezeigt, Herr Schlösser. Insofern, denke ich, tut es dem Hause gut, wenn wir uns bei solchen wichtigen Themen, mindestens bei solchen wichtigen Themen, in einem Rahmen bewegen, der der Sache auch angemessen ist. Herzlichen Dank schon mal dafür. (Beifall CDU) Das Zweite, prälegislatives Verfahren ist ja angesprochen worden, Konsultationsverfahren ist angesprochen worden. Das war nicht unsere Entscheidung, da nicht mitzumachen oder Stellungnahmen abzugeben und sich nicht damit zu beschäftigen. Das war Ihre Entscheidung und deshalb, denke ich, ist es auch nicht angebracht, sich jetzt im Nachhinein darüber auszulassen oder zu beschweren. Aber kommen wir zurück zum Gesetz. Wir haben es heute schon gehört, es geht nach der Beratung und Anhörung im Ausschuss um das Verfassungsgerichtshofsgesetz, das jetzt wieder den Weg zurück ins Plenum zur Entscheidung gefunden hat. Nach meiner Auffassung ist es so, dass das Gesetz einige Änderungen umfasst, die in ihrer Gesamtheit dazu beitragen werden, die Arbeitsfähigkeit des Hofs zu sichern, (Beifall BSW) angefangen bei der elektronischen Akte bzw. der Digitalisierung und dem elektronischen Rechtsverkehr. Das sind natürlich die Arbeitsweisen der Zukunft. Ich denke, darüber besteht Einigkeit, und ich denke, dass es in der Anhörung auch viel Zuspruch dafür gab. So wurde unter anderem hervorgehoben, dass durch die in Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzentwurfs vorgesehene Regelung zur Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung künftiger Anpassungsbedarf bei gesetzlichen sowie bei tatsächlichen Veränderungen vermieden wird. Und auch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich begrüßt. Hier wird anstelle einer separaten Regelung die entsprechende Geltung der Bestimmung der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung vorgesehen. Beide Beispiele, meine Damen und Herren, zeigen, dass die Änderungen auch so aufgebaut sind, dass sie praktikabel und übersichtlich sind und auch langfristige Lösungen schaffen. An dieser Stelle sei mir auch noch der Hinweis gestattet, dass ausdrücklich auch Änderungen im hier vorliegenden Gesetzentwurf gegenüber dem Referentenentwurf positiv bewertet wurden. Auch dieser war von der Landesregierung in die Anhörung gegeben worden und das Lob zeigt auch, dass die Rückmeldungen aufgenommen wurden. Die Änderungen am Gesetz schaffen eine klare Reihenfolge in der Vertretungsregelung. Bisher war unklar, was passiert, wenn sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin abwesend sind. Nun wird geregelt – und das ist aus meiner Sicht auch sehr sachgerecht –, dass zunächst ein weiteres berufsrichterliches Mitglied mit der Vertretung beauftragt ist und erst danach auf das Dienstalter abgestellt wird. Diese Regelung ist ebenfalls sinnvoll und wurde weder im Ausschuss noch in der Anhörung infrage gestellt. Überrascht hat mich ein wenig in der Anhörung, dass über die Zuständigkeit der Ausschüsse im einstweiligen Rechtsschutz diskutiert wurde. Es gab Bedenken, die geäußert wurden. Dies könne gegen die Verfassung verstoßen, so die geäußerten Bedenken, weil eine solche Regelung in der Verfassung nicht vorgesehen sei. Im Nachhinein musste man es so bewerten, dass dies tatsächlich eine geäußerte Meinung war, diese Meinung jedoch eine Einzel- bzw. auch Mindermeinung im Kontext darstellt. Würde man nach meinem Dafürhalten dieser Argumentation bis zum Ende folgen, dann könnte es gar keinen einstweiligen Rechtsschutz geben, und zwar nicht nur vor den Ausschüssen. Das ist erkennbar aber nicht so und deshalb können auch die geäußerten Bedenken nicht geteilt werden. Von anderen Anzuhörenden gab es dagegen vielmehr positive Rückmeldungen, auch hinsichtlich dieser Neuregelung. Dabei wurde ausgeführt, dass die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen im Rahmen von Verfassungsbeschwerden auf Ausschüsse des Verfassungsgerichtshofs sinnvoll ist und auch die kontinuierliche Arbeitsfähigkeit des Hofes sicherstellt. Die Anzuhörenden sahen dabei durchaus die notwendige Abwägung zwischen Effizienz und Transparenz. Nutzen einer solchen Regelung sind die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen ihrer Grundrechte sowie die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Hofes. Es herrschte deutlich die Einschätzung vor, dass dieser Nutzen die Risiken und Nachteile einer solchen Regelung überwiegt. Kommen wir zu dem Punkt, der auch bereits kritisch angesprochen wurde, nämlich die Diskussion um die Frage der Altersgrenze. Aus meiner Sicht kann entgegen der Bedenken des Kollegen Schlösser hier nicht von einer Versteinerung die Rede sein und es verbietet sich aus meiner Sicht ein Vergleich mit Diktatoren. Das alles spielt überhaupt keine Rolle, wenn das Hohe Haus hier seine Arbeit macht und eben nicht blockiert wird. Ich will noch mal erinnern, die Neuregelung betrifft die Frage: Was passiert eigentlich, wenn kein Nachfolger gewählt wird? Bisher gab es dafür zwei Varianten. Der Normalfall war, dass der bisherige Verfassungsrichter die Amtsgerichte so lange fortführt, bis ein Nachfolger erfolgreich gewählt wurde. Allerdings galt das nur dann, wenn das betreffende Mitglied noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet hatte. Dadurch konnte als zweite Variante dann auch eine Situation entstehen, in der ein Mitglied aus persönlichen Gründen ausschied, obwohl noch kein Nachfolger gewählt worden war. Ziel dieser jetzt vorgeschlagenen und auch diskutierten Neuregelungen ist es zu verhindern, dass etwaige Verzögerungen bei der Nachwahl im Hof zu Vakanzen führen. Ich möchte ergänzend auch noch hinzufügen, dass die bisherige Regelung auch eine gewisse Zufallskomponente in sich hatte. Ob ein Mitglied seine Amtsgeschäfte weiterführen konnte oder nicht, hing allein vom Lebensalter ab. Die Fortführung der Amtsgeschäfte war bisher eigentlich auch schon der vorgesehene Fall und soll nun immer eintreten, unabhängig davon, wie alt die betroffene Person ist. Im Ausschuss wurde hierzu die Frage einer zusätzlichen Altershöchstgrenze erörtert. Herr Schlösser hat es angedeutet, diskutiert wurde die Zahl 70. An dieser Stelle möchte ich noch mal darauf hinweisen, dass unser Bundesverfassungsgericht, das höchste deutsche Gericht keine derartige Altersgrenze vorsieht. Dort bleibt die betreffende Person so lange im Amt, bis die Nachfolge geklärt wird. Es muss natürlich unser aller Ansinnen sein, die Nachfolge dann auch entsprechend frühzeitig hier im Hohen Haus zu klären. Eine solche diskutierte Grenze ist demzufolge nach meiner tiefsten Überzeugung in dem geschilderten Szenario nicht sinnvoll. Nehmen wir einmal an, es entstünde eine Situation, in der mehrere Richter deutlich über 70 noch amtieren, weil keine Nachfolger gewählt werden konnten. Dann hieße das doch, dass sich dieses Haus, unser Landtag, in einem sehr schwierigen Fahrwasser befände, ja geradezu gelähmt wäre. Gerade in einer solchen Situation braucht es nach meiner Überzeugung dringend einen arbeitsfähigen Hof. Es wäre eine Katastrophe, wenn sich Legislative und Judikative gleichzeitig in einem Stadium der Handlungsunfähigkeit wiederfänden, denn dann wäre eine wirksame Kontrolle der Exekutive und damit die Machtbalance zwischen den Staatsgewalten nicht mehr gewährleistet. Wir lehnen daher das Ansinnen einer starren Altershöchstgrenze entschieden ab und halten es deshalb für sinnvoll, die vorgeschlagenen Änderungen umzusetzen. Ich rufe zum Schluss alle Fraktionen auch dazu auf, hier eine Entscheidung zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofs zu treffen und dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall CDU, BSW, SPD)

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