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Sascha Schlösser

AfD 21.05.2026 Sitzungen 8/44

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, liebe Thüringer, die Koalition der politischen Konkursverschlepper wird heute de facto Landesverfassungsrichter auf Lebenszeit einführen. Wir lehnen den Gesetzentwurf zur Änderung des Verfassungsgerichtshofsgesetzes in seiner grundsätzlich unverändert gebliebenen Form deswegen ab. Wir lehnen ihn aber auch ab, weil die von uns geforderte Anhörung ohne zwingende inhaltliche Konsequenzen geblieben ist. Der Gesetzentwurf enthält Punkte, die wir ausdrücklich für richtig halten. Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Thüringer Verfassungsgerichtshof ist überfällig. Die elektronische Aktenführung ist sinnvoll. Die Nutzung vorhandener IT-Strukturen der Justiz ist grundsätzlich vernünftig. Das war es dann aber auch schon. Die Anhörung hat gezeigt: Der Entwurf war eben nicht fertig. Er hätte an mehreren Stellen nachgebessert werden müssen. Und man weiß gar nicht, wo man anfangen und wo man aufhören soll. Erstens, die technische Umsetzung: Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass klarer zwischen elektronischem Rechtsverkehr und elektronischer Aktenführung zu unterscheiden ist. Aus dem einen folge nicht automatisch das andere. Deshalb wurde vorgeschlagen, im Gesetz nicht nur den elektronischen Rechtsverkehr zu nennen, sondern ausdrücklich auch die elektronische Aktenführung. Zweitens: Das Oberverwaltungsgericht hat auf die IT-Zuständigkeit hingewiesen. Die Einrichtung könne nicht durch das Thüringer Oberverwaltungsgericht allein erfolgen. Sie müsse gemeinsam mit der gemeinsamen IT-Stelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften umgesetzt werden. Das wäre eine präzise und vollständigere Regelung gewesen. Drittens wurde zu § 12a Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz eine konkrete Ergänzung dahin gehend vorgeschlagen, bei der Abweichung von § 55b Verwaltungsgerichtsordnung nicht nur Satz 2, sondern auch Satz 3 zu erfassen. Ein Detail, aber wichtig. Viertens wurde bei § 12 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz angeregt, nicht nur die amtliche Abkürzung der Verwaltungsgerichtsordnung zu ergänzen, sondern aus Gründen der Einheitlichkeit auch die amtlichen Abkürzungen der Strafprozessordnung und der Zivilprozessordnung. Alle diese Vorschläge waren konkret, sachlich und völlig unproblematisch umsetzbar und sie wurden trotzdem nicht eingeführt. Wirklich schwer wiegt aber der fünfte Punkt, die Fortführung der Amtsgeschäfte der Verfassungsrichter nach Erreichen der Altersgrenze. Der Gesetzentwurf wird ermöglichen, dass Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs ihre Amtsgeschäfte weiterführen, bis ein Nachfolger gewählt ist. Der Zweck ist nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit des Gerichtshofs soll sichergestellt werden. Der Verfassungsgerichtshof ist das ranghöchste Gericht des Freistaats und ein zentrales Element des Rechtsstaats. Aber gerade deshalb braucht die Fortführung der Amtsgeschäfte klare Grenzen. Alle staatliche Macht für höchste Ämter darf nur auf Zeit verliehen werden. Das ist zwingende Folge des Demokratieprinzips. (Beifall AfD) Das Landgericht Meiningen hat dankenswerterweise daher ausdrücklich vorgeschlagen, bei der Neuregelung des § 3 Abs. 3 jedenfalls eine absolute Altershöchstgrenze einzuführen, beispielsweise von 70 Jahren. Dieser Vorschlag wurde von der zusammenfassenden Stellungnahme des Oberlandesgerichts ausdrücklich übernommen. Eine absolute Höchstaltersgrenze von 70 Jahren hätte zwei Dinge zugleich sichergestellt: die Arbeitsfähigkeit des Gerichts und den Einigungsdruck auf das Parlament. Genau dieser Einigungsdruck ist entscheidend. Eine Versteinerung des Verfassungsrichterpostens mit der Aussicht auf lebenslange Ausübung ist verfassungsrechtlich schlicht unzulässig. (Beifall AfD) Nur Monarchen und Diktatoren bestimmen selbst, wann sie abtreten. Wenn ein Richter ohne absolute Höchstgrenze weiter im Amt bleiben kann, dann sinkt der Einigungsdruck, dann kann das Parlament die Einigung auf ewig vertagen, dann kann und wird die Übergangsregel politisch bequem werden, dann verschieben Sie Konflikte, statt Konflikte zu lösen. Aber ein sechster erheblicher Punkt spricht gegen dieses Gesetz. Sie wollen die Befugnisse der Ausschüsse erweitern. Ausschüsse sollen künftig auch Eilanträge zurückweisen können. Prof. Sauer von der Uni Bonn hat diese Regelung als verfassungswidrig bewertet, weil Artikel 80 Abs. 3 der Landesverfassung die Ausschussbefugnisse auf die Zurückweisung unzulässiger oder unbegründeter Verfassungsbeschwerden im Hauptsachverfahren begrenze. Siebtes und letztes Detail – und das macht meines Erachtens dieses Gesetz wirklich nicht zustimmungsfähig –: Ihre Zuständigkeitsregelung bezüglich der Ausschüsse hat einen schweren logischen Fehler, auf den Prof. Sauer ausdrücklich hingewiesen hat. Der Gesetzentwurf will den Ausschüssen ermöglichen, Eilanträge zurückzuweisen. Dabei steht jedenfalls in einem rechtsstaatlichen Verfahren am Anfang gerade nicht fest, ob der Antrag Erfolg haben muss oder nicht. Prof. Sauer formuliert sinngemäß die entscheidende Frage: Wie soll die Besetzung des Gerichts davon abhängen, ob eine stattgebende oder eine zurückweisende Entscheidung ergeht, wenn genau das vorher doch noch gar nicht feststeht? Ich kann das etwas bösartiger formulieren als der Sachverständige: Der Verfassungsgerichtshof soll nach Ihrem Gesetz gar nicht prüfen. Er legt das Ergebnis fest und der Rest wird passend gemacht. Ihr Gesetz stellt die Reihenfolge rechtsstaatlicher Prüfung auf den Kopf. (Beifall AfD) In einem Rechtsstaat prüft das Gericht zuerst und dann entscheidet es, nicht umgekehrt. Deshalb verweist der Sachverständige auch darauf, dass die Parallelregelung beim Bundesverfassungsgericht den Kammern im Eilverfahren denknotwendig beide Befugnisse gibt: stattgeben und zurückweisen. Ich kann heute jedenfalls aus eigener Erfahrung berichten, Ihr prälegislatives Linkseinbindungsverfahren dient ausschließlich der Einbindung der Linkspartei, der Ausgrenzung der AfD und der Umgehung der Ausschussarbeit. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass ein CDU-Promotionsbetrüger nicht Ministerpräsident des Freistaats Thüringen sein darf. (Beifall AfD)

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