Beate Meißner
Thüringer Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Regelungen im Bereich der Justiz
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, werte Zuschauer, das Thüringer Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Regelungen sieht die Überarbeitung des Thüringer Justizkostengesetzes vor. So wie ich es am Mittwoch in der ersten Beratung schon gesagt habe, ist dieser Gesetzentwurf im Rahmen einer breiten Anhörung in meinem Ministerium vorbereitet worden und hat dort nur Zustimmung aller Beteiligten gefunden. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens gibt es in Thüringen ein weiteres Verfahren, das genutzt wurde, nämlich das prälegislative Konsultationsverfahren. Im Zuge dessen haben wir den Gesetzentwurf nach unserer Anhörung allen Fraktionen zur Verfügung gestellt. Es kam von der Fraktion Die Linke eine Zuarbeit, die keinen weiteren Änderungsbedarf sah, und ansonsten muss ich an dieser Stelle feststellen, dass von der AfD keinerlei Rückmeldung erfolgte, damit auch kein Änderungsbedarf, den wir in unseren Gesetzentwurf hätten einarbeiten können. Im Übrigen möchte ich darauf verweisen, dass das jetzt hier genutzte Verfahren, in dem man eine erste und eine zweite Beratung im Rahmen einer Parlamentssitzung durchführt, um ein Gesetzesvorhaben zu beschließen, nicht unüblich ist. Es ist ein Mittel, das wir nicht nur hier in Thüringen nutzen, das alle anderen Bundesländer, alle anderen Landtage nutzen und auch der Bundestag. Insofern ist es auch nichts, was man jetzt hier verteufeln soll, denn es sieht die Geschäftsordnung vor. Deswegen haben wir uns dazu am Mittwoch bereits verständigt. Ich möchte die Gelegenheit hier in der zweiten Beratung natürlich nutzen, um auf die vorgebrachten Kritikpunkte – vor allen Dingen der AfD – einzugehen. Zum ersten Punkt, der Frage einer Zweiklassengesellschaft: Die These von der Verfestigung einer Zweiklassengesellschaft, also privilegierte Verbände einerseits und der Bürger andererseits, durch Erweiterung der Gebührenbefreiung auf gemeinnützige Körperschaften ist falsch und irreführend. Ich möchte Ihnen das erklären, denn die Befreiung gilt bereits heute für als mildtätig oder gemeinnützig anerkannte Vereine und Stiftungen. Der Entwurf erweitert sie lediglich auf Körperschaften, das heißt zum Beispiel eingetragene Vereine mit Körperschaftsstatus, und vereinfacht den Nachweis via Zuwendungsempfängerregister des Bundeszentralamts für Steuern. Es ist also ein klarer Bürokratieabbau für alle qualifizierten Träger. Dies schafft keine Privilegierung von Verbänden, sondern folgt – und das möchte ich an dieser Stelle noch mal ausdrücklich betonen – dem bundesweiten Standard und damit einer etablierten Länderpraxis, um gemeinnützige Organisationen zu entlasten, die im öffentlichen Interesse handeln – unabhängig von ihrer Rechtsform. Bürger profitieren indirekt auch davon, da diese Träger ihre Kernaufgaben günstiger erfüllen können und eine Zweiklassengesellschaft somit nicht geschaffen wird, sondern der bestehende Schutz vor Diskriminierung durch Gebühren gestärkt wird. Ich möchte noch mal festhalten: Der Vorwurf einer neuen Gebührenfreiheit für gemeinnützige Gebietskörperschaften ist eine Fehldeutung. Der Entwurf erweitert die Befreiung für gemeinnützige Vereine explizit auf Körperschaften und dazu zählen etwa gemeinnützige GmbHs. Zum zweiten Punkt, der Frage der fiskalischen Kontrolle des Landtags: Diese bleibt natürlich gewahrt. Die Überführung der Regelung zu Erlass, Stundung und Niederschlagung der Justizkostenforderung aus § 117 Landeshaushaltsordnung ins Justizkostengesetz tastet die fiskalische Kontrolle des Landtags überhaupt nicht an. Der Entwurf überführt die Inhalte im Wesentlichen inhaltsgleich in ein anderes Gesetz. Deswegen reden wir hier von einer Klarstellung, nicht von einer Neuschöpfung. Die Überführung ermöglicht Flexibilität bei Anpassungen statt Bindung an Haushaltsbegleitgesetze des Finanzministeriums. Das folgt auch überwiegend etablierten Regelungsansätzen übriger Bundesländer und schafft keinen Verlust an parlamentarischen Kontrolltiefen. Im Gegenteil: Sie stärkt den sachlichen Zusammenhang im Justizkostengesetz. Im Hinblick auf den dritten Kritikpunkt, glaube ich, brauche ich mich nicht weiter einzulassen. Ich will an der Stelle sagen: Es geht lediglich um einen kleinen Satz im gesamten Gesetzestext, nämlich die Frage der Gleichstellungsklausel. Es wurde ja schon ausgeführt: Wir setzen nur das um, was das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2017 allen Bundesländern vorgegeben hat. Insofern ist das übliche Praxis, die Gleichstellungsbestimmung in den Gesetzen anzupassen, die ab dem Jahr 2019 erlassen werden. Das ist auch Ausdruck unseres Rechtsstaatsverständnisses, dass wir das respektieren, was das oberste Gericht in unserem Land vorgibt, nämlich das Bundesverfassungsgericht. Diese Entscheidung zu respektieren und umzusetzen, ist mein Auftrag. Genau das haben wir mit diesem Gesetzentwurf getan.
(Beifall CDU, BSW, SPD)
