Stefan Schard
Thüringer Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Regelungen im Bereich der Justiz
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich möchte es ein kleines bisschen ausführlicher machen als meine Vorrednerin. Worum es sich handelt, wissen wir vielleicht noch vom Mittwoch. Wir wollen, dass mit diesem Gesetz klarer strukturiert wird und dass gleichzeitig auch Menschen in unserem Land entlastet werden. Dies soll auch insbesondere zum Beispiel ehrenamtlichen Betreuern und Kleingartenvereinen zugutekommen, die davon profitieren sollen. Aber dieses Gesetz ändert nach meiner Auffassung deutlich weniger als das, was wir vom Kollegen Schlösser am Mittwoch als Befürchtung hier dargestellt bekommen haben, denn viele Dinge entsprechen nicht ganz dem – zumindest nach meiner Auffassung –, wie es hier dargestellt wurde. Insofern sind die Nebelkerzen der Darstellung diesbezüglich vielleicht mehr angebracht als heute Morgen zu unserem ersten Punkt. Ich will mal einen kleinen Punkt hier vorlesen: „Zuständig für die Entscheidung ist das die Dienstaufsicht über die jeweilige Gerichtsbarkeit führende Ministerium. Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf andere Behörden übertragen; die Übertragung erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium, das die Dienstaufsicht über die betreffende Behörde führt.“ Insofern haben Sie gerade den § 117 Abs. 5 der Landeshaushaltsordnung gehört. Es ist mitnichten so, dass damit Kompetenzen ganz neu übertragen werden sollen oder – wie am Freitag hier aufgeführt – befürchtet wird, dass sie dem Landtag entzogen werden. Wir sind in einer gesetzlichen Regelung. Genauso verhält es sich auch bei dieser Landeshaushaltsordnung, die auch einen Gesetzesrang hat. Auch hier war es ja schon dem Ministerium unterstellt. Der Landtag hat insofern auch alle Möglichkeiten, weiter in die Dinge einzugreifen, indem er bestehende Gesetze oder heute geänderte Gesetze oder entstandene Gesetze ändert. Wir haben hier noch weitere Punkte zu behandeln. Das Zweite war die Frage der Schlussformel, der Geltung für die Geschlechterfragen. Wenn ich mich richtig erinnere, Herr Schlösser, haben Sie kritisiert, dass es auch hier darum ginge, dass es um mehr als zwei Geschlechter geht. Egal wie man die ganze Geschichte sieht, möchte ich Sie aber mal auf eine Sache hinweisen. Das ist eine getroffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2017. Da hat der erste Senat entschieden, dass jenseits des binären Geschlechtsmodells auch ein positiver Eintrag möglich sein muss. Daraufhin wurde dann mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18. Dezember 2018 die sogenannte dritte Option eingeführt. Ich habe eine ganz eigene Meinung dazu. Aber die Frage ist natürlich, wenn sich das Bundesverfassungsgericht so äußert und wir mit diesem Gesetz bei Weitem nicht den ersten Fall haben, ob Ihre Unterstellungen dann so stehen bleiben können – was ich im Übrigen nicht finde. Wir haben den dritten Punkt gehabt. Da ging es darum, dass hier Privilegierungen über ein vielleicht akzeptables Maß hinaus stattfinden sollen – wenn ich das bei Ihnen so richtig verstanden habe. In der Kritik standen ja erst mal die Privilegierungen der gemeinnützigen Stiftungen und Vereine.
(Zwischenruf Abg. Schlösser, AfD)
Es geht um die Körperschaften, richtig, Herr Schlösser. Ich will es aber so interpretieren, dass wir hier gar keine weiteren Privilegierungen in der Gesamtgesellschaft schaffen. Die Privilegierung an sich ergibt sich aus der Feststellung der Gemeinnützigkeit. Die Aufnahme in das entsprechende Register erfolgt auch nur nach einer intensiven Prüfung. Mehr noch, die Gemeinnützigkeit kann auch wieder entzogen werden. Das wird alles in diesem Verfahren schon geprüft. Ich will Ihnen ein Beispiel nennen, wo das auch erfolgt ist. Bei Attac zum Beispiel ist nicht davor zurückgeschreckt worden, das Ergebnis wieder mit einem negativen Bescheid zu versehen. Insofern ist das für mich ein Sinnbild von Bürokratieabbau, wenn man denselben Sachverhalt nicht an x Stellen prüfen muss und erst bei der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit die ganzen Sachen durchläuft, bei der Aufnahme in das Register dann noch mal und schließlich beim Thüringer Finanzamt dann ebenfalls noch mal das Gleiche prüft. Das ist nach meinem Dafürhalten sehr vernünftig und auch richtig, diese ganzen Verfahren so zu reduzieren. Es ist nach meiner Auffassung auch nicht richtig, dass der Bürger generell zahlen soll. Die Frage der Befreiung hängt für uns an der Frage der Gemeinnützigkeit. Hier werden Organisationen – ja – ein Stück weit privilegiert, die sich zum Wohle der Allgemeinheit oder, wie es dort heißt, mildtätig einsetzen, also der Gesellschaft etwas zurückgeben. Richtig ist – das haben Sie auch am Mittwoch gesagt, allerdings in einem anderen Zusammenhang –, dass Körperschaften jetzt mit in diesen Kreis einbezogen werden. Die Frage, die für mich aber hier eine Hauptrolle spielt, ist: Soll es denn tatsächlich von der Rechtsform abhängen, wer sich für unsere Gesellschaft einsetzt, wer für mildtätige Zwecke arbeitet, wer gemeinnützig tätig ist, oder müsste man nicht auch hier eine Gleichbehandlung gelten lassen, wie es dieser Entwurf aus meiner Sicht ganz richtig tut? Insofern bleibe ich auch bei meiner Auffassung, dass es natürlich nicht von der Organisationsform abhängen kann, ob diese Privilegierung stattfindet oder nicht. Ich will in meinem letzten Punkt jetzt noch ganz schnell eines sagen: Ja, Sie sind ja auch Kollege im Justizausschuss und hier soll es natürlich auch darum gehen, etwas Gutes für die Justiz zu erreichen, auch wenn es nicht den Kern der Justiz berührt. Aber gestatten Sie mir die eine Bemerkung noch: Wenn wir was für die Justiz erreichen wollen, wenn Sie was für die Justiz erreichen wollen, dann denken Sie noch mal über Ihre Haltung der Blockade für den Richter- und Staatsanwaltswahlausschuss nach. Da kann man nämlich wirklich was für unsere Justiz erreichen. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.
(Beifall CDU, BSW)
