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Katharina König-Preuss

Die Linke 25.03.2026 Sitzungen 8/40

Frage der Abgeordneten König-Preuss (Die Linke)

Herzlichen Dank, meine Frage richtet sich an Innenminister Maier. Nach § 3 Vereinsgesetz kann ein Verein verboten werden, wenn durch die zuständige Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. In der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen. Verbotsbehörde ist in Bezug auf das Land Thüringen die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken. Meine Frage: Aus welchen Gründen gab es bisher kein Verbot gegen in Thüringen ansässige und aktive extrem rechte Strukturen, die sehr wahrscheinlich die Voraussetzung für ein solches Vereinsverbot erfüllen würden, wie beispielsweise „Knockout 51“, „Arische Bruderschaft“, „Jungsturm“ oder der „Kameradschaftsverband der Soldaten der I. und XII. Panzerdivision der ehemaligen Waffen-SS“ und aus welchen Gründen können bereits verbotene Strukturen wie „Combat 18“ in Thüringen weiter aktiv sein?

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