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Sascha Schlösser

AfD 05.02.2026 Sitzungen 8/36

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, liebe Thüringer, der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes betrifft ein zentrales Anliegen der modernen Justizverwaltung, namentlich die Integration des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung auch auf Ebene des Landesverfassungsgerichtshofs. Dieser Schritt ist ausdrücklich zu begrüßen, da bin ich bei Ihnen, Herr Schard, aber er ist eben längst überfällig. Die Notwendigkeit musste ich zuletzt am eigenen Leibe erfahren. Einer meiner Schriftsätze an den Thüringer Landesverfassungsgerichtshof verschwand doch tatsächlich zwischen Briefkasten des Thüringer Landesverfassungsgerichtshofs und dessen Registratur. Das muss man erst mal hinbekommen. Wenn der Thüringer Landesverfassungsgerichtshof zum Bermudadreieck für analoge Schriftsätze mutiert, dann ist es wahrhaft Zeit für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch auf Ebene des Verfassungsgerichtshofs. (Beifall AfD) Mein Schriftsatz ist übrigens wieder aufgetaucht, nachdem ich die Dokumentation des Einwurfs beim Gerichtshof so nachgewiesen hatte, dass kein Zweifel daran bestehen konnte, dass dieser das Gericht erreicht hatte. Die Möglichkeit, Schriftsätze digital einzureichen, elektronisch zu bearbeiten und im Rahmen gerichtlicher Verfahren sicher zu verwahren, stellt heute nicht nur in der Fachgerichtsbarkeit, sondern zunehmend auch auf Verfassungsgerichtsprozessebene einen unverzichtbaren Standard dar. Das Bundesverfassungsgericht ist schon lange per elektronischem Rechtsverkehr erreichbar. Die Anbindung an die technischen Infrastrukturen des Oberverwaltungsgerichts, wie sie im Entwurf vorgesehen ist, erscheint wirtschaftlich vernünftig und praktikabel. Die Orientierung an den entsprechenden Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung schafft zudem einen bewährten gesetzlichen Rahmen. So weit, so gut. Neben dieser zentralen Neuerung der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs enthält der Gesetzentwurf jedoch auch Regelungen, die mit Blick auf ihre verfassungsprozessuale Tragweite einer vertieften Betrachtung bedürfen. So sieht die Ergänzung des § 34 Abs. 4 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz vor, dass ein Ausschuss beim Verfassungsgerichtshof künftig Verfassungsbeschwerden sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zurückweisen kann, sofern das Gericht bisher nicht in vollständiger Besetzung mit der Sache befasst war. Diese Regelung zielt offenbar auf eine Verfahrensbeschleunigung bei offenkundig unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden, insbesondere bei sich häufenden, gleichgelagerten Eingaben. Die Intention ist nachvollziehbar und entspricht Entwicklungen auf Bundesebene. Dennoch sollte bedacht werden, dass Verfassungsbeschwerden regelmäßig grundrechtlich besonders sensible Materien betreffen. Auch oder gerade die Entscheidung über die bloße Zulässigkeit oder deren Fehlen greift potenziell tief in das Rechtsschutzbedürfnis des jeweiligen Beschwerdeführers ein. Es wäre daher angemessen, die genaue Ausgestaltung und Absicherung dieser Kompetenzverlagerung in einem zuständigen Ausschuss unter Beteiligung von verfassungsrechtlichen Sachverständigen zu beraten. Ähnliches gilt für die geplante Ergänzung des § 3 Abs. 3, wonach ausscheidende Mitglieder des Gerichts ihre Amtsgeschäfte auch nach Erreichen der Altersgrenze fortführen können, solange keine Nachfolge gewählt ist. Diese Regelung verfolgt nachvollziehbar das Ziel, Funktionslücken im Gerichtsbetrieb zu vermeiden. Dennoch betrifft sie den sensiblen Bereich der Altersgrenzen, die gerade aus Gründen der Verfassungsklarheit und institutionellen Erneuerung eingeführt wurden. Auch hier erscheint eine sachverständige Beratung im Ausschuss empfehlenswert, um den Regelungsspielraum sauber zu justieren. Die weiteren, Herr Schard hat sie dankenswerterweise aufgeführt, überwiegend redaktionellen und systematischen Änderungen – etwa zu den Vertretungsregelungen bei gleichzeitiger Verhinderung von Präsident und Vizepräsident, zur Vollstreckungsregelung oder zur Nutzung bestehender Verwaltungsinfrastrukturen – sind sachgerecht und unproblematisch. Zusammenfassend kann ich für meine Fraktion sagen: Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Thüringer Verfassungsgerichtshof ist ein begrüßenswerter, aber notwendiger und eben längst überfälliger Schritt zur Stärkung der rechtsstaatlichen Infrastruktur auch auf Verfassungsgerichtsebene. Die damit verbundenen Modernisierungen im organisatorischen und prozessualen Bereich sind weitgehend sinnvoll. Gleichwohl wird für zwei Punkte, bei der erweiterten Zurückweisungsmöglichkeit durch Ausschüsse und der Amtsverlängerung über die Altersgrenze hinaus, eine weiterführende Beratung unter Beteiligung fachlicher Expertise angeraten. Vielen Dank. (Beifall AfD)

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