Stefan Schard
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, es geht um das Vierte Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes. Natürlich macht die Digitalisierung auch vor der Justiz und unseren Gerichten nicht halt. Das ist auch richtig und gut so. Es ist aber auch kein Geheimnis, dass die Einführung der E-Akte in den Gerichten mit einigen Schwierigkeiten verbunden war und mitunter auch manchmal noch ist. Und dass die Dinge mit Anfangsschwierigkeiten verbunden sind, ist natürlich auch ein Stück weit normal. Aber es gab schon einige kuriose Beispiele, wenn man mal ganz kurz zurückguckt. Ich erinnere an eine Zeit, in der Rechtsanwälte nur noch elektronisch per Post mit den Gerichten kommunizieren konnten und gleichzeitig dort aber die Möglichkeit noch nicht vorhanden war, diese Dinge auch so elektronisch zu verarbeiten. Die gesamte digitale Post der Anwälte musste dann in mehrfacher Ausführung ausgedruckt werden und das hat natürlich auch Kosten beim Freistaat verursacht. Das ist ein Beispiel der Anfangsschwierigkeiten. Die Einführung der E-Akte hatte aber auch eine ganze Reihe von Kinderkrankheiten. Letztlich erscheint es bisweilen sogar etwas merkwürdig, dass das Verfassungsgericht bisher am Prozess der Digitalisierung, insbesondere auch aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen, noch gar nicht teilhaben konnte. Auf der anderen Seite wiederum ist es aber auch vielleicht ganz gut, dass das höchste Thüringer Gericht diese Anfangsphase auslassen konnte und nun für die Durchführung auf die zahlreichen Erfahrungen der anderen Gerichte zurückgreifen kann. Im besten Fall wird es dadurch auch deutlich problemloser ablaufen. In jedem Fall ist es aber ein richtiger und auch ein notwendiger Schritt, dass das Verfassungsgericht mit dem jetzt hier nun vorgelegten Gesetz ebenfalls voll in den Prozess der Digitalisierung einsteigen kann. Für die Klärung dieser Fragen sehe ich, um das vorwegzunehmen, natürlich durchaus auch Beratungspotenzial im Ausschuss, aber in der Sache vernünftigerweise, so will ich das sagen, relativ wenig bis kein Konfliktpotenzial. So ist die Hoffnung im Moment. Auch die anderen Anpassungen im Rahmen des Gesetzes sollten aus meiner Sicht kaum zu Streit oder größeren Diskussionen führen. Es war bisher unklar, was passiert, wenn sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident abwesend sind. Da ist im Gesetz nun klar eine weitere Reihenfolge in der Vertretungsregelung enthalten. Dabei ist es aus meiner Sicht auch sachgerecht, zunächst das weitere berufsrichterliche Mitglied mit der Vertretung zu beauftragen und erst danach auf das Dienstalter abzustellen. Ebenfalls klarer geregelt, meine Damen und Herren, werden die Kompetenzen der vier Ausschüsse mit ihren jeweils drei Mitgliedern. Dabei wird ein effizientes Entscheiden abgesichert. Gerade auch bei den im Gesetz konkret erwähnten Entscheidungen über einstweilige Anordnungen bei Verfassungsbeschwerden ist das eine wichtige Sache, weil dann auch schnelle Entscheidungen generell an dieser Stelle wichtig sind. Die hier vorgelegte Neuregelung ermöglicht dann genau das. Ein vierter Punkt, ein inhaltlicher Punkt, betrifft die Frage, was passiert, wenn kein Nachfolger gewählt wird. Da gab es bisher zwei Varianten. Der Normalfall war, dass der bisherige Verfassungsrichter so lange die Amtsgeschäfte fortführt, bis ein Nachfolger erfolgreich gewählt wurde. Allerdings war das dann nur der Fall, wenn das betreffende Mitglied noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet hat. Eine etwas kompliziertere Situation, aber dadurch konnte als zweite Variante natürlich auch eine Situation entstehen, in der ein Mitglied aus persönlichen Gründen ausgeschieden ist, obwohl an anderer Stelle kein Nachfolger gewählt wurde. Das ist natürlich eine sehr schwierige Situation, die aus meiner Sicht vermeidbar ist. Wenn wir uns mit diesem vorliegenden Gesetz dem widmen können, ist das aus meiner Sicht nicht nur praktisch relevant, sondern natürlich auch wichtig. Ja, meine Damen und Herren, ich bin der Ansicht, dass wir Vakanzen an unserem höchsten Thüringer Gericht tunlichst vermeiden sollten. Deshalb ist es auch richtig und wichtig, mit den hier vorgeschlagenen Neuregelungen diesen zweiten geschilderten Fall anzugehen. Nach der neuen Regelung können die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs auch über das 68. Lebensjahr hinaus die Geschäfte weiterführen, bis eine Wahl durchgeführt wurde. Basierend auf den Erfahrungen der letzten Monate mit Wahlen, die eine Zweidrittelmehrheit benötigen – so wäre das in dem Fall auch –, müssen wir leider davon ausgehen, dass auch anstehende Wahlen zur Nachbesetzung von Mitgliedern des Hofs einiges an Zeit auch hier bei uns im Landtag in Anspruch nehmen könnten. Ich wünschte natürlich, dass das nicht so wäre, aber die Realitäten sind, wie sie sind. Und wenn wir die Möglichkeiten haben, hier Dinge zum Besseren zu stellen, dann sollten wir das auch tun. Umso wichtiger ist es, dass die Neuregelung verhindert, dass diese Verzögerungen zu Vakanzen am Hof führen. Ich möchte ergänzend hinzufügen, dass die bisherige Regelung eine gewisse Zufallskomponente hatte. Ob ein Mitglied seine Amtsgeschäfte weiterführen konnte oder nicht, hing allein an der Frage des Lebensalters. Die Fortführung der Amtsgeschäfte war auch bisher schon der eigentlich vorgesehene Fall im geltenden Gesetz. Insgesamt haben wir es also mit Änderungen zu tun, die eher technischer und klarstellender Natur sind. In diesem Sinne freue ich mich auf eine sachliche Beratung im Ausschuss, die der Würde dieses Verfassungsorgans gerecht wird und unser oberstes Gericht damit in seiner unbestrittenen Autorität im besten Sinne natürlich auch stärkt. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall CDU, BSW, SPD)
