Lena Saniye Güngör
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Beschäftigte im Thüringer Einzelhandel! Es gibt Gesetze, die klingen ganz schön technisch, wenn man sich die Überschrift anschaut, sind in Wahrheit aber hochpolitisch. Der vorliegende Gesetzentwurf gehört dazu, denn beim Thema „Ladenöffnung“ geht es nicht nur um Uhrzeiten. Es geht um Arbeitsbedingungen, es geht um Tarifbindung, um die Garantie zweier arbeitsfreier Samstage, um Sonntagsschutz und am Ende um die sehr einfache Frage: Wem gehört die Zeit, den Menschen, den Beschäftigten oder der permanenten Verfügbarkeit über sie? Auch wenn das Thema „Arbeitsfreie Samstage“ in diesem Gesetz nicht angefasst werden soll – was wir als Linke sehr begrüßen –, erinnern wir uns doch ganz gut an den Testballon im Vorfeld des Referentenentwurfs. Wir begreifen diese geschützten Samstage als Standortfaktor, um den uns die Beschäftigten in anderen Bundesländern beneiden. Allein heute Morgen haben uns das die Kolleginnen und Kollegen aus dem Einzelhandel gemeinsam mit ver.di noch mal hier ins Buch geschrieben. Das ist ein Standortvorteil, den wir nicht verlieren wollen.
(Beifall Die Linke)
Warum reden wir heute also darüber? Weil es eine gewisse Rechtsunsicherheit gibt. Es geht darum, wie personallose, digital betriebene Verkaufseinrichtungen teils als Verkaufsstellen eingeordnet werden, die ohne ausdrückliche Ausnahme an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben müssen. Zugleich ist die Rechtsprechung hier nicht ganz einheitlich. Genau diese Gemengelage ist der politische Anlass, sich dem Thema zu widmen. Wir erinnern uns dabei noch ganz gut an die erste Vorlage. Hier war die uneingeschränkte Öffnung rund um die Uhr ohne räumliche Differenzierung bei einer Verkaufsfläche von in der Regel 150 Quadratmetern vorgesehen. Da haben wir als Linke frühzeitig gesagt: Rechtssicherheit ja, aber wir wollen hier nicht allem Tür und Tor öffnen. Denn „personallos“ bedeutet politisch nicht automatisch „arbeitsfrei“. Arbeit verlagert sich dann eben einfach: bei der Lieferlogistik, bei der Reinigung, bei der Sicherheit, bei der Wartung, häufig entlang von Subunternehmerketten. Und – das möchte ich ganz ausdrücklich anerkennen – der nun vorliegende Gesetzentwurf hat gegenüber dem Referentenentwurf nachgebessert. Das ist gut und richtig so. Der § 7a bindet die Ausnahme räumlich an den ländlichen Raum. Hier liegt allerdings der Teufel im Detail, denn das Gesetz privilegiert nicht schlicht den ländlichen Raum, sondern unterteilt in sogenannte Zentralörtlichkeiten, also Grundzentrum und nicht zentraler Ort, zusätzlich mit einer Ortsschwelle von 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in Gemeinden, die Mittel- oder Oberzentren sind. Damit entsteht dann eine Grauzone, denn entscheidend ist nicht nur die örtliche Versorgungslage, sondern auch, wie eine Kommune ihre Ortsteile abgrenzt. Und die 3.000 begründet die Landesregierung mit einer abgeleiteten Hälfte aus Leitlinien zur Gemeindeneugliederung. Warum das der richtige Maßstab für eine Sonn- und Feiertagsöffnung sein soll, ich glaube, das bleibt noch zu erklären. Ich finde das ganz spannend auch: Herr Henkel, Sie haben gerade davon gesprochen, dass urbane Räume ausgeklammert seien. Das fände ich total gut, denn dann wären wir inhaltlich genau beieinander, aber um es noch mal zu verdeutlichen: Es gibt mehrere Ortsteile, sowohl in Erfurt als auch in Jena, die die hier im Gesetz genannte Norm erfüllen. Es wären sogar Ballungsgebiete Teil einer Ausnahmeregelung, die man doch eigentlich für den ländlichen Raum meint. Ich glaube Ihnen total, dass Sie den ländlichen Raum besser versorgen wollen, dann muss es aber im Gesetzestext auch wirklich so stehen und ich denke, da haben wir noch mal gemeinsamen Nachschärfungsbedarf.
(Beifall Die Linke)
Neu ist auch, dass der Arbeitnehmerschutz ausdrücklich adressiert wird. In § 12 wird im neuen Absatz 1a klargestellt, dass keine Arbeitnehmer/ ‑ innen in solchen Verkaufsstellen für Verkauf, Wartung, Befüllung, Reinigung oder ähnliche regelmäßig anfallende Tätigkeiten außerhalb der definierten Ladenöffnungszeit eingesetzt werden dürfen. So weit, so gut. Ob sich die Spreu tatsächlich schon vom Weizen getrennt hat – aus unserer Perspektive bleiben Punkte, über die wir im weiteren Verlauf sprechen müssen. So ist die Flächenfrage eben auch eine Arbeits- und eine Wettbewerbsfrage. Die bereits genannten 400 Quadratmeter sind für die Grundversorgung eine arg große Fläche. Ich finde es schön, dass Sie unsere Kleine Anfrage gelesen haben, die wir als Linke dazu eingereicht haben. Wir sollten uns dann doch noch mal mit den Schlussfolgerungen beschäftigen, die Sie daraus ziehen, denn da sind wir ganz woanders. Also wenn Nahversorgung das Ziel ist, dann muss die Fläche eben deutlich näher an dem bleiben, was als Dorfladenmodell auch praktisch aufgebaut wurde, sonst wird aus Nahversorgung ein skalierbares Geschäftsmodell, was man dann einfach hochziehen kann. Das werden die großen Ketten tun, und eben nicht der kleine Tante-Emma-Laden um die Ecke, denn der hat dafür gar nicht die Ressourcen. Damit kommen wir zu einer weiteren offenen Frage: Inwiefern ist denn geregelt, ob ein Betrieb tagsüber normal – in Anführungszeichen – laufen kann und dann außerhalb der Zeiten in einen hybriden, in einen digitalen 24/7-Modus wechselt? Auch das würde Wettbewerbsvorteile gegenüber personalgebundenen, tarifgebundenen Läden schaffen, die eben Öffnungszeiten und Personal im Vorhinein klar einplanen müssen. Also auch hierzu gibt es von unserer Seite noch ein Fragezeichen. Zu guter Letzt: Wenn Daseinsvorsorge, dann eben für alle! Die Begründung zur Gesetzesänderung argumentiert mit einer Versorgungslücke im ländlichen Raum, der Thüringer Demografie und der eingeschränkten Mobilität, insbesondere auf dem Lande. Dann darf aber doch das Ergebnis nicht lauten, dass Zugang zum 24/7-Dorfladen nur über eine App und über ein angelegtes Nutzerprofil klappt, eine Bezahlung nur digital möglich ist und niemand zuständig ist, wenn Technik ausfällt.
(Beifall Die Linke)
Damit kommt dann vielleicht die eine oder andere jüngere Person mit ihrem Smartphone noch klar, vielleicht würde aber auch die eine oder andere ältere Person mit ihrem Smartphone schon wieder nicht klarkommen. Von offenen Fragen im Bereich Jugendschutz mit der Frage Alkoholzugang in den Räumlichkeiten mal ganz abgesehen. Das heißt, wir wollen nicht, dass Nahversorgung den Sonntag als arbeitsfreien Tag aushöhlt. Wir wollen nicht, dass Arbeit entlang der Arbeitsund Subunternehmerkette unsichtbar gemacht wird. Und wir wollen nicht, dass Tarifstandards unter Druck gesetzt werden. Deswegen müssen wir über Hybridleitplanken in dem Gesetz reden. Also was heißt die dauerhafte Abtrennung, wenn Personal arbeitet, wenn der Laden dann irgendwann autonom läuft? Das schließt auch eine Dokumentation des Betriebsmodus durch den Arbeitgeber ein. Wir sagen, wir müssen § 12 Abs. 1a definitiv präzisieren, wenn es um eine strengere Nachweis- und Dokumentationspflicht geht, damit ein sogenannter Notfall nicht zur Routine wird. Wir müssen über Teilhabe-Mindeststandards reden und am Ende gilt: Ein Land, das die Sonntage zur Marktlücke erklärt, erklärt in letzter Konsequenz auch Beschäftigte zur Verfügungsmasse. Das, meine Damen und Herren, werden wir als Linke nicht mittragen. Vielen Dank.
(Beifall Die Linke)
