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Beate Meißner

05.02.2026 Sitzungen 8/36

Thüringer Gesetz zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Regelungen und zur Änderung der Zuständigkeit für die Einrichtung der zentralen Überwachungsstelle

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, werte Zuschauer und vor allen Dingen sehr geehrte Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher hier im Freistaat Thüringen! Wie schon mehrfach erwähnt, handelt es sich bei diesem Gesetzentwurf um einen kleinen Teil des Gesetzentwurfs, den wir schon letztes Jahr hier im Landtag eingebracht, diskutiert und beschlossen haben. Dieser letzte Teil ist aber nicht minder wichtig, nein, es geht bei diesem Teil um die Sicherheit und den Schutz unserer Gerichtsvollzieher hier in Thüringen. Deswegen war es auch gut, dass sich der Ausschuss noch einmal Zeit genommen hat, um sich diese Fragestellungen und diese Maßnahmen genauer anzuschauen. Geschuldet ist dieser Gesetzentwurf einer ganz einfachen Entwicklung, nämlich der des gesellschaftlichen Miteinanders und der Gefahren, die damit für die Gerichtsvollzieher in Thüringen verbunden sind. Ich glaube, es kann niemand von der Hand weisen, dass sich der Ton in unserer Gesellschaft verändert hat, dass er rauer geworden ist, und dass in Ausnahmesituationen Menschen eine niedrigere Hemmschwelle für den Einsatz von Gewalt haben. Und genau dem sind unsere Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher tagtäglich ausgesetzt, wenn sie auf aggressive, zum Teil auch gewalttätige Reaktionen von Schuldnern bzw. von Dritten treffen. Einer meiner ersten Termine war der Verbandstag des Gerichtsvollzieherbundes, Landesverband Thüringen mit der Vorsitzenden Frau Weber in Gotha. Ich kann Ihnen sagen, bei diesem Termin ist sehr deutlich geworden, wie sich die Situation verändert hat und was das auch mit den Gerichtsvollziehern hier in Thüringen macht. Entsprechend haben wir in der hiesigen sowie in der Praxis anderer Länder nach Lösungen gesucht, wie wir diese Zielgruppe schützen können. Dazu beigetragen haben natürlich auch die Vorfälle der vergangenen Jahre, sodass wir zum Ergebnis gekommen sind, dass wir mehrere Schutzmaßnahmen für die Gerichtsvollzieher brauchen. So sind in den letzten Jahren auch schon Maßnahmen umgesetzt worden. Da benenne ich beispielsweise die Ausstattung mit mobilen Alarmgeräten, Notrufsendern und auch Schutzwesten. Darüber hinaus zählt dazu auch der Auskunftsanspruch gegenüber den Polizeidienststellen, aber auch bei Tiergefahren. Angesichts der aktuellen Entwicklung, aber auch dessen, was wir uns im Regierungsvertrag vorgenommen haben, nämlich die Sicherheit des Gerichtsvollzieherdienstes weiter zu erhöhen, steht dieser Gesetzentwurf heute hier zur Abstimmung. § 13b dieses Gesetzes beinhaltet eine neue Regelung im Hinblick auf eine Mithörfunktion. Es ist schon vieles dazu ausgeführt worden, aber ich will an dieser Stelle noch mal ausdrücklich den Hintergrund hervorheben, warum wir diese Regelung jetzt auf den Weg bringen, denn das Verhalten der Schuldner ist meist nicht kalkulierbar. Auch die Örtlichkeit, ob im Büro der Gerichtsvollzieher oder im Außendienst, wir müssen nach Möglichkeiten suchen, sie dort bei ihrem Einsatz zu schützen. Daher ist es wichtig, dass sie in allen Situationen unmittelbar Hilfe rufen können; dazu dienen die Alarmgeräte mit Ortungsfunktion. Die mobilen Alarmgeräte beinhalten aber auch eine Mithörfunktion, die es im Falle einer dringenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Justizbediensteten und einer erfolgten Alarmierung ermöglicht, dass eine Leitstelle die Situation vor Ort mithört und dies gegebenenfalls auch einer Polizeidienststelle gestattet. An dieser Stelle wird, glaube ich, der Unterschied zwischen Abhören und Mithören deutlich. Das leuchtet am Ende auch jedem ein und ich brauche die Ausführungen daher nicht zu wiederholen. Dabei ist es möglich, dass diese Aufnahmen in einer Wohnung erfolgen. Das ist richtig, da die mobilen Alarmgeräte von Gerichtsvollziehern eingesetzt werden und sich deren Tätigkeit nun mal meistens auf den Bereich der Wohnung des Schuldners erstreckt. Insofern kann die Mithörfunktion in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung sowohl nach Artikel 13 Grundgesetz als auch Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen eingreifen. Das ist so, aber Artikel 13 Abs. 5 beinhaltet auch eine Abwägung, wenn die Maßnahme ausschließlich zum Schutz einer in einer Wohnung im Einsatz befindlichen Person dient. Deswegen kann ich Ihnen bestätigen: Natürlich sind wir uns des Grundrechtseingriffs bewusst, aber in diesem sensiblen Bereich gibt es strenge rechtsstaatliche Anforderungen, die uns auch eine sorgfältige Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglichen. Diesen werden nicht nur wir, die Justiz, sondern auch die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vornehmen. Deswegen kann ich auch nur darauf verweisen, dass selbst die Gerichtsvollzieher in ihrer Stellungnahme deutlich machen, dass sie keinen Missbrauch dieser Funktion sehen. Der Einsatz der Mithörfunktion wird daher an das Vorliegen einer dringenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit geknüpft. Herr Schlösser, wenn Sie eine Definition für eine dringende Gefahr suchen, dann rate ich Ihnen, treten Sie doch einfach mal ins Gespräch mit den Gerichtsvollziehern ein. Ich glaube, die werden Ihnen viele Beispiele nennen können. (Beifall CDU, BSW, SPD) Erst dann kann und muss die Polizei aufgrund der Mithörfunktion in die Lage versetzt werden, sich in Gefahrensituationen einen verbesserten Eindruck der Situation zu verschaffen. Um es in diesem Zusammenhang vielleicht auch noch mal plastisch zu machen, denken Sie einfach an die Situation einer Geiselnahme. Wir haben im Ausschuss intensiv diskutiert und dabei ging es auch um die Frage der Verhältnismäßigkeit und die Frage angeblich milderer Mittel. Auf die Nachfrage gegenüber der AfD-Fraktion sind leider keine milderen Mittel genannt worden, insbesondere auch keine Änderungsanträge zu den hier kritisierten gesetzlichen Regelungen. Insofern kann ich nur noch mal bekräftigen, dass der Vorschlag, dass wir Gerichtsvollzieher zukünftig mit Polizeibeamten begleiten, nicht praxistauglich ist, nicht weil wir dafür vielleicht auch nicht genügend Polizisten haben, sondern weil ich mir nicht vorstellen kann, dass es in diesem Land Schuldner gibt, die in solchen Situationen gleich die Polizei vor der Tür stehen haben, zumal Schuldner keine Straftäter sind. Der ganz überwiegende Teil dieser sind auch Personen, von denen keine Gefahr ausgeht. Deswegen, sehr geehrte Damen und Herren, kann ich nur noch mal darauf verweisen, dass Thüringen nicht das einzige Bundesland ist, das derartige gesetzliche Regelungen hat, und wir bei unseren Formulierungen auch die Belange des Datenschutzes im Rahmen der Güterabwägung eingestellt und aus unserer Sicht auch gewahrt haben. Darüber hinaus sind die Kennzeichnungspflichten sowie enge Löschfristen festgeschrieben und dienen dem Schutz der Betroffenen. Nicht zuletzt ist ausdrücklich eine Information der Betroffenen über erfolgte Tonaufnahmen vorgesehen, sodass diese die Angemessenheit auch gerichtlich überprüfen lassen können. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, wenn eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher in einer zugespitzten Gefahrensituation zum Eigenschutz ein mobiles Alarmgerät aktiviert und damit letztlich die Mithörfunktion nutzt, dann entspricht es eigentlich auch nur der Nutzung eines Mobiltelefons bei einem Notruf. Deswegen bitte ich Sie an dieser Stelle auch um Zustimmung, damit dieser Notruf der Gerichtsvollzieher auch gehört wird und nicht erst, wenn es zu spät ist. Ich bitte Sie um Zustimmung für diesen Gesetzentwurf, denn die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind Teil unseres Rechtsstaats. Daher ist es unsere Pflicht und Aufgabe, sie nicht nur zu unterstützen, sondern sie auch zu schützen. Schließen möchte ich meine Rede mit einem Zitat aus der Stellungnahme der Gerichtsvollzieher Thüringen: „Jeder Tag, an dem kein Notruf über das mobile Alarmgerät abgesetzt wird, ist ein guter Tag für alle […] Gerichtsvollzieher und ihre Familien.“ Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall CDU, BSW, SPD)

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