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Jonas Urbach

CDU 05.02.2026 Sitzungen 8/36

Zweites Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

Meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Zuschauerinnen und Zuschauer, wir beraten heute Änderungen und Ergänzungen zum Gesetz über die Aufgaben der Polizei. Neben der Dienst- und Strukturrechtsreform ist dies der dritte Pfeiler der neuen Thüringer Sicherheitsarchitektur. Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist eine effektive Polizeiarbeit, die drei Kernaspekte hat: Prävention und Repression von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Schutz der Bevölkerung und ihrer Grundrechte und Schutz der handelnden Beamten. Das sind auch die Punkte, an denen sich die Landesregierung und das neue PAG messen lassen müssen. Wird mit den Änderungen eine bessere Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gewährleistet? Werden die Bürger nur verhältnismäßig und der Gefahrenlage angemessen in ihren Grundrechten eingeschränkt? Und schützt dieses Gesetz unsere Polizistinnen und Polizisten ausreichend? Meine Damen und Herren, ich nehme das Ergebnis vorweg. Ja, das tut es. Das von der Landesregierung vorgelegte PAG ermöglicht eine zeitgemäße und effiziente Gefahrenabwehr bei gleichzeitigem Grundrechtsschutz gegenüber nicht betroffenen Bürgern. Dabei schafft es auch eine Würdigung der für unseren Schutz einstehenden Polizeibeamten. Das PAG beinhaltet als erste herauszustellende Änderung einen notwendigen und erweiterten Schutz von Opfern sexueller und häuslicher Gewalt und sichert somit den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Kernpunkt dieses Schutzes ist die elektronische Fußfessel für Personen, die schon in der Vergangenheit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen haben und bei denen darüber hinaus bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es wieder vorkommen kann. Und ja, auch Personen ohne Vorstrafen können betroffen sein. Die Opposition spricht hier von unangemessenen Überwachungs- und Eingriffsrechten. Daher die Erwägung: Muss erst etwas passieren, damit sich dann wieder Medien und Politik fragen, was man hätte tun können? Wir haben jetzt die Möglichkeit, unsere Opfer, den Staat und seine kritische Infrastruktur und unser Gemeinwesen zu schützen. Eine Fußfessel ist nur nach strenger Prüfung von vorliegender Gefahr und gefährdeten Rechtsgütern zulässig. Dieser Maßstab ist auch verhältnismäßig. Wer andere Menschen oder die Sicherheit unseres Landes gefährdet, kann nicht erwarten, dass der Staat zuschaut, bis etwas vorgefallen ist. Mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung wird die Polizei im Rahmen der Prävention von Straftaten noch handlungsfähiger gemacht. (Beifall CDU, SPD) Meine sehr geehrten Damen und Herren, der vorliegende Entwurf ist auch eine Antwort auf Entwicklungen, die an sich schon gar nicht mehr die Bezeichnung „neu“ verdienen. Es geht darum, eine Antwort auf die schnell voranschreitende Entwicklung der künstlichen Intelligenz zu geben. Ein weiterer Punkt ist daher die Ermöglichung von KI-gestützter Fahndung sowie von Überwachungsmaßnahmen im öffentlichen Raum und auch der Einsatz zu Ermittlungszwecken. Kriminelle sind immer auf dem aktuellen Stand der Technik. Daher muss auch unsere Polizei die entsprechenden Befugnisse erhalten, um mithalten und auch moderne Kriminalitätsformen effektiv bekämpfen zu können. Datensätze, die zu Ermittlungen notwendig sind, werden zunehmend größer und unüberschaubarer und sind für einen menschlichen Ermittler nicht mehr in angemessener Zeit zu greifen. Auch zwei Polizisten, die vor einem Monitor sitzen und einen großen öffentlichen Platz überwachen, sind nicht mehr zeitgemäß und eben nicht in der Lage, einen angemessenen Schutz zu gewährleisten. Gleiches gilt für Ermittlungsverfahren und Fahndungen. Auch hier muss zumindest die gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, KI nutzen zu können. Wir als CDU sehen aber sehr wohl auch die Grundrechtssensibilität dieser beiden Punkte. Sowohl in Ermittlungsverfahren als auch im öffentlichen Raum muss klar sein und bleiben, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Gut ist, welches dauerhaft und bei jeder getroffenen Entscheidung Einfluss haben und beachtet werden muss. Daher gibt es auch bei der KI-gestützten Überwachung einen sogenannten Man-in-the-Loop, der die anonymisierten Aufnahmen, die der KI aufgefallen sind, überprüft und dann mit polizeilichem Sachverstand und der nötigen Intensität eine Entscheidung trifft und durchsetzt. Dieser Polizist muss aber eben erst einmal in die Lage kommen, die Handlung zu sehen. Der Einsatz der KI ist ein wichtiger Helfer für die Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger, für den Schutz und die Handlungsfähigkeit der Beamten und für eine effektive Strafverfolgung. Wer sich in der heutigen Zeit gegen eine KI-gestützte Überwachung des öffentlichen Raums ausspricht, hat die Gefährdungslage in unseren Städten entweder vielleicht nicht verstanden oder möchte davor die Augen verschließen, was beides falsch wäre. Meine Damen und Herren, lassen Sie mich auf zwei oft verkürzt dargestellte Regelungen eingehen: die automatisierte Kennzeichenerfassung nach § 33c und die anlassbezogene Datenanalyse nach § 40a. Beide Instrumente dienen ausschließlich der Gefahrenabwehr und der Verhütung besonders schwerer Straftaten. Sie sind ausdrücklich keine Mittel flächendeckender Überwachung. Der Einsatz ist räumlich und zeitlich begrenzt, greift nur auf rechtmäßig erhobene Daten zu, nutzt keine selbstlernenden Systeme und trifft keine automatisierten Entscheidungen. Am Ende steht immer die verantwortliche Bewertung durch den Menschen. Der Blick auf reale Fälle zeigt, warum wir solche Instrumente brauchen. Es ist schon eine Weile her, doch beim Gladbecker Geiseldrama beispielsweise fuhren schwer bewaffnete Täter zwei Tage lang mit wechselnden Fluchtfahrzeugen über Autobahnen, während der Staat ihnen hinterherlief. Am Ende waren drei Menschen tot. Ein Kennzeichenabgleich in Echtzeit hätte die Route sichtbar gemacht und Straßensperrungen früher ermöglicht. Auch heute gilt – und die Beispiele sind vielfältig –, das Fahrzeug ist bei Kindesentführungen, bei der Flucht von Terroristen wie Anis Amri vom Berliner Weihnachtsmarkt oder bei mobilen Gewalttätern oft das letzte verlässliche Merkmal. § 33c ist daher kein Masseninstrument, sondern ein Notfallwerkzeug für Extremlagen, damit der Staat nicht wieder zuschauen muss, während Täter kilometerweit davonfahren. Meine sehr geehrten Damen und Herren, um auftretende Gefährdungs- und Angriffshandlungen gegen Bürgerinnen und Bürger oder gegen die Polizisten entschieden beenden zu können, ohne eben die Ultima Ratio des Schusswaffengebrauchs anwenden zu müssen, wird die Polizei jetzt auch mit Distanzelektroimpulsgeräten ausgestattet, umgangssprachlich als Taser bezeichnet. (Beifall CDU, BSW) Damit wird den Beamten in Gefahrensituationen ein Zwischenschritt zwischen Anwendung von physischem Zwang und Schusswaffengebrauch gegeben und dies ist auch unbedingt notwendig. In Zeiten von Messerangriffen und ausufernder Gewalt gegen Polizisten bei Demonstrationen, Fußballspielen und Sonstigem können wir unsere Beamten nicht allein lassen. Eine physische Konfrontation ist in unübersichtlichen Gemengelagen oft mit einem erhöhten Risiko für die Gesundheit der Beamten verbunden. Wenn, wie neulich in Magdeburg beim Derby, Polizisten von organisierten und gewaltbereiten Gruppierungen angegriffen werden – von Fans mag ich hier nicht sprechen –, dann ist es ein wichtiger Punkt, dass sich die Damen und Herren der Polizei auch wehren können. Dabei bewahrt der Taser die grundrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit, indem er keine dauernden Schäden anrichtet und keine andauernden erheblichen Verletzungen hervorbringt. Im Gespräch mit Polizistinnen und Polizisten wurde uns mehrfach die Nützlichkeit deutlich gemacht. Meine Damen und Herren, wer dieses Polizeiaufgabengesetz ehrlich und vollständig liest, der erkennt sehr schnell, es ist eine Antwort auf die Realität. Auf eine Realität, in der Gefahren nicht angekündigt auftreten, sondern plötzlich, vernetzt und hochdynamisch. Auf eine Realität, in der die Kriminalität technischer, organisierter und rücksichtsloser geworden ist. Dieses Gesetz nimmt diese Realität ernst. Es stärkt die Polizei dort, wo sie bislang mit rechtlichen Instrumenten von gestern arbeiten musste, und es tut dies nicht grenzenlos, nicht blind und nicht ohne Kontrolle. Denn eines ist klar: Jeder Eingriff ist an Voraussetzungen, an Zwecke, an Kontrolle, an Verantwortung gebunden. Richtervorbehalte, klare Eingriffsschwellen und strenge Vorgaben zur Datenverarbeitung ziehen sich wie ein roter Faden durch die Gesetzesänderung. Das ist kein Sicherheitsrecht im luftleeren Raum, sondern fest verankert im Rechtsstaat. Wer hier von einem Dammbruch im Hinblick auf Grundrechte und Datenschutz spricht, verschweigt, dass Nichtstun im Zweifel der größte Dammbruch zulasten der Opfer häuslicher Gewalt, zulasten der öffentlichen Sicherheit und zulasten derjenigen ist, die tagtäglich unsere Gefahren abwehren müssen. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall CDU, BSW, SPD)

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