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Lutz Liebscher

SPD 04.12.2025 Sitzungen 8/30

Thüringer Gesetz zum Sozialen Wohnen (ThürSozWohnG)

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Gäste, zunächst einmal herzlichen Dank an die Fraktion Die Linke für den wirklich umfangreichen Gesetzentwurf zum sozialen Wohnen in Thüringen. Als SPD-Fraktion teilen wir natürlich die grundlegende Zielsetzung, Mieterinnen und Mieter zu schützen und Wohnungslosigkeit unter allen Umständen zu verhindern. (Beifall SPD) Wohnen ist ein Grundrecht und Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge. Bezahlbarer Wohnraum für alle Thüringerinnen und Thüringer ist nicht nur eine Frage des Geldbeutels, sondern auch eine Frage der sozialen Gerechtigkeit und für die Lebensqualität von existenzieller Bedeutung. Der Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke ist nicht nur sehr umfassend, sondern auch gesetzgeberisch und verfassungsrechtlich sehr herausfordernd. Sie selbst schreiben in Ihrer Begründung – ich zitiere –: „Diese Instrumente berühren zum Teil die Eigentumsgarantie, allerdings in verfassungsrechtlich zulässiger Weise.“ Weiter schreiben Sie von – Zitat – einem „weite[n] Weg“ bis „zu einer wirklichen Demokratisierung aller Bereiche der Wirtschaft“ und dass die – Zitat – „Marktwirtschaft […] im Grundgesetz nicht als Wirtschaftsordnung festgeschrieben [ist]“. Es ist klar, dass Ihr Gesetzentwurf einer umfassenden Beratung im Ausschuss und vor allem einer umfangreichen Anhörung von Verbänden und Kommunen bedarf. Deshalb unterstützen wir die beantragte Überweisung an den Ausschuss für Digitales und Infrastruktur. (Beifall Die Linke) Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir sehen den vorliegenden Gesetzentwurf insbesondere im Hinblick auf die Kosten und Belastungen für unsere Kommunen als äußerst kritisch. Sie schreiben selber, dass zu den direkten Mehrkosten in Höhe von 10 Millionen Euro auf Landesebene für das Eigenkapital der Landeswohnungsgesellschaft zudem noch das bestehende Landeswohnungsbauvermögen sowie die bestehenden Förderprogramme und die zweckgebundenen Anteile aus dem Kommunalen Finanzausgleich für die Finanzierung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben herangezogen werden sollen. Viel gravierender sind aus unserer Sicht aber die Auswirkungen einer gesetzlich verordneten Mindestbereitstellungsquote an Sozialwohnungen und Notfallwohnungen durch Kommunen ohne korrespondierende Förderprogramme. Zudem würde eine absolute Mietobergrenze in Thüringen in erster Linie kommunale Wohnungsunternehmen und Genossenschaften treffen. Diese würden durch die vorgeschlagenen Maßnahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit beraubt und teilweise in ihrem Bestand gefährdet. Gleichzeitig sind es auch kommunale Wohnungsunternehmen, die mit ihren Gewinnen im Querverbund kommunaler Stadtwerke Daseinsfürsorge wie öffentliche Bäder und den öffentlichen Personennahverkehr in den Gemeinden und Landkreisen finanzieren. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich will stichpunktartig gern auf einige Punkte aus Ihrem Gesetzentwurf eingehen. Das erste Thema sind Mindestquoten für Sozialwohnungsbestand und die Pflicht zu ausreichendem Bestand an Notfallwohnungen für alle Kommunen. Hier wird nicht unterschieden, wem die Wohnungen gehören. Die Kommunen ab 3.000 Einwohner sollen pauschal zur Vorhaltung von 15 Prozent Sozialwohnungen ohne finanzielle Kompensation der Mietausfälle verpflichtet werden. Dies überfordert die Kommunen vollständig und dürfte bei Weitergabe der Verpflichtung an kommunale Wohnungsunternehmen zu reihenweisen Insolvenzen bei diesen führen. Zweiter Punkt: Regelungen zur stärkeren Berücksichtigung des sozialen Wohnungsbaus in der kommunalen Bauleitplanung. Bei diesem Punkt kann man versuchen, gemeinsam zu einer Lösung zu kommen, auch wenn dieser Punkt aus unserer Sicht ohne eine flankierende finanzielle Förderung dazu führt, dass der Wohnungsbau zum Erliegen kommen könnte. Dritter Punkt: Regelungen zu einer Landeswohnungsgesellschaft in der Organisationsform der gGmbH. Wir sehen diesen Punkt kritisch, weil es aus unserer Sicht keinen Sinn macht, neben den kommunalen Wohnungsunternehmen eine weitere Wohnungsgesellschaft mit einem eigenen Verwaltungsüberbau zu gründen, die dann mit den bestehenden gemeinnützigen Wohnungsgesellschaften, ob kommunal oder genossenschaftlich organisiert, in Konkurrenz um Mieter, Kredite, Bauland und Handwerker treten würde. Viertens schlagen Sie eine Regelung zur Einrichtung eines ständigen Landeswohnungsbauvermögens und seiner Absicherung durch eine finanzielle Mindestausstattung vor. Unabhängig von der finanziellen Belastung des Landeshaushalts durch die Zuführung von 20 Millionen Euro jährlich ist für uns besonders fraglich, warum 50 Prozent des Vermögens für die Landeswohnungsgesellschaft reserviert sein sollen und ebenfalls 50 Prozent für alle anderen Bauherren von Sozialwohnungen, darunter mehrheitlich kommunale und genossenschaftliche Unternehmen. Sie sprechen in Ihrem Gesetzentwurf auch Maßnahmen gegen die Fehlbelegung an. Eine sogenannte Fehlbelegungsabgabe, also eine Abgabe, die Mieter von öffentlich geförderten Wohnungen zahlen müssen, wenn ihr Einkommen die zulässige Grenze überschreitet, gibt es so zum Beispiel in Hessen und in einigen Kommunen auch in Rheinland-Pfalz. Sie dient als Ausgleich für den Vorteil, eine vergünstigte Wohnung zu nutzen, obwohl die finanziellen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Das ist ein Vorschlag, über den sich aus unserer Sicht reden lässt, wenn die Einnahmen der Abgabe dann auch dem Neubau von Sozialwohnungen zugutekommen würden. Sie sprechen Regelungen zur sozialen Ausgestaltung der Mietpreishöhe an, beziehen sich dabei auf den Mietspiegel und auf die Mietpreisobergrenze. Während aus unserer Sicht viel für die Erstellung von flächendeckenden Mietspiegeln spricht, wird ein absoluter Mietendeckel von den meisten Verbänden abgelehnt. Das Beispiel in Berlin hat gezeigt, dass die Einführung eines Mietendeckels zu einer Klageflut geführt hat und letztlich, wenn auch zunächst aus formalen Gründen, vom Bundesverfassungsgericht im April 2021 für verfassungswidrig erklärt wurde. Ein siebenter Punkt aus Ihrem Gesetz bezieht sich auf die Regelungen zur Interessenvertretung – Mieterbeiräte – auf allen Ebenen und zur Ombudsstelle. Gegen die stärkere Organisation und Vernetzung von Mietern ist aus unserer Sicht natürlich wenig einzuwenden. Allerdings dürfte das vorgeschlagene Recht auf nicht öffentliche Teilnahme der Mieterbeiräte an allen Unternehmensgremien und kommunalen Ausschüssen gegen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Beispiel der Thüringer Kommunalordnung verstoßen. Und ein letzter Punkt: Regelungen zur flächendeckenden Einrichtung von Mietprüfstellen. Kommunale Organisationen zur Überprüfung der Korrektheit von Miethöhe und Nebenkostenabrechnungen sind aus unserer Sicht sicherlich hilfreich für Mieterinnen und Mieter. Aber auch hier fehlt es aus unserer Sicht an einer ausreichenden Finanzierung dieser Stellen durch die Kommunen. Sie sehen also, warum wir eine Weiterberatung Ihres Gesetzentwurfs im Ausschuss freudig entgegensehen und begrüßen. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall BSW, SPD)

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