Dirk Hoffmeister
Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes
So, jetzt Variante 2. Der vorliegende Gesetzentwurf wurde durch Beschluss des Landtags in seiner 21. Sitzung an den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur überwiesen. Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 6. Sitzung am 29. August, in der 7. Sitzung am 1. Oktober und in seiner 10. Sitzung am 21. November beraten. Zu diesem Gesetzentwurf wurde ein schriftliches Anhörungsverfahren durchgeführt. Der Gesetzentwurf wird mit folgenden Änderungen angenommen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: Nummer 1 Buchstabe b, Doppelbuchstabe cc erhält folgende Fassung: „cc) Satz 7 erhält folgende Fassung: ‚Die Höhe der Grundförderung je Einrichtungsgruppe darf die jeweilige Höhe der Grundförderung des Haushaltsjahres 2026 zuzüglich der gemäß Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes erforderlichen Erhöhung nicht unterschreiten.‘“ Nummer 4 erhält folgende Fassung: „§ 14 Förderung von Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen (1) Alphabetisierungsmaßnahmen richten sich an sekundäre und funktionale Analphabeten sowohl mit Deutsch als auch einer anderen Sprache als Muttersprache. Die anerkannten Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe stellen im Rahmen der Grundversorgung sicher, dass in jeder kreisfreien Stadt und in jedem Landkreis Alphabetisierungsund Grundbildungsangebote zur Verfügung stehen. Alle Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen anbieten, stimmen sich regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, im Rahmen des Thüringer Bündnisses zur Alphabetisierung und Grundbildung über ihr Angebot zur Alphabetisierung und Grundbildung in Thüringen ab. (2) Das Land gewährt anerkannten Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe nach Maßgabe des Landeshaushalts auf schriftlichen Antrag Zuschüsse für Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen. § 12 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ist die anerkannte Einrichtung Mitglied einer Landesorganisation der 1. Einrichtungsgruppe, wird der auf die Einrichtung entfallende Zuschuss der Landesorganisation gewährt. (3) Das Land kann anerkannten Einrichtungen der 2. und 3. Einrichtungsgruppe auf deren schriftlichen Antrag Zuschüsse für ergänzende Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen gewähren. Ist die Einrichtung Mitglied einer Landesorganisation, wird der Zuschuss einer Landesorganisation gewährt. § 12 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Die Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 dürfen auch für a) Maßnahmen zur Sensibilisierung von Schlüsselpersonen beim Umgang mit funktionalen Analphabeten (beispielsweise bei Jobcentern, Polizei, Gerichten und Fahrschulen), b) die Öffentlichkeitsarbeit bei Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen, c) die Fortbildung von Lehrkräften von Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen und d) erforderliche Koordinationsaufgaben bei der Organisation und Abrechnung von Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen verwandt werden. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.“ Danke.
(Beifall BSW, SPD)
