Vivien Rottstedt
Thüringer Briefwahlreformgesetz
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kollegen und liebe Zuschauer, der vorliegende Gesetzentwurf zur Thüringer Briefwahlreform dient der Sicherung der verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze und der Wiederherstellung des Ausnahmecharakters der Briefwahl. Grundlage unseres demokratischen Systems ist Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, der die Länder dazu verpflichtet, allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen zu gewährleisten. Diese Grundsätze sind nicht bloß technische Vorgaben, sondern Ausdruck des Vertrauensverhältnisses zwischen Bürger und Staat. Sie sichern unter anderem, dass jede Stimme gleich zählt, unbeeinflusst unter öffentlicher Kontrolle abgegeben wird und geheim bleibt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung hervorgehoben, dass das Leitbild der Wahl die persönliche Stimmabgabe an der Wahlurne am Wahltag ist. Die Briefwahl war demgegenüber stets als Ausnahmeinstrument gedacht, geschaffen für diejenigen, die aus wichtigen Gründen am Wahltag nicht persönlich im Wahllokal erscheinen konnten. Mit der Abschaffung der Pflicht zur Glaubhaftmachung eines wichtigen Grunds im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber den Ausnahmecharakter jedoch faktisch aufgegeben. Im Jahr 2021 hat der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in einem seiner Gutachten aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Schlussfolgerung gezogen, dass der Gesetzgeber dazu verpflichtet ist, nachzubessern, sobald sich das Verhältnis zwischen der Urnen- und der Briefwahl so verschiebt, dass die verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze gefährdet sein könnten. Dieser Zeitpunkt der Nachbesserungspflicht ist jetzt eingetreten und das belegen auch die Zahlen ganz deutlich.
(Beifall AfD)
Vor dem Jahr 2008 lag der Anteil der Briefwähler in Thüringen nur bei fast 10 Prozent. Jetzt, letztes Jahr, waren wir bereits bei knapp 30 Prozent. Das ist eine Entwicklung, die der Gesetzgeber damals nicht bedacht hatte, denn der ging davon aus, dass sich das Verhältnis zwischen der Urnen- und Briefwahl eben nicht wirklich stark verändern wird. Die Zahlen zeigen etwas anderes. Mehr als jeder vierte Thüringer gibt heute seine Stimme nicht mehr unter öffentlicher Aufsicht ab, sondern im privaten Raum. Die Briefwahl hat sich damit zu einer weit verbreiteten Regelwahlform entwickelt. Dabei kann gerade im häuslichen Umfeld niemand sicherstellen, dass die Stimmabgabe unbeeinflusst erfolgt. Die Gefahr unzulässiger Einflussnahme, etwa durch Angehörige, Betreuer oder sonstige Dritte, ist hier ungleich höher als im Wahllokal.
(Beifall AfD)
Auch lässt sich außerhalb der Wahlkabine nicht überprüfen, ob der Wähler seine Stimme tatsächlich selbst und unbeobachtet ausgefüllt hat. Damit sind zentrale Elemente der Freiheit und Geheimheit der Wahl in besonderem Maße gefährdet. Mit dem Thüringer Briefwahlreformgesetz reagieren wir zum Schutz der Wahlrechtsgrundsätze auf die aktuellen Entwicklungen. Die Wiedereinführung der Pflicht zur Glaubhaftmachung eines wichtigen Grunds stärkt die Wahlrechtsgrundsätze.
(Beifall AfD)
Sie schützt das Vertrauen der Bürger in ein sauberes, überprüfbares und vor allem manipulationsfreies Wahlverfahren. Das Thüringer Briefwahlreformgesetz knüpft damit an verfassungsrechtlich entwickelte Maßstäbe an und stellt sicher, dass der Ausnahmecharakter der Briefwahl wiederhergestellt wird. Ich freue mich sehr auf die Debatte und bedanke mich.
(Beifall AfD)
