thueringer-landtag.de ↗

Thomas Gottweiss

CDU 29.10.2025 Sitzungen 8/27

Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung der Landesforstanstalt und zur waldbedrohenden Forstschutzsituation

Sehr geehrter Herr Präsident, werte Zuschauer und Kollegen, unser Wald ist weit mehr als nur eine Ansammlung von Bäumen. Er ist Ökosystem, Wirtschaftsfaktor und Erholungsraum. Das ist nicht zuletzt Ausdruck unserer Verantwortung gegenüber kommenden Generationen. (Zwischenruf Abg. Schubert, Die Linke: Grü- nes Herz ist er auch noch!) In den vergangenen Jahren wurde uns schmerzhaft bewusst, wie verletzlich dieses wertvolle Gut ist. Dürre, Stürme und Schädlingsbefall haben deutliche Spuren hinterlassen. Die entstandenen Kalamitäten stellen alle Waldeigentumsarten vor enorme Herausforderungen, auch den Staatswald im Eigentum des Freistaats Thüringen. ThüringenForst ist eine leistungsfähige Anstalt öffentlichen Rechts, die den Landeswald in Thüringen und seinen Nutzen für die Menschen schützt und entwickelt. Dabei vertritt ThüringenForst nicht nur die Interessen des Landes, sondern ist auch wichtiger Partner des Privat- und Körperschaftswaldes und letztlich der gesamten Gesellschaft. Schwerpunkt des vorliegenden Artikelgesetzes ist die Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „ThüringenForst“. Die Kalamitäten der letzten Jahre haben einen vordringlichen Handlungsbedarf zur Novellierung offenbart. Wir werden die Landesforstanstalt damit dauerhaft handlungsfähig und zukunftssicher machen. (Beifall CDU, BSW) Uns geht es um die Verstetigung der Kostenregelung für Nutzungsausfälle. Wir führen darüber hinaus im Sinne einer Risikovorsorge eine Regelung ein, um Schäden aus Extremwetterereignissen ausgleichen zu können. Die Anpassung der Regelungen zur Rücklagenbildung stärkt die finanzielle Solidität der Landesforstanstalt. Die Einführung einer unbegrenzten Kreditaufnahmeoption ist dabei kein Freibrief, sondern ein Instrument verantwortlicher Flexibilität. Mit diesem Paket aus Maßnahmen wird ThüringenForst in die Lage versetzt, bei außergewöhnlichen Schadenslagen schnell reagieren zu können und handlungsfähig zu bleiben, ohne die Solidität der öffentlichen Finanzen zu gefährden. Neben den Maßnahmen zur Erweiterung der finanziellen Spielräume von ThüringenForst gibt es weitere Regelungen, die im Vorfeld bereits für eine gewisse Aufregung gesorgt haben. Ich beziehe mich hier auf die Konkretisierung der Aufgabenbeschreibung von ThüringenForst. „Die Landesforstanstalt kann Geschäfte jeder Art tätigen, die unmittelbar oder mittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.“ Die Brombeerkoalition hat über eine Ergänzung klargemacht, dass davon auch Geschäfte zur Erzeugung von erneuerbaren Energien umfasst sind. Das sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es aber sinnvoll, das konkret zu regeln. Im Hinblick auf die energetische Verwertung von Holzbestandteilen und Biomasse, zum Beispiel in einer Hackschnitzelheizung, sollte das auf der Hand liegen. Dies gilt auch für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf landeseigenen Grundstücken entlang von Autobahnen oder auf Forsthäusern. Was die Gemüter wieder erhitzt, ist die Debatte um Windkraft im Wald. Deswegen ist es notwendig, noch einmal die aktuelle Rechtslage in Erinnerung zu rufen. Der Thüringer Landtag hat in der letzten Legislaturperiode über eine Änderung des Thüringer Waldgesetzes die Änderung der Nutzungsart von Wald auf Windenergie ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung dann für nichtig erklärt. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes in dieser Frage wurde verneint, da eine solche Regelung dem Rechtskreis des Bodenrechts zuzuordnen sei. In der Urteilsbegründung wurde auf den bundesrechtlichen Rahmen Bezug genommen. In § 2 EEG sind die erneuerbaren Energien als im überragenden öffentlichen Interesse definiert. Im Baugesetzbuch ist die Windenergie im Außenbereich privilegiert. Wald ist grundsätzlich Außenbereich und damit sei der Wille des Bundesgesetzgebers erkennbar, dass Windkraft im Wald privilegiert sein soll – so die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts. Gleichzeitig hat der Bund Flächenziele für Windenergie definiert; für Thüringen sind das 2,2 Prozent der Landesfläche. Die Flächenziele wurden im LEP auf die Planungsregionen heruntergebrochen. Die meisten Regionalen Planungsgemeinschaften haben bereits erste Entwürfe für eine entsprechend angepasste Ausweisung von Vorrangflächen Windenergie vorgelegt. Darunter sind auch Vorrangflächen im Wald. Aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen im Baugesetzbuch entfalten diese im Entwurf befindlichen Vorrangflächen eine positive Vorwirkung. Anträge auf Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen im Wald sind daher von den Immissionsschutzbehörden zu genehmigen. Das ist der Stand der Dinge. An diesem Stand wird das vorgelegte Gesetz nichts ändern. Windkraft darf im Wald errichtet werden – unabhängig davon, ob die Flächen privat, kommunal oder staatlich sind. Es ist unstrittig, dass ThüringenForst nach der geltenden Rechtslage Flächen für Windenergie verpachten kann. Die Gemeinden können im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auch grundsätzlich über eine Feinsteuerung innerhalb der Vorrangflächen Baufenster definieren. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Flächen privat, kommunal oder staatlich sind. Diese öffentlich-rechtliche Rechtslage gilt und sie kann durch uns als Thüringer Landtag nicht geändert werden. Gleichzeitig gibt es aber auch bei der öffentlichen Hand privatrechtliche Aspekte bezogen auf das staatliche Eigentum. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können wir selbst entscheiden, wie wir mit eigenen Flächen umgehen. Daher können wir uns intern auch Regeln auferlegen, wie und in welcher Form wir diesen Prozess gestalten. Wir haben es vorhin schon im Rahmen der Regierungsbefragung gehört: Die Festlegung, die wir nun im Gesetzentwurf als Brombeerkoalition gefunden haben, orientiert sich stark am Koalitionsvertrag. Wir haben uns im Rahmen unserer Möglichkeiten vorgenommen, dass auf drängenden kommunalen Wunsch hin vor Ort Windkraft im Wald möglich sein soll. Daher haben wir nun für ThüringenForst definiert, dass die Entwicklung von Windenergie in enger Abstimmung mit den Gemeinden organisiert werden muss. Denn die Errichtung von Windenergieanlagen muss auf Flächen erfolgen, die zur Umsetzung der Regionalplanung durch kommunale Bauleitplanung für diesen Zweck vorgesehen sind. Das heißt, der Weg geht nur gemeinsam und nicht gegeneinander. Ich finde, dass gerade für ThüringenForst, der für seine gute Zusammenarbeit mit den Gemeinden bekannt ist, nur ein solches gemeinsames Vorgehen Sinn ergibt. Bei der Argumentation für den Ausbau der Windenergie in Waldgebieten wird immer wieder betont, dass dieser im Wesentlichen auf Kalamitätsflächen geschehen soll. Durch die Dauer des Planungsprozesses und die Größe der Planungsflächen in der Regionalplanung ist dies schlecht geeignet, um Kalamitäten als präzise Grundlage für die Planung von Windvorranggebieten zu nutzen. Das ist auch eine fachliche Einschätzung der Thüringer Planungsregionen und ist der Grund, warum derzeit keine einzige Planungsgemeinschaft Kalamitätsflächen als ein zentrales Element ihres aktuellen Kriterienkatalogs definiert hat. Dies führt dazu, dass in allen Entwürfen der Teilpläne Windenergie-Vorrangflächen im gesunden Wald ausgewiesen wurden und eine Beschränkung auf Kalamitätsflächen nicht existiert. Die kommunale Bauleitplanung ist durch die Fokussierung auf lokale Gebiete und die vorhandene Ortskenntnis gegenüber der Regionalplanung klar im Vorteil. Dieser Vorteil bezogen auf die Feinsteuerung der kommunalen Bauleitplanung innerhalb von Vorrangflächen der Regionalplanung ist durch die ständige Rechtsprechung regelmäßig bestätigt worden. Dies betrifft unter anderem auch artenschutzrechtliche Besonderheiten und den Schutz des Waldes. Gleichzeitig ist aber auch klar, dass die Planungsziele der Regionalplanung durch die kommunale Bauleitplanung aufgegriffen und umgesetzt werden müssen. Der gemeindliche Gestaltungsspielraum besteht im Wesentlichen darin, diese Parzellen scharf festzulegen. Dabei können aber sehr wohl in besonderem Maß die Qualität des Waldes, Alter und Zusammensetzung des Baumbestands sowie artenschutzrechtliche Besonderheiten bei der Verteilung der Baufenster innerhalb des Vorranggebiets als Maßstab gewählt werden. Meine Damen und Herren, ich hoffe darauf, dass wir eine konstruktive Diskussion zu unserem Gesetzentwurf im Ausschuss führen können. Ich beantrage die Überweisung an den Ausschuss für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten. Lassen wir uns in der Diskussion leiten von Vernunft, Verantwortung und einem klaren Bekenntnis zu unserem Wald, zu unserer Heimat und zu einer nachhaltigen, geordneten Zukunft. Herzlichen Dank. (Beifall CDU, BSW, SPD)

Alle Reden von Thomas Gottweiss Protokoll ↗