Lena Saniye Güngör
Sechstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Spielbank und Online-Casino
Aktuell liegen mir keine weiteren Wortmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt vor. Wünscht jemand seitens der Abgeordneten das Wort? Das kann ich nicht erkennen. Wird seitens der Landesregierung das Wort gewünscht? Frau Ministerin Wolf, bitte. Meine sehr geehrten Damen und Herren, nach dieser Wortmeldung möchte ich mich trotzdem mit einer kurzen rechtlichen Einordnung zu Wort melden, damit wir genau wissen, was wir gerade tun. In einem von den Spielhallenbetreibern angestrengten Verfahren hat die EU-Kommission mit Beschluss vom 20. Juni 2024 entschieden, dass das aus den 30er-Jahren des letzten Jahrhunderts stammende besondere Besteuerungssystem für die staatlich zugelassenen Spielbanken in Deutschland im Vergleich zu normalen Steuervorschriften einen selektiven Vorteil für die Spielbankunternehmen bewirken kann. Das Besteuerungssystem auf Grundlage der Spielbankgesetze der Länder wurde daher von der EU-Kommission als rechtswidrig und als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft. Die Bundesrepublik Deutschland wurde unter anderem aufgefordert, die Beihilferegelung binnen vier Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses zu beenden, indem die besonderen Steuervorschriften aufgehoben werden oder auf andere Weise sichergestellt wird, dass diese Vorschriften keinen ungerechtfertigten Vorteil mehr bewirken können. Die EU-Kommission nimmt hier konkret Bezug auf die von Hamburg getroffene Maßnahme zur Erhebung einer sogenannten Ausgleichsabgabe. Danach hat das Spielbankunternehmen in Hamburg einen gegebenenfalls bestehenden Unterschied zwischen der Besteuerung nach dem Spielbankgesetz und der Besteuerung nach den Einzelsteuergesetzen für das jeweils abgelaufene Jahr auszugleichen. Hierzu ist eine fiktive Vergleichsberechnung durchzuführen. Klingt hochkompliziert, ist es auch. Rechtlich sind wir trotzdem verpflichtet, es entsprechend so umzusetzen. Die Länder haben sich deshalb in Abstimmung mit dem Bund und der EU-Kommission darauf verständigt, dass alle Spielbankgesetze der Länder einen entsprechenden Korrekturmechanismus verankern müssen. Meine Damen und Herren, nun ist es so, dass wir in Thüringen – und das ist richtig – seit mehr als zehn Jahren gar keine Spielbank mehr haben und die Neuvergabe einer Konzession im Moment auch nicht beabsichtigt ist. Der Beschluss der EU-Kommission besitzt also für Thüringen praktisch keine Relevanz. Dennoch – und das ist der Punkt und das will ich erläutern – ist auch der Freistaat Thüringen aus rein formalen Gründen verpflichtet, den Beschluss der EU-Kommission zwingend mit Wirkung vom 1. Januar umzusetzen. Und an dieser Stelle finde ich es wichtig, wenn wir zu irgendwas zwingend rechtlich verpflichtet sind, dass wir uns daran halten, denn ich gehe davon aus, dass wir alle hier im Raum rechtsstaatliche Regeln akzeptieren.
(Beifall CDU, BSW, SPD)
Thüringen ist im Übrigen das letzte Land, das noch nicht gesetzgeberisch tätig geworden ist und dementsprechend dringend gesetzgeberisch tätig werden muss. Es wurde daher ein Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Spielbank und Online-Casino erarbeitet, der in Anlehnung an das beschriebene Hamburger Modell in einem neuen § 3b die Erhebung einer Ausgleichsabgabe festlegt. Da es sich hierbei lediglich um eine Formalie handelt, würde ich persönlich von einer Anhörung der Verbände absehen wollen. Ich bedanke mich für das schnelle, zügige und beschleunigte Verfahren, zu dem sich der Landtag entschieden hat. Herzlichen Dank.
(Beifall CDU, BSW, SPD)
