thueringer-landtag.de ↗

Beate Meißner

11.09.2025 Sitzungen 8/23

Thüringer Gesetz zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Regelungen und zur Änderung der Zuständigkeit für die Einrichtung der zentralen Überwachungsstelle

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnetenkollegen, werte Zuschauer, ich darf Ihnen heute hier den ersten Gesetzentwurf des Justizministeriums in dieser neuen Legislaturperiode vorlegen. (Beifall CDU, SPD) Und ich gebe zu, der Titel ist etwas schwierig, aber so ist das manchmal. Es geht um das Gesetz zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Regelungen und zur Änderung der Zuständigkeit für die Einrichtung der zentralen Überwachungsstelle. Dieser etwas sperrige Titel umfasst mehrere Regelungen und ich möchte Ihnen im Folgenden die drei wichtigsten darstellen. Artikel 1 des Entwurfs enthält die Verlängerung der amtsgerichtlichen Zweigstellenregelung im Thüringer Gerichtsstandortgesetz. Von ursprünglich sieben eingerichteten Zweigstellen bestehen derzeit noch zwei amtsgerichtliche Zweigstellen an den Standorten Bad Lobenstein und Ilmenau. Die Rechtsgrundlage für die Einrichtung der Zweigstellen im Gerichtsstandortgesetz ist derzeit bis zum 31. Dezember 2025, also Ende dieses Jahres, befristet. Der Beitrag durch die Zweigstellen wird im Saale-Orla-Kreis sowie im Ilm-Kreis über diesen Zeitpunkt hinaus benötigt, sodass wir mit diesem Gesetzentwurf eine weitere Befristung um sieben Jahre verlängern wollen. Wir tragen damit auch der Formulierung im Regierungsvertrag Rechnung, der alle Gerichtsstandorte in Thüringen erhalten möchte. Ausdrücklich wird aber zugleich am Ziel der Zusammenführung von Zweig- und Hauptstellen festgehalten, denn eine leistungsstarke Justiz braucht leistungsfähige Gerichte und die Justiz ist in den kommenden Jahren auch Veränderungen unterworfen. Sie befindet sich organisatorisch und personell im Umbruch. Ich nenne hier vor allem die Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte sowie den Generationswechsel, der sich in den nächsten Jahren fortsetzen wird. Künftig wird sich zeigen, inwieweit das Auswirkungen auf den Raumbedarf der Gerichte hat und welche Möglichkeiten sich darüber hinaus für mögliche Zusammenlegungen von Zweig- und Hauptstellen ergeben. Für den jetzig vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir aber, wie gesagt, die Befristung bis zum Ende dieses Jahres aufheben und um eine Verlängerung von sieben Jahren bitten. Artikel 2 des Gesetzentwurfs betrifft das Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz. Ein Anliegen ist dabei, den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zu ermöglichen, in gerichtlichen Verhandlungen eine Robe zu tragen. Für den einen oder anderen mag sich das banal anhören, aber es hat auf die Betroffenen und auch für unsere Justiz große Auswirkung. Soweit Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger eine sitzungsleitende Funktion ausüben, beispielsweise in Zwangsversteigerungsterminen oder in Verfahren nach der Insolvenzordnung, repräsentieren sie wie Richterinnen und Richter das Gericht. Insoweit verdeutlicht das Tragen einer Robe ihre herausgehobene Stellung während einer öffentlichen Verhandlung des Gerichts. Unterstrichen werden damit zudem die Neutralität und die sachliche Unabhängigkeit von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern. Das Ansehen der beruflichen Stellung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger wird in der Gesellschaft damit gestärkt. Ich möchte die Gelegenheit nutzen, an dieser Stelle auch die tragende Rolle von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern in Thüringen in der Justiz insgesamt hervorzuheben. (Beifall BSW) Ich danke ihnen für ihre wertvolle Arbeit, die oftmals gar nicht so berücksichtigt wird. Der dritte und letzte wichtige Punkt in diesem Gesetzentwurf ist die Sicherheit der Bediensteten in der Justiz. Ich möchte das an dieser Stelle ausdrücklich betonen, denn die Sicherheit der Bediensteten in diesem wichtigen Bereich ist mir ein Herzensanliegen. Ein Baustein zur Verbesserung der Sicherheit ist die Mithör- und Aufzeichnungsfunktion der mobilen Alarmgeräte der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher. Gerade diese Berufsgruppe ist in diesen Zeiten oftmals Gefahrensituationen ausgesetzt. Sie wissen manchmal nicht, wer die Tür öffnet, was sie erwartet und auch, in welchem Gemütszustand die Person ist. Wir alle erleben eine Veränderung in der Gesellschaft, und gerade die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher kriegen das im Besonderen zu spüren. Diese Geräte ermöglichen im Falle einer dringenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit im Einsatz, eine Leitstelle mithören zu lassen, die dies nötigenfalls auch einer Polizeidienststelle gestattet. Die Polizei wird in die Lage versetzt, der dringenden Gefahr zu begegnen. Da Mithörfunktion und Tonaufnahmen gerade auch im verfassungsrechtlich besonders geschützten Bereich einer Wohnung vonnöten sein können und insoweit Artikel 13 Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes einschlägig ist, muss natürlich verhältnismäßig vorgegangen werden.

Alle Reden von Beate Meißner Protokoll ↗