Alexander Kästner
Grundsteuer abschaffen, Bürger entlasten, Steuerausfälle der Kommunen kompensieren
Sehr geehrter Herr Präsident, werte Gäste vor Ort und online, sehr geehrte Kollegen, wir beraten ja nun heute schon eine ganze Weile über ein recht großes Thema, nämlich die Zukunft der Grundsteuer in Thüringen. Unter dieser Überschrift haben wir heute drei unterschiedliche Vorschläge vorliegen, darunter einen, der sich von den anderen beiden sehr signifikant unterscheidet, ein Vorschlag, der nicht mehr, aber auch nicht weniger als die Zukunft und die Handlungsfähigkeit unserer über 600 Gemeinden und Städte in unserem Freistaat infrage stellt. Glückwunsch an die Fraktion der AfD! Sie wissen zwar sehr genau, wie man hier für Schlagzeilen sorgt, aber mit der harten Realität hat das nichts mehr zu tun. Aber dazu gleich mehr.
(Beifall CDU, BSW)
Wir, das heißt CDU, BSW und SPD, bringen heute den Gesetzentwurf zur Anpassung der Grundsteuerreform in den Thüringer Landtag ein. Dieser Entwurf ist das Ergebnis intensiver parlamentarischer Zusammenarbeit unserer Fraktionen. Er stellt zwar keine Abkehr, aber eine durchdachte Weiterentwicklung ausgehend vom bestehenden Bundesmodell dar. Unser Vorschlag ist erstens sachlich begründet, zweitens rechtlich tragfähig – da komme ich noch auf Sie zurück, Herr Abicht – und drittens politisch notwendig, da die Vorgängerregierung sehenden Auges die jetzt vorliegenden Verwerfungen in Kauf genommen hat. Was ist die Ausgangslage? Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil aus dem Jahr 2018 zutreffend die alte Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt. Der Bund hat mit dem Grundsteuerreformgesetz 2019 dann reagiert und ein neues Modell geschaffen, das sogenannte Bundesmodell. Es war und ist darauf ausgelegt, eine verfassungskonforme, rechtssichere und möglichst aufkommensneutrale Grundsteuer sicherzustellen. Doch das Bundesmodell zeigt Schwächen, wenn es um die Abbildung der realen kommunalen Verhältnisse geht. Thüringen ist wie alle ostdeutschen Bundesländer von diesen Schwächen besonders betroffen. Die nun vorliegenden Ergebnisse der Grundsteuermessbeträge, gültig seit dem 1. Januar 2025, belegen die erheblichen strukturellen Verschiebungen in der Belastung verschiedener Grundstücksarten. Vor allem Wohngrundstücke – das ist hier schon mehrfach angesprochen worden – sind vielerorts überproportional stark betroffen. Eine Entwicklung, die wir politisch so nicht hinnehmen wollten, weswegen wir diesen Gesetzentwurf einbringen. Was sieht der genau vor? Unser Gesetzentwurf nutzt die auch schon genannte Länderöffnungsklausel aus Artikel 105 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 3 des Grundgesetzes. Er verfolgt zwei zentrale Ziele. Erstens, die besagte Entlastung des Wohnens: Die Steuermesszahl für Wohngrundstücke, also Grundstücke, die überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt werden, wird im Vergleich zum Bundesmodell deutlich reduziert. Zweitens, eine Flexibilisierung für die Kommunen: Den Gemeinden wird künftig ein optionales und differenziertes Hebesatzrecht für Wohn- und Nichtwohngrundstücke eingeräumt; wohlgemerkt optional – man kann, man muss nicht. Das bedeutet also, die Kommunen erhalten mit diesem, wie wir es nennen, Kombimodell die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, ihre Hebesätze differenziert festzusetzen, und damit eine ganz konkrete Möglichkeit, die andere nicht vorsehen, auf lokale strukturelle Besonderheiten spezifisch reagieren zu können.
(Beifall CDU, BSW, SPD)
Warum ist das notwendig? In vielen Thüringer Gemeinden hat sich die Lastenverteilung durch die Bewertungssystematik des Bundesmodells einseitig verschoben. Der Wertzuwachs bei Wohngrundstücken fällt überproportional ins Gewicht, obwohl keine tatsächliche Mehrnutzung oder Einkommenssteigerung bei den Eigentümerinnen und Eigentümern erfolgt ist. Zugleich verlieren Geschäfts- und Gewerbegrundstücke durch das Sachwertverfahren an relativer Bewertungskraft. Das führt in der Praxis dazu, dass bei gleichbleibendem Hebesatz Wohnimmobilien die Lastenverlagerung mittragen müssten. Genau diese Schieflage wird in unserem Entwurf korrigiert. Jetzt möchte ich noch zu einem ganz wichtigen Thema kommen, was hier irgendwie ein bisschen untergegangen ist: der verfassungsrechtliche Rahmen und die kommunale Selbstverwaltung. Unser Vorschlag war das Gleichheitsgebot des Artikels 3 Grundgesetz. Denn jede Gemeinde, die künftig von der Option der differenzierten Hebesätze Gebrauch machen will, muss natürlich ihre Entscheidung sachlich begründen, insbesondere im Hinblick auf die besonderen strukturellen Unterschiede vor Ort. Diese Begründungspflicht ist dafür ein notwendiges Korrektiv. Zugleich stärken wir mit dieser Gesetzgebungsinitiative auch die kommunale Selbstverwaltung, ein zentrales Element unserer föderalen verfassungsrechtlichen Ordnung. Die Gemeinden erhalten mehr Spielraum, ihre Finanzen selbst – kommunale Selbstverwaltung – fair, sachgerecht und ortsangepasst zu gestalten. Natürlich ist der Umstellungsaufwand nicht unerheblich. Allein geschätzt rund 640.000 Messbescheide müssten neu erstellt werden, etwa 850.000 neue Grundsteuerbescheide durch die Gemeinden folgen. Das verursacht Aufwand, insbesondere für die Finanzverwaltung – den Betrag hat die Kollegin Jary vorhin so grob umrissen, in dem Bereich von etwa 3 Millionen und ein bisschen was dürfte sich das tatsächlich bewegen. Aber das ist im Hinblick darauf, dass wir eine faire Regelung für unsere Bürger schaffen wollen, sicherlich perspektivisch mehr wert. Denn Gerechtigkeit geht vor einem gewissen Finanzaufwand. Deshalb ist dieser Aufwand gerechtfertigt. Wir stehen für Offenheit im weiteren parlamentarischen Prozess. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der heute eingebrachte Gesetzentwurf ist durchdacht und ausgereift und dennoch: Die Beratungen in den Ausschüssen können und sollen selbstverständlich noch dazu dienen, sachdienliche Anregungen aufzunehmen. Da kann sich jedes Mitglied dieses Parlaments im Rahmen der Sache unpopulistisch, sachlich einbringen, denn da sind alle beteiligt. Wenn es im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens also noch Änderungsbedarfe gibt, die den Zielsetzungen des Gesetzes nicht widersprechen, stehen wir diesen Überlegungen offen gegenüber. Auch das geht an alle Parteien. Lassen Sie uns also gemeinsam dafür sorgen, dass die Grundsteuer in Thüringen nicht zu einem sozial unausgewogenen Instrument wird, sondern das bleibt, was sie sein sollte: fair, verfassungskonform, kommunalpolitisch steuerbar. Noch kurz zu den Linken in diesem Zusammenhang, zu Ihrem Entwurf: Grundsätzlich begrüßen wir das Anliegen, die durch das Bundesmodell der Grundsteuerreform entstandenen Ungleichgewichte bei der Verteilung der Steuerlast zwischen Wohn- und Nichtwohnimmobilien anzugehen. Als Parlamentarier, der erst seit dieser Legislatur dem Hause angehört, frage ich mich allerdings, weshalb die alte Landesregierung, deren Ministerpräsidenten Sie, geschätzte Kollegen der Linken, gestellt haben, nicht bereits in den vergangenen Jahren aktiv war. Das Grundsteuerreformgesetz stammt ja aus dem Jahr 2019.
(Beifall CDU, BSW, SPD)
(Zwischenruf Abg. Schubert, Die Linke: Fra-
gen Sie Ihren Koalitionspartner!)
(Zwischenruf Abg. Dr. Wogawa, BSW: Hat er
vergessen!) Hat er vergessen, okay. Es gibt seit 2024 kaum ein Bundesland, das sich nicht aktiv mit diesem Thema auseinandergesetzt hat.
(Zwischenruf Abg. Große-Röthig, Die Lin-
ke: Fragen Sie bei Ihrem Koalitionspartner nach!) Wir, das heißt CDU, BSW und SPD, haben im Regierungsvertrag darauf geantwortet und vereinbart, eine Lösung zu schaffen. Die aktuell deutliche Mehrbelastung von Wohnimmobiliennutzern zulasten der Gewerbe- und Nichtwohnimmobilien stellt zweifelsohne ein sozialpolitisches Problem dar, das zu adressieren ist. Ihr Entwurf sieht jetzt vor, die Steuermesszahl für bebaute Grundstücke und damit insbesondere für Nichtwohnimmobilien von 0,34 auf 0,51 zu erhöhen, also um 50 Prozent. Außerdem soll den Kommunen ermöglicht werden – wie in unserem Vorschlag auch –, künftig zwei unterschiedliche Hebesätze für die Grundsteuer B festzulegen, allerdings mit einem wesentlichen Unterschied: Wir wollen landeseinheitlich festlegen, dass die Grundsteuer für Nichtwohngrundstücke nicht niedriger sein darf als für Wohngrundstücke. Meine erste Frage im nächsten Haushalts- und Finanzausschuss, der die Inhalte beraten wird, wird dann sein: Warum sollen wir den Kommunen diese Vorgabe machen?
(Zwischenruf Abg. Hande, Die Linke: Habe
ich gesagt!) Doch trotz des grundsätzlich richtigen Ansatzes ist dieser Gesetzentwurf in seiner aktuellen Form aus mehreren wesentlichen und manifesten Gründen nicht umsetzbar und daher so nicht zustimmungsfähig. Zunächst fehlt eine nachvollziehbare und belastbare Grundlage für die Ihrerseits vorgeschlagene Erhöhung der Steuermesszahl. Es wird überhaupt nicht dargelegt, auf welchen belastbaren Daten oder Analysen die Erhöhung um 50 Prozent basiert. Ohne eine fundierte Prüfung, die auch die Belastbarkeit für Eigentümer, Mieter und Kommunen transparent macht, kann keine eigenverantwortliche, verantwortungsvolle Entscheidung getroffen werden. Eine möglicherweise willkürliche Erhöhung birgt die Gefahr von vorhersehbaren Auswirkungen und einer Verunsicherung der Betroffenen. Weiterhin fehlt eine entscheidende landesgesetzliche Änderungsnorm, die es überhaupt erst erlauben würde, die bestandskräftigen Grundsteuermessbescheide vor Ablauf des siebenjährigen Hauptveranlagungszeitraums zu ändern. Nach § 16 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes sind diese Bescheide Dauerverwaltungsakte und gelten für den gesamten Zeitraum bis zur nächsten Hauptfeststellung.
(Zwischenruf Abg. Bilay, Die Linke: Nicht
wenn Sie das Gesetz ändern!) Ein weiterer nicht zu unterschätzender Punkt ist der erhebliche technische und organisatorische Aufwand, der mit der Umsetzung verbunden ist. Für die Finanzämter bedeutet die Umstellung der Steuermesszahlen eine umfangreiche Neuprogrammierung ihrer IT-Systeme, was hohe Kosten und einen langen Vorlauf bedeutet. Die Erstellung und der Versand neuer Messbescheide benötigen viel Zeit, ebenso die notwendigen administrativen Anpassungen auf kommunaler Ebene, wie die Festlegung neuer Hebesätze und die Überprüfung der Satzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
(Zwischenruf Abg. Große-Röthig, Die Linke:
Sie haben schon schnell gelernt, wie es nicht geht!) Die damit verbundenen Zeitfenster sind äußerst knapp, sodass eine Einführung Ihrer Änderungen zum 1. Januar 2026, wie Sie das wollten, unter Berücksichtigung des eben Gesagten absolut unrealistisch und nicht machbar ist.
(Beifall BSW)
Das ist einfach ein nüchterner Fakt. Wir müssen auch mit der Realität arbeiten. Wir sind hier nicht im Wolkenkuckucksheim. Sie haben keinen Zauberring, ich habe keinen Zauberring, wir müssen schon Sachpolitik machen. Ein voreiliges Vorgehen würde nicht nur erhebliche Steuerausfälle bei den Kommunen riskieren, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger mit Unsicherheiten belasten. Vor diesem Hintergrund kann der Gesetzentwurf so nicht umgesetzt werden. Er bedarf einer dringenden und gründlichen Überprüfung sowie fachlichen Begleitung. Demzufolge sollte das – wie Sie es auch selber angeregt haben – mit an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen werden. Zu guter Letzt möchte ich noch zum Antrag der AfD mit der Überschrift „Grundsteuer abschaffen, Bürger entlasten, Steuerausfälle der Kommunen kompensieren“ kommen. So ist er eingebracht worden. Die AfD fordert drei Punkte, die von Punkt zu Punkt zu gesteigerter Fassungslosigkeit führen. Sie wissen, ich bin Ihren Vorschlägen grundsätzlich immer offen gegenüber, vielleicht mehr als andere,
(Zwischenruf Abg. Bilay, Die Linke: Was?)
aber wenn es so weit an der Wirklichkeit vorbeigeht, dann kann ich nur sagen, das löst Fassungslosigkeit aus. Sie fordern, die Landesregierung solle sich für eine Bundesratsinitiative zur vollständigen Abschaffung der Grundsteuer einsetzen, die Erhebung der Grundsteuer bis dahin aussetzen und die Steuerausfälle durch Mittel aus dem Bundeshaushalt kompensieren. Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Antrag ist nicht nur finanzpolitisch und verfassungsrechtlich unverantwortlich, er offenbart auch ein grundlegendes Missverständnis über die Rolle und Bedeutung der Grundsteuer in unserem föderalen System.
(Beifall BSW)
Die Grundsteuer ist für die Städte und Gemeinden nach der Gewerbesteuer, dem Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer die drittwichtigste Einnahmequelle überhaupt. Im Jahr 2023 beliefen sich die Einnahmen auf die besagten 254 Millionen Euro. Das ist im Vergleich zu dem gesamten Haushaltsaufkommen in unserem kleinen Bundesland relativ viel. Das Steueraufkommen ist in dem Fall auch konjunkturunabhängig, damit sehr planbar und von den Gemeinden selbst über ihr Hebesatzrecht steuerbar. Sie ist damit nicht nur ein verlässliches Fundament der kommunalen Finanzierung, sondern auch ein zentraler Ausdruck kommunaler Selbstverwaltung nach Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz. Das ist ein wichtiger Punkt, da wollte ich noch mal eingreifen, weil Sie vorhin sagten, Herr Abicht, das wird uns rechtlich auf die Füße fallen, und haben den § 13 eines normalen Gesetzes zitiert. Das Grundgesetz steht in der Normenhierarchie ganz oben. Die kommunale Selbstverwaltung in Artikel 28 Abs. 2 ist quasi ein grundrechtsgleiches Recht. Das unterliegt hohen Kontrollen und Eingriffshindernissen. Wenn Sie hier die Grundsteuer komplett abschaffen wollen – da sind wir anders als beim Thema „kommunale Verpackungssteuer“ aus meiner Rede von gestern beide unterschiedlicher Ansicht –, würde das in den Wesensgehalt, also in den absoluten Kern der kommunalen Selbstverwaltung eingreifen. Die Grundsteuer abzuschaffen, würde im Prinzip die Fähigkeit der Gemeinde, selbst zu handeln, völlig torpedieren. Das geht nicht. Das würde uns rechtlich auf die Füße fallen. Das geht nämlich gar nicht. Das ist ein Verstoß gegen Kernverfassungsrecht.
(Beifall BSW)
Bei der kommunalen Verpackungssteuer, bei einem neuen Gesetz wie gestern – ich muss dazu noch einen Satz sagen, auch wenn es nicht hierhergehört – ist das ein bisschen anders. Das ist zum einen keine große, wichtige Steuer und zum anderen ist es eine Steuer, die es nicht gibt. Zum anderen gibt es da sehr viele Gründe, die diese Steuer einfach ineffizient und auch nicht planbar machen. Wegen dieser Gründe würde man wahrscheinlich bei Verhältnismäßigkeitsbetrachtungen zu einem anderen Ergebnis kommen. Deshalb war ich gestern auch anderer Meinung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 auch klargemacht, dass die weitere Anwendung der Grundsteuernorm auch in der Zukunft gerechtfertigt ist, „weil ansonsten die ernsthafte Gefahr bestünde, dass viele Gemeinden ohne die Einnahmen aus der Grundsteuer in gravierende Haushaltsprobleme gerieten.“ Die Abschaffung würde deshalb diese negativen Konsequenzen nach sich ziehen. Im Übrigen liegt die Primärverantwortung für die finanzielle Ausstattung – weil Sie ja sagten, wir wollen das aus der Verteilung der Einkommenund Umsatzsteuer nehmen – nicht beim Bund, sondern bei den Ländern. Eine vollständige Kompensation über den Kommunalen Finanzausgleich würde daher zu einer direkten Belastung des ohnehin schon sehr engen Landeshaushalts führen. Die Mittel des Finanzausgleichs würden nicht gezielt bei den betroffenen Gemeinden ankommen, weil sie nach allgemeiner Finanzkraft verteilt werden und die nicht nur von der Grundsteuer abhängt. Angesichts der angespannten Haushaltslage auf allen staatlichen Ebenen ist eine solche Forderung dementsprechend nicht realistisch und nicht verantwortlich. Denn egal, von welcher Ebene Sie das jetzt hernehmen wollen, fehlt es dann auf der anderen. Fazit: Sehr geehrte Damen und Herren, der Antrag der AfD ignoriert jedwede finanzielle Realität. Der Antrag der AfD untergräbt die Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung und zeigt einmal mehr, wie die AfD gegenüber vielen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern mit ihren Gemeindeund Stadträten hier im Land Geringschätzung zeigt.
(Beifall CDU, BSW)
Der Antrag der AfD bietet – aber das, meine Damen und Herren, sind wir leider gewohnt – keine Alternative, die tragfähig ist, sondern ist leider eine politische Forderung ohne Substanz. Es gibt daher keinerlei Veranlassung, eine Bundesratsinitiative zur Abschaffung der Grundsteuer auf den Weg zu bringen – aus finanzpolitischer, verfassungsrechtlicher und kommunalpolitischer Sicht. Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben eine große Verantwortung. Steuerpolitik muss ausgewogen, tragfähig und rechtssicher sein, nicht ideologisch und nicht populistisch. Es gibt sicherlich Themen, bei denen man das anders sehen kann, da kann man auch sehr viel mehr kämpfen, aber hier bei der Steuerpolitik ist das ein anderes Ding. Der Gesetzentwurf der Linken auf der anderen Seite verschiebt die Lasten auf den Rücken der Wohnraumnutzerinnen und -nutzer und ist in der vorgelegten Fassung in handwerklicher Hinsicht noch mangelhaft und bedarf weiterer Bearbeitung. Der Antrag der AfD gefährdet die kommunale Handlungsfähigkeit, die gesamtstaatliche Handlungsfähigkeit bei der anderen Verteilung ebenso. Wir plädieren daher, den Bürgerinnen und Bürgern in unserem Land an der Sache orientierte Lösungen präsentieren zu wollen, die was bringen. Demzufolge: Überweisung des Linken-Gesetzentwurfs an den Haushalts- und Finanzausschuss. Und beim Antrag der AfD würde ich sagen, dem „A“ im Parteinamen folgend eine klare A-blehnung. Danke.
(Beifall CDU, BSW)
