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Alexander Kästner

BSW 16.05.2025 Sitzungen 8/18

Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD

Herr Präsident, sehr geehrte Kollegen, werte Gäste und Anwesende am Livestream, bevor ich in die Rede einsteige, muss ich doch noch etwas zu Frau Marx sagen. Frau Marx, Ihre Metapher mit dem Sportplatz und dem Spiel, die war ja ganz gut, aber die rote Karte – das muss man jetzt sagen –, die gibt der Schiedsrichter. Wer ist hier der Schiedsrichter? Ich muss sagen, für mich ist der Schiedsrichter in dem Fall eher das Bundesverfassungsgericht. (Zwischenruf Abg. Marx, SPD: Das Parla- ment kann den Antrag stellen!) Deshalb ist diese Metapher vielleicht nicht so ganz zielführend. Aber das gehört nicht zu meiner Rede. Wir debattieren heute über eine der schwerwiegendsten Maßnahmen, die das Grundgesetz überhaupt vorschreibt oder vorsieht: das Parteiverbot. Es ist ein Instrument, das sehr tief in die freiheitliche demokratische Grundordnung eingreift, und entsprechend hoch – das wissen hier alle – sind die rechtlichen, politischen und moralischen Anforderungen, die an seine Anwendung zu stellen sind. Im Raum steht, ein Verbotsverfahren gegen die AfD vor dem Bundesverfassungsgericht einleiten zu lassen. Da sagen wir heute zumindest ganz klar: Derzeit ist diese Forderung rechtlich noch nicht ausreichend begründet, politisch gefährlich und auch demokratisch derzeit noch zu hinterfragen. Es gibt noch vieles zu bedenken. (Beifall BSW) Betrachten wir zunächst die juristische Lage: Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes sieht ein Parteiverbot nur dann vor, wenn eine Partei nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, und wenn sie dabei eine aktive, kämpferische Haltung einnimmt. (Zwischenruf Abg. Schubert, Die Linke: Check!) Das bedeutet, eine Partei muss planvoll und aggressiv gegen unsere Verfassung vorgehen. Es reicht aber nicht, dass einzelne Mitglieder verfassungsfeindliche Aussagen tätigen oder radikale Positionen vertreten. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat in seinem Gutachten nunmehr die AfD als Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Natürlich ist das ohne Zweifel alarmierend und es ist ein klarer Auftrag an die demokratische Öffentlichkeit und auch an uns, die politische Auseinandersetzung mit der Partei entschlossen zu führen. Aber – und das ist die spannende Frage –: Ist die Schwelle zur Verfassungswidrigkeit im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes – ich habe ihn eben vorgelesen – nachweislich – ich betone: nachweislich – überschritten? Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum NPD-Verbotsverfahren von 2017 betont: Ein Parteiverbot erfordert konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Partei mit Aussicht auf Erfolg an der Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung arbeitet. Mit der Aussicht auf Erfolg! Es genügt nicht, dass eine Partei verfassungsfeindliche Inhalte vertritt, sie muss aktiv darauf hinarbeiten, die Grundordnung tatsächlich zu beseitigen. (Zwischenruf Abg. Güngör, Die Linke: Check!) Und sie muss eine reale Chance haben, dies durchzusetzen. (Zwischenruf Abg. Große-Röthig, Die Linke: Check!) Die AfD mag in weiten Teilen radikalisiert sein. Sie mag die Grenzen des Sagbaren weit verschieben und sie mag politisch wirklich viel Gift in diesen gesellschaftlichen Diskurs tragen – insoweit besteht sicherlich viel Einigkeit. Ein Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung liegt aber erst dann vor, wenn aus dieser Definition eine willkürliche Benachteiligung abgeleitet und nachweislich festgestellt werden kann. Wir bewegen uns hier derzeit leider noch auf ziemlich schwankendem Boden. Es stellt daher aus den auch zuvor viel genannten Gründen derzeit unseres Erachtens noch einen recht unüberlegten Schnellschuss dar, einen solchen Antrag jetzt zu motivieren. (Beifall BSW) Die AfD hat im Übrigen gegen die Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“ vor dem Verwaltungsgericht Köln ein Eilverfahren eingeleitet. Daraufhin hat der Bundesverfassungsschutz höchst selbst eine sogenannte Stillhaltezusage abgegeben, mit der er sich verpflichtet, die Einstufung bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren auszusetzen. Das heißt, der Bundesverfassungsschutz hat das selber getan. Ob das Gutachten dann ausreichend belegt, dass die AfD gesichert rechtsextremistisch ist, werden am Ende die Gerichte entscheiden. Das ist auch ein Prinzip des Rechtsstaats, der auch Teil unseres Grundgesetzes ist. Diese Entscheidung sollte zumindest erst abgewartet werden. Über die juristische Bewertung hinaus sollten wir jedoch noch zu einem zweiten wichtigen Punkt kommen, nämlich der politischen Komponente, der demokratischen Legitimation. Ein Parteiverbotsverfahren ist nicht nur ein juristischer Akt, es ist ein Eingriff in die politische Willensbildung des Volkes. Millionen Menschen haben in freier und geheimer Wahl der AfD – nicht zu bestreiten – ihre Stimme gegeben. (Zwischenruf Abg. Bilay, Die Linke: Der DAP auch!) NS Man mag das beklagen, es kritisieren, aber man mag es nicht und man darf es nicht ignorieren. In einer Demokratie entscheidet nicht der Staat, welche Parteien erwünscht sind, sondern die Bürgerinnen und Bürger entscheiden, wem sie ihre Stimme geben. Ein Parteiverbot wäre in diesem Zusammenhang ein schwerer Eingriff in die politische Selbstbestimmung der Wählerschaft. Es wäre ein staatlicher Akt gegen die wachsende Minderheit oder gar gegen eine kommende Mehrheit. Wer meint, man könne politischen Extremismus durch juristische Verbote aus dem Raum schaffen, verkennt die Ursachen und die Dynamik politischer Meinungsbildung. Der Unmut, der Protest, das Misstrauen gegenüber den etablierten Parteien, all das würde durch das Verbot nicht beseitigt, sondern verschärft. (Unruhe Die Linke) Die Erzählung, also das Narrativ – hören Sie doch mal zu! – vom System, den Kartellparteien, welche die Opposition unterdrücken, bekäme neue Nahrung. Die AfD würde hierdurch nicht verschwinden, sie würde sich in einer Märtyrerpose neu inszenieren und wieder das arme Opfer spielen können. Und schließlich: Ein gescheitertes Verbotsverfahren – und die Hürden sind, wie ich gezeigt habe, sehr hoch – wäre ein Triumph für die AfD, so wie es schon beim ersten NPD-Verbotsverfahren 2003 der Fall war. Ein gescheitertes Verfahren stärkt das, was die Antragsteller eigentlich schwächen wollen. Deshalb sagen wir: Wer dem Rechtsextremismus und der Demokratiefeindlichkeit wirklich entgegentreten will, muss es politisch tun, mit klarer Sprache, überzeugender Politik, mit bürgernaher Verwaltung, mit Aufklärung und Bildung, nicht mit einem Verbot. Der Rechtsstaat muss wehrhaft sein, ja, (Beifall CDU, BSW) aber seine Stärke liegt in der Überzeugungskraft seiner Prinzipien, nicht in der bloßen Anwendung von Verboten. Der Preis für die Demokratie ist, dass man auch diejenigen aushalten muss, die polemisieren, solange sie sich im Rahmen der Verfassung und der Gesetze bewegen. Solange keine gesicherte Beweislage besteht, dass die AfD als Partei planvoll und aktiv auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinarbeitet, und solange sie demokratisch legitimiert im Parlament sitzt, sollte es kein Parteiverbot geben.

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