Maik Kowalleck
Thüringer Gesetz zur Stärkung der Kommunen im Jahr 2025
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Besucher auf der Tribüne, die kommunalen Finanzen beschäftigen uns hier an dieser Stelle in regelmäßiger Form. Erst vor wenigen Wochen wurde der Landeshaushalt 2025 verabschiedet und wir besprechen heute an dieser Stelle das Thüringer Gesetz zur Stärkung der Kommunen im Jahr 2025. Der Gesetzentwurf wurde durch Beschluss des Landtags in seiner 15. Sitzung am 4. April 2025 an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Es geht hier insbesondere um die Kommunalfinanzen – das hatte ich erwähnt – und die Investitionen in den Thüringer Gemeinden, die gefördert werden sollen. Besondere Belastungen sollen ausgeglichen sowie Zuweisungen gemäß dem Thüringer Gesetz zur Stärkung der kreisangehörigen Gemeinden verstetigt werden. Wir haben im Gesetzentwurf die Investitionsförderpauschale, Sonderzuweisung Soziales, Sonderzuweisung Schwimmbäder und die Feuerwehrpauschale. Zur Verbesserung der Rechts- und Planungssicherheit bei den Kommunen und zum Abbau bürokratischer Prozesse soll die Feuerwehrpauschale 2025 als gesetzliche Maßnahme umgesetzt werden. Der Haushalts- und Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 15. Sitzung am 8. Mai 2025 beraten und auf der Grundlage eines vorab gefassten Vorratsbeschlusses eine schriftliche Anhörung durchgeführt. Sie wissen, die Anhörung zu diesen Themen wird mit den kommunalen Spitzenverbänden durchgeführt. Ich möchte hier auch noch mal auf wesentliche Hinweise eingehen. So sagt der Gemeindeund Städtebund, dass er grundsätzlich solche Gesetzentwürfe begrüßt, die die Aufgabenerfüllung der Gemeinden und Städte fördern, erleichtern bzw. zu einer Entlastung führen. Wir haben an dieser Stelle auch regelmäßig die Diskussion zur Schlüsselmasse im Kommunalen Finanzausgleich. Auch hier weist der kommunale Spitzenverband darauf hin, dass auch diese Schlüsselmasse zukünftig zu erhöhen ist, aber das wird uns an anderer Stelle dann nochmals beschäftigen. Weiterhin weist der Gemeinde- und Städtebund darauf hin, dass die Ausgabenbereiche bzw. die Steigerung der Ausgaben gerade im Bereich der Sozialausgaben über alle kommunalen Ebenen hinweg als extreme Belastung der Haushalte wirken, und macht eben daraufhin auf die Notwendigkeit zusätzlicher Zuweisungen aufmerksam. Ich gehe jetzt auch noch mal auf die Stellungnahme des Landkreistags ein. Hier heißt es, dass § 5, die Sonderzuweisung Soziales in Höhe von 47 Millionen Euro und insbesondere die vorgesehene Verteilung nach der Einwohnerzahl, ausdrücklich begrüßt wird. Es gibt darüber hinaus auch noch mal den Hinweis, dass dieser Gesetzentwurf zeitnah im Parlament verabschiedet werden solle, damit die finanziellen Zuweisungen schnell und unbürokratisch in der gesamten kommunalen Familie ankommen. Ich habe bereits erwähnt, dass wir die schriftliche Anhörung durchgeführt haben. Daraufhin gab es in der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses zwei Änderungsanträge, die beraten wurden. Der Änderungsantrag der Fraktion Die Linke wurde mehrheitlich abgelehnt und der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen von CDU, BSW und SPD wurde mit der folgenden Beschlussempfehlung angenommen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: In der Überschrift des § 3 werden nach dem Wort „Festsetzung“ die Worte „und Auszahlung“ eingefügt. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Die Höhe der individuellen Sonderzuweisung Soziales bemisst sich nach der Einwohnerzahl der einzelnen Kommunen im Verhältnis zur Einwohnerzahl des Landes zum 31. Dezember 2023 nach dem Gebietsstand zum 1. Januar 2025.“ § 6 wird wie folgt geändert: In der Überschrift werden nach dem Wort „Festsetzung“ ein Komma und das Wort „Auszahlung“ eingefügt. In Absatz 1 werden das Wort „wird“ durch das Wort „erfolgt“ ersetzt und die Worte „festgesetzt und ausgezahlt“ gestrichen. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Für die Festsetzung, Auszahlung und Verwendung der Sonderzuweisung Schwimmbäder gilt § 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festsetzung und Auszahlung unverzüglich nach Ablauf der Nachweisfrist nach Absatz 1 Satz 1 erfolgen.“ An dieser Stelle wünsche ich eine gute Beratung und danke für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall CDU, BSW)
