Dr. Jens Dietrich
Erstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung – Gewährleistung des vollständigen Rückbaus von Windenergieanlagen nach der endgültigen Einstellung ihrer zulässigen Nutzung
Sehr geehrter Herr Präsident, werte Abgeordnete, liebe Gäste in nah und fern, erst mal wünsche ich meiner Kollegin Nadine Hoffmann eine gute Besserung und dass sie ihre Stimme bald wiedergewinnt. Wir befassen uns heute mit einer Änderung der Bauordnung in Bezug auf die Windenergie- und Windindustrieanlagen. Wenn das Landesentwicklungsprogramm für Thüringen als Ziel für 2032 formuliert, dass auf mehr als 2 Prozent der Landesfläche Windindustrieanlagen stehen sollen, dann sind das nicht allein nur 35.600 Hektar, die nicht einer vernunftorientierten Energiegewinnung geopfert werden, es stellt sich auch die Frage, wie mit neuen und später stillgelegten Anlagen, die aus der Förderung laufen und deren Nutzung dauerhaft aufgegeben wird, rechtssicher umzugehen ist, sprich: Wie groß ist der Rückbauumfang und wie wird insbesondere mit den mehreren Tausend Tonnen schweren Fundamenten beim Rückbau umgegangen? Und reichen die vom Anlagenbetreiber oder Vorhabenträger zurückgelegten Gelder im Rahmen der Erklärung des Rückbaus, die er als Voraussetzung für eine Genehmigung darlegt, für einen vollständigen Rückbau überhaupt aus? In Thüringen wird eine vollständige Beseitigung aller unterirdischen Anlagenteile nicht explizit in der Bauordnung erwähnt. Die vergangene Landesregierung hat in dem Zusammenhang gern auf das Bundesbaugesetzbuch verwiesen. Dieses spricht lediglich von der Beseitigung der Bodenversiegelung und seit 2004 von einer Verpflichtungserklärung des Vorhabenträgers, diese durchzuführen. Selbst der Bundesverband Windenergie fordert eine gesetzliche Konkretisierung, selbstredend aber im Sinne der Betreiber, nicht im Sinne des Naturschutzes oder des Bodenschutzes. Für Grundstückseigentümer und Verpächter wiederum könnte sich ein Problem ergeben, dass mit den Betreibern geschlossene Verträge keine ausreichende Absicherung gegen den Rückbau bieten und sie durchaus am Ende des Tages als Zustandsstörer für den Rückbau mit nicht unerheblichen Kosten in die Pflicht genommen werden. Auch die unteren Genehmigungsbehörden oder die Landkreise und kreisfreien Städte und damit die Steuerzahler können in Anspruch genommen werden, wenn die Rücklagen nicht ausreichen, um die Anlagen nach der Nutzungsaufgabe zu beseitigen. Jetzt kommen wir dazu. So erstmals geschehen 2023 in Zilsdorf in Rheinland-Pfalz. Und steht eine Anlage auf städtischen Flächen, dann ist natürlich die Stadt in der Pflicht. Diese Situation hat dazu geführt, dass einzelne Bundesländer zumindest über Windenergieerlasse, also Verwaltungsvorschriften, den Rückbauumfang und die Höhe der Sicherungsleistung für den Rückbau konkretisiert haben, wobei die Festlegung der Summe durch untere Genehmigungsbehörden auch möglich ist. Baden-Württemberg oder Hessen etwa fordern den Rückbau inklusive des Fundaments, Thüringen präzisiert den Umfang des Rückbaus nicht. Das Umweltbundesamt konstatiert in seiner Veröffentlichung „Entwicklung eines Konzepts und Maßnahmen für einen ressourcensichernden Rückbau von Windenergieanlagen“ aus dem Jahr 2019, dass die Rückbaukosten genauer betrachtet werden müssen, und kommt anhand von Rechenmodellen zum Schluss, dass spätestens ab 2031 eine millionenfache Finanzierungslücke beim Rückbau zu verzeichnen sein wird. Ich zitiere aus der Studie: „Der Rückbau eines Windparks sollte vollständig erfolgen. So sollten die Fundamente vollständig entfernt werden und nicht mehr genutzte Nebenanlagen wie Zuwegung, Kranstellflächen und Kabel sollten ebenfalls vollständig zurückgebaut werden.“ Und weiterhin: „Bereits im Rahmen der ursprünglichen Kostenprognose wurde deutlich, dass auch bei Berücksichtigung möglicher Erlöse […] die gebildeten Rückstellungen für den Rückbau des Gesamtbestands wahrscheinlich nicht ausreichen werden, so dass eine Finanzierungslücke zu erwarten ist.“ Angesichts des durch das Windenergiebeteiligungsgesetz der Ampel, des Entwicklungsprogramms der alten rot-rot-grünen Landesregierung und des im Brombeer-Vertrag geforderten Ausbaus sogenannter Erneuerbaren halten wir die gesetzliche Verankerung sowohl des vollständigen Rückbaus als auch eine Verpflichtung des Betreibers zur kostendeckenden finanziellen Rückstellung für diesen vollständigen Rückbau für dringend notwendig und geboten.
(Beifall AfD)
Wir fordern daher in unserem Gesetzentwurf, dass Windenergieanlagen nur nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung vollständig zurückgebaut werden und die entstandenen Boden- und Flächenversiegelungen vollständig beseitigt werden, ganz im Sinne des Naturschutzes. Und wir fordern, dass für den Bau von Windenergieanlagen Verpflichtungserklärungen dafür abzugeben sind, die Anlagen nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen, Boden- und Flächenversiegelungen, insbesondere Fundamente, Versorgungsund Zuwege sowie Rohr- und Kabelleitungen vollständig zu beseitigen sind. Die Verpflichtungserklärungen sind in einer finanziellen Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Diese Sicherheitsleistung wird den Rückbau der Windenergieanlagen einschließlich der bodenversiegelnden Fundamente am Ende der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Anlagen vollständig abzudecken haben. Wobei, selbst wenn das Fundament zurückgebaut ist, ist der Boden nicht mehr so, wie er vorher gewesen ist. Das sollte jedem klar sein. Das Mikrobodenklima wird sich noch lange erholen müssen, bis dieser Boden wieder genauso vorhanden ist, wie er vorher gewesen ist.
(Zwischenruf Abg. Dr. Augsten, BSW: Es gibt
doch keine Klimaprobleme!) Das heißt, der Betreiber einer Windenergieanlage hat den zuständigen Behörden vor der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sowie alle fünf Jahre nach der Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, dass der Rückbau vollständig finanziell gewährleistet ist. Der Betrieb darf nur mit Hinterlegung einer ausreichenden Sicherheitsleistung erfolgen. Die dementsprechende Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Landtags. Wie Sie selber wissen, gab es ja auch ein Urteil bezüglich der Übergewinnabführung, wobei der riesige Teil des Übergewinns der Windenergieanlagen gar nicht abgeführt ist. Also es gibt genug Geld in dem System, ohne dass man damit diejenigen überfordert, die sich sonst gütlich tun an den Geldern der Stromkunden und Steuerzahler, oder sie über Gebühr belastet.
(Beifall AfD)
Wir beantragen die Überweisung dieses Gesetzentwurfs an den Ausschuss für Digitales und Infrastruktur und mitberatend an den Ausschuss für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten. Vielen Dank.
(Beifall AfD)
