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Dr. Wolfgang Weißkopf

CDU 29.01.2025 Sitzungen 8/6

c) Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 Thüringer Landeswahlgesetz auf Zurückweisung des Einspruchs

Ja, der Fall ist eigentlich absolut der gleiche, mit den gleichen Daten, nur einem anderen Einspruchsführer. Einmal ist es eine Dame, beim anderen ist es jetzt der Anwalt der Dame. Auch dort wurde vorgetragen, dass die Wahl, der Wahlvorgang in Thüringen „unvollständig“ gewesen sei und es den „Denkgesetzen“ widersprochen hätte. Auch dort ist die Adresse Greven. Auch dort wurde der Einspruchsführer darauf hingewiesen, dass ein Einspruch in Thüringen nur dann zulässig ist, wenn er hier wahlberechtigt ist. Mit Schreiben vom 2. Dezember wurde er darauf hingewiesen. Er hat sich nicht gemeldet. Also auch hier empfiehlt der Wahlprüfungsausschuss, den Einspruch zurückzuweisen. Und natürlich kann sich der Einspruchsführer gegen die Entscheidung wehren, wenn er denn möchte. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt. Danke.

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