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Dr. Wolfgang Weißkopf

CDU 29.01.2025 Sitzungen 8/6

b) Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 Thüringer Landeswahlgesetz auf Zurückweisung des Einspruchs

Der Fall ist ähnlich – sage ich jetzt mal – gelagert wie der eben vorgetragene Fall. Hier hat ein Einspruchsführer aus Greven in Nordrhein-Westfalen Einspruch eingelegt mit der Begründung, der Wahlvorgang in Thüringen sei „unvollständig“ gewesen und genüge nicht den „Denkgesetzen“. Das ist schon an sich problematisch, ob es substanziiert genug ist. Ungeachtet dessen hat er seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, also ist eigentlich nicht zur Wahl in Thüringen berechtigt. Er wurde am 2. Dezember 2024 darauf hingewiesen, dass sein Anspruch nur dann zulässig wäre, wenn er nachweisen könne, dass irgendwelche Anhaltspunkte bestünden, dass er hier in Thüringen wahlberechtigt ist. Er hat darauf nicht reagiert, deswegen ist die Beschlussempfehlung klar, den Einspruch zurückzuweisen. Gegen den Zurückweisungsbeschluss kann der Einspruchsführer Beschwerde erheben und dann würde darüber entschieden. Danke.

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