Sascha Schlösser
a) Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 Thüringer Landeswahlgesetz auf Zurückweisung des Einspruchs
Vielen Dank. Ich hatte eigentlich damit gerechnet, das morgen machen zu dürfen. Ich darf Ihnen als Berichterstatter im Auftrag des Wahlprüfungsausschusses den Antrag gemäß § 60 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes zur Zurückweisung des Einspruchs vortragen. Die Beschlussempfehlung lautet: In der Wahlanfechtungssache des Herrn H., wohnhaft in Zossen mit der Postleitzahl 15806, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Thüringer Landtag am 1. September 2024 beschließt der Landtag: Der Einspruch wird zurückgewiesen. Der Einspruchsführer hatte mit Schreiben vom 6. September 2024 Einspruch gegen die Gültigkeit der Landtagswahl zum 8. Landtag eingelegt. Der Einspruch enthielt allerdings keine Ausführungen und als Absender war, wie eben schon mitgeteilt, angegeben ein Ort Zossen mit der Postleitzahl 15806. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 hat die Landtagsverwaltung im Auftrag des Wahlprüfungsausschusses den Einspruchsführer auf die Notwendigkeit der Begründung hingewiesen und hat auch darauf hingewiesen, dass für die Einspruchsberechtigung erforderlich ist, dass er in Thüringen zur Zeit der Wahl wahlberechtigt war. Es wurde dem Einspruchsführer eine Frist bis 6. Januar 2025 gesetzt. Eine Reaktion ist nicht erfolgt. Der Wahlprüfungsausschuss hat entschieden, dass der Einspruch ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden soll. Das ist möglich, weil der aus zwei Gründen unzulässig war: Einerseits mangels Begründung gemäß § 52 Abs. 3 Thüringer Landeswahlgesetz und außerdem ist er unzulässig mangels Berechtigung gemäß § 53 Thüringer Landeswahlgesetz. Er hat, wie gesagt, auf die Aufforderung zur Stellungnahme nicht reagiert, hat keine weitergehenden Angaben gemacht, aus denen sich seine Berechtigung oder die Gründe für seinen Einspruch ergeben. Gegen die Entscheidung des Thüringer Landtags heute ist Beschwerde beim Thüringer Verfassungsgerichtshof zulässig mit einer Frist von zwei Monaten. Die Anforderungen sind aus der Drucksache 8/297 ersichtlich.
