Torben Braga
Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Ältestenrats hier: Abweichung von § 10 Abs. 3 und 4 der Geschäftsord nung des Thüringer Landtags
Herzlichen Dank. Herr Präsident, meine Damen und Herren, es ist eine relativ technische Angelegenheit. Aber weil wir die Debatte zur Größe der Gremien und zu der der Berechnung der Sitze in diesen Gremien zugrunde liegenden Berechnungsmethode schon geführt haben, möchte ich hier dazu ausführen, warum meine Fraktion in diesem Alternativantrag und auch in anderen Alternativanträgen in dieser Angelegenheit zur Einsetzung des vorläufigen oder nicht vorläufigen Haushaltsund Finanzausschusses, Justizausschusses, auch zur Einsetzung des Petitionsausschusses und des Europaausschusses eine größere Anzahl der Sitze vorgeschlagen hat. Ich hatte darauf hingewiesen: Für diese Gremien gilt, der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ist zu achten. Diese Spiegelbildlichkeit ist bei den vorliegenden, ursprünglich als Alternativanträge verteilten Anträgen der Fraktionen der CDU und des BSW nicht gewährleistet. Da sind die Rechte meiner Fraktion verletzt, wenn sie von zwölf Mitgliedern der Gremien lediglich vier Ausschusssitze stellen darf. Die Mehrheitsverhältnisse sind in diesen Gremien nicht widergespiegelt.
(Beifall AfD)
Es wurde in der Aussprache zur Änderung der Geschäftsordnung darauf hingewiesen, dass es die Veränderung der Berechnungsmethode – Herr Abgeordneter Kummer hatte darauf hingewiesen – auch kleineren Fraktionen ermögliche, entsprechend die Arbeit vereinfacht zu leisten, besser zu leisten. Das will ich gar nicht bestreiten. Es ist richtig, dass es die Berechnungsmethode des Rangmaßzahlverfahrens ermöglicht, Gremien mit Beteiligung aller Fraktionen schon bei einer kleineren Sitzanzahl zu bilden. Gleichwohl ist der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit hier an höherer Stelle anzusiedeln und eher zu achten. Dieser ist erst bei einer Besetzung dieser Gremien mit 14 Mitgliedern gewährleistet und nicht mit zwölf.
(Beifall AfD)
Dass die Rechte insbesondere der kleineren Fraktionen durch eine Änderung dieser Sitzanzahl in keiner Weise verletzt oder berührt seien, lässt sich daran erkennen, dass für die kleineren Fraktionen keine Veränderung der Sitzanzahl in diesen Gremien eintritt. Es wären bei einer Gremiensitzanzahl von 14 Sitzen allein die Fraktion der AfD und die Fraktion der CDU, die einen zusätzlichen Sitz stellen dürften oder müssten. Die Mehrheitsverhältnisse wären insofern weiterhin gewahrt, als die Mehrheitsverteilungen im Plenum wiedergegeben werden. Die Fraktion der AfD würde fünf Ausschussmitglieder oder Ältestenratsmitglieder stellen, die Fraktion der CDU vier, die Fraktion des BSW zwei, die Fraktion Die Linke zwei und die Fraktion der SPD eines. Damit sind die Mehrheitsverhältnisse eindeutig wiedergegeben und dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit wäre Genüge getan. Ich bitte also nicht nur in diesem Tagesordnungspunkt, sondern auch in den anderen Tagesordnungspunkten, bei denen es um die Einsetzung der Gremien geht, um Zustimmung für die Alternativanträge meiner Fraktion. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
(Beifall AfD)
