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Andreas Bühl

CDU 26.09.2024 Sitzungen 8/1

Änderung der Geschäftsord­ nung des Thüringer Landtags

Herr Alterspräsident, wir bringen heute hier eine Änderung der Geschäftsordnung ein, die aus unserer Sicht notwendig ist, um die Wahl des Landtagspräsidenten klarer und einfacher zu regeln. Dies ist notwendig geworden, da in der Sitzung letzte Woche, die wir als Parlamentarische Geschäftsführer hatten, deutlich geworden ist, dass die AfD-Fraktion sich nicht an das vereinbarte Verfahren der letzten Legislatur im Ältestenrat – ohne Widerspruch der AfD beschlossen – halten wird, sondern davon nicht Gebrauch machen wird. Es hätte also höchstwahrscheinlich im dritten Wahlgang nicht die Möglichkeit gegeben, weitere Kandidaten zu stellen bzw. es wäre dann zu einer Auseinandersetzung gekommen. Dem wollen wir vorbeugen und wollen eine Klarheit schaffen. Die größtmögliche Klarheit aus unserer Sicht ist dann zu schaffen, wenn man die Formulierung der Verfassung übernimmt, und das ist Artikel 57, in dem es heißt, dass der Landtag aus seiner Mitte einen Präsidenten wählt. Diese Formulierung wollen wir hier eins zu eins in die Geschäftsordnung übernehmen, um somit die größtmögliche Rechtssicherheit für uns alle hier für die heutige Wahl eines Landtagspräsidenten zu sichern. Es geht uns darum, ein sicheres Verfahren zu etablieren, das verhindert, dass der Landtagspräsident durch parteipolitische Taktiken instrumentalisiert wird. (Unruhe AfD) Für die Zukunft wollen wir sicherstellen, dass jede Fraktion von Anfang an gleichberechtigt Vorschläge machen kann und derjenige gewählt wird, der das Vertrauen der Mehrheit genießt. Dabei wird schon deutlich, dass im ersten Wahlgang damit auch die AfD als größte Fraktion natürlich das Vorschlagsrecht hat, damit also in keiner Weise in ihren Rechten beschnitten ist, es darüber hinaus aber weitere Vorschläge geben kann und dann eine Entscheidung getroffen ist, wen die Mehrheit des Hauses gewählt hat. Das entspricht auch dem Verfassungsgerichtsurteil, das wir gestern bekommen haben, dass zum Schluss die Mehrheit des Hauses immer für sich selbst organisieren muss, was sie entscheidet und wen sie auch an der Spitze des Landtags sieht. Es gibt also kein Recht auf eine Wahl, es gibt ein Recht, einen Vorschlag zu machen, und danach entscheidet die Mehrheit des Hauses. Gleichzeitig stellen wir damit klar, dass es keinen verfassungs- oder parlamentsrechtlichen Anspruch der stärksten Fraktion auf dieses Amt gibt, sondern eben Vorschläge gemacht werden und danach die Mehrheit des Hauses entscheidet. Dies ist auch nichts Außergewöhnliches, denn genauso verhält es sich zum Beispiel auch bei der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags. Außerdem passen wir die Vorschriften zur Zusammensetzung der Ausschüsse und der Gremien an. Das will ich auch noch mal sagen: Wir hatten eigentlich eine gemeinsame Übereinkunft in der Runde der Parlamentarischen Geschäftsführer, dass wir die Gremien auf zwölf Sitze festlegen und das dazu notwendige Verfahren umstellen. Dem hat die AfD zugestimmt, aber zwei Tage später diese Zustimmung widerrufen. Das zeigt auch, dass es hier keine Verbindlichkeit gibt und wir diese Verbindlichkeit deshalb in der Geschäftsordnung festschreiben müssen. Schließlich schreiben wir die bisherige Praxis zur Zusammensetzung des Ältestenrats in der Geschäftsordnung dauerhaft fest. Das bedeutet, dass das Landtagspräsidium gleich auch auf die Sitze des Ältestenrats angerechnet wird. Damit schaffen wir auch hier eine Rechtssicherheit und damit einen geordneten Ablauf der heutigen Sitzung, weshalb ich für die Zustimmung zu dieser Geschäftsordnungsänderung werbe. Vielen Dank. (Beifall CDU, BSW, Die Linke, SPD)

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