Jürgen Treutler
Eröffnung durch die Altersprä sidentin beziehungsweise den Alterspräsidenten
Ich danke Herrn Bühl. Es macht sich erforderlich, dass Rechtssicherheit besteht. Das ist natürlich auch in meinem Sinne. Es ist geplant, die Sitzung hier voraussichtlich am Samstag, um 9.30 Uhr fortzusetzen. Bis dahin unterbreche ich die Sitzung.
(Unterbrechung der Sitzung)
Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich setze die 1. Sitzung des Thüringer Landtags der 8. Wahlperiode, die am Donnerstag, dem 26. September 2024, unterbrochen wurde, fort. Während der 1. Sitzung am 26. September 2024 hat der Parlamentarische Geschäftsführer der Fraktion der CDU erklärt, seine Fraktion und er werden einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 26 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes beim Thüringer Verfassungsgerichtshof stellen. Aus Respekt vor dem höchsten Gericht des Landes hat der Landtag seine Sitzung unterbrochen. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat seinen Beschluss am späten gestrigen Abend gefasst und übermittelt. Ich werde mich an diesen Beschluss halten. Ich gebe die Medieninformation 13/2024 des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zu dem unter dem Aktenzeichen VerfGH 36/24 geführten Antragsverfahren wörtlich wieder: „Thüringer Verfassungsgerichtshof erlässt einstweilige Anordnung zur konstituierenden Sitzung des Thüringer Landtags Medieninformation 13/2024 – VerfGH 36/24 [vom] 27.09.2024 Erstellt von Thüringer Verfassungsgerichtshof Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag der Landtagsfraktion der CDU und eines Abgeordneten der CDU-Fraktion den Alterspräsidenten des Thüringer Landtags insbesondere dazu verpflichtet, in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Thüringer Landtags bereits vor der Wahl des Landtagspräsidenten die Neufassung der Tagesordnung vom 19. September 2024 im Plenum zur Abstimmung zu stellen; einen Teil der anderen Anträge hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof abgelehnt. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat zur Begründung insbesondere ausgeführt: Die Thüringer Verfassung trifft keine Regelung zur Reihenfolge der einzelnen Konstituierungshandlungen. Sie gibt insbesondere nicht vor, dass die Wahl des Landtagspräsidenten noch vor dem Beschluss einer Geschäftsordnung zu erfolgen hat. Die Abgeordneten haben aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Parlaments- und Geschäftsautonomie das Recht, auch in der konstituierenden Sitzung über die Tagesordnung zu bestimmen und dabei sowohl die Gegenstände als auch die Reihenfolge der Tagesordnung festzulegen. Damit ist auch eine Debatte und Beschlussfassung über eine Änderung der Geschäftsordnung bereits vor der Wahl des Landtagspräsidenten zulässig. Die beabsichtigte Regelung, die vorsieht, dass sämtliche Fraktionen – und nicht allein die stärkste Fraktion – bereits für den 1. Wahlgang Wahlvorschläge für die Wahl des Landtagspräsidenten unterbreiten dürfen, verletzt Verfassungsrecht nicht. Sie verstößt weder gegen Bestimmungen der Thüringer Verfassung noch gegen verfassungsrechtliches Gewohnheitsrecht. Eine Nichtbehandlung des auf die Änderung der Wahlmodalitäten des Landtagspräsidenten gerichteten Antrags durch den Alterspräsidenten kommt deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.“ Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ordnet in seinem Beschluss an, bei der Fortsetzung der konstituierenden Sitzung des Thüringer Landtags wie folgt zu verfahren: 1. Ernennung von vorläufigen Schriftführern, 2. Aufruf der Namen der Abgeordneten und Feststellung der Beschlussfähigkeit, 3. Abstimmung des Plenums über die vorläufige Tagesordnung in der Neufassung der Einladung vom 19. September 2024, 4. Fortsetzung der Sitzung in der Reihenfolge der beschlossenen Tagesordnung. Nachzulesen ist das auf den Seiten 3 und 36 des Beschlusses. Wir kommen damit zur Ernennung von vorläufigen Schriftführerinnen und Schriftführern. Gemäß § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung ernennt der Alterspräsident bzw. die Alterspräsidentin zwei Mitglieder des Landtags zu vorläufigen Schriftführerinnen bzw. Schriftführern. Ich berufe Herrn Abgeordneten Lennart Geibert von der Fraktion der CDU als vorläufigen Schriftführer und Frau Abgeordnete Linda Stark von der Fraktion Die Linke als vorläufige Schriftführerin. Ich bitte Herrn Abgeordneten Geibert und Frau Abgeordnete Stark, hinter mir Platz zu nehmen. Für die in der heutigen Sitzung durchzuführenden Wahlen sind weitere vorläufige Schriftführerinnen bzw. Schriftführer erforderlich, die mit der Wahlhilfe betraut werden. Daher bitte ich Frau Abgeordnete Nina Behrendt von der Fraktion des BSW, Frau Abgeordnete Vivien Rottstedt von der Fraktion der AfD und Frau Abgeordnete Katharina Schenk von der Fraktion der SPD, sich für die Wahlen als Wahlhelferinnen bereitzuhalten. Wir kommen nun zum Aufruf der Namen der Abgeordneten und zur Feststellung der Beschlussfähigkeit. Gemäß § 1 Abs. 3 und 4 der Geschäftsordnung sind die Namen der Abgeordneten aufzurufen und ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. Ich bitte Sie, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, nach Ihrem Namensaufruf Ihre Anwesenheit durch den Zuruf „Ja“ oder „Hier“ zu erklären. Zu diesem Zweck bitte ich die beiden mit der Schriftführung betrauten Abgeordneten, Herrn Geibert und Frau Stark, mit der Vorlesung der Namen in alphabetischer Reihenfolge zu beginnen.
