Torben Braga
Eröffnung durch die Altersprä sidentin beziehungsweise den Alterspräsidenten
Sehr geehrter Herr Präsident,
(Zwischenruf Abg. Schubert, Die Linke: Al-
terspräsident!) sehr geehrte Damen und Herren, die Auffassung meiner Fraktion gestaltet sich wie folgt: Jeder Abgeordnete und damit auch der Alterspräsident ist an Recht und Gesetz gebunden. Die Rechtslage in Thüringen ist insofern eine besondere – und deshalb auch nicht mit der im Bundestag vergleichbar, Herr Kollege Bühl –, weil wir das Geschäftsordnungsgesetz haben, das eine Fortgeltung der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags regelt, und zwar bis der Landtag sich eine neue Geschäftsordnung gegeben hat. Es ist ferner die Auffassung meiner Fraktion, dass der Landtag sich dann eine Geschäftsordnung geben kann, eine neue oder eine veränderte, wenn er seine Konstituierung abgeschlossen hat. Die Konstituierung ist abgeschlossen mit der Wahl des oder der Präsidenten. Und für dieses Verfahren gibt es eine sehr eindeutige Regel in § 1 der Geschäftsordnung, die eine schon dem Wortlaut zu entnehmende, sehr klare Reihenfolge vorsieht, nämlich dass die 1. Sitzung durch den Alterspräsidenten zu leiten ist, der die Sitzung eröffnet. Unmittelbar im Anschluss daran ernennt er die vorläufigen Schriftführer, unmittelbar daran findet die Feststellung der Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf der Abgeordneten und Feststellung, ob sich mehr als die Hälfte der Abgeordneten im Raum befinden und an der Sitzung teilnehmen, statt. Unmittelbar danach erfolgt die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin. Damit ist die Konstituierung des Landtags abgeschlossen und der Landtag erlangt damit die Fähigkeit, sich selbst eine neue Geschäftsordnung zu geben. Diese Rechtsauffassung haben Sie, Herr Alterspräsident, auch vorgetragen. Im Übrigen ist es so, dass auch dem Alterspräsidenten die Maßnahmen zur Verfügung stehen, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Sitzungsraum notwendig sind. Er wurde in seinen Ausführungen mehrfach unterbrochen. Ohne dass er das Wort erteilt hat, haben Vertreter verschiedener Fraktionen versucht, ihn in seinem Redefluss zu unterbrechen, und davon abgehalten, seine Rechtsauffassung vorzutragen, die ihn insofern bindet. Im Übrigen gilt, dass Recht nicht nach Mehrheit fragt und auch dieser Landtag nicht entscheiden kann, welche Gesetze gelten und welche nicht, sondern er kann das bestenfalls nach einem parlamentarischen Verfahren in entsprechenden Abstimmungen festlegen, was ihm im Übrigen ebenfalls erst nach seiner Konstituierung möglich ist. Solange dieser Landtag bestimmte Gesetze nicht für nichtig erklärt hat, nicht beendet hat, nicht abgeschafft hat, sind wir alle an Recht und Gesetz gebunden. Und wie Recht und Gesetz uns nach Sicht meiner Fraktion binden, habe ich soeben vorgetragen. Insofern bleibe ich dabei, dass der Landtag weder über die nähere Ausgestaltung der Tagesordnung bis zur Wahl des Präsidenten abstimmen kann, noch kann der Landtag über die Auslegung der Geschäftsordnung in Einzelfragen abstimmen, bis die Wahl des Präsidenten abgeschlossen ist. Es gibt jetzt aus meiner Sicht verschiedene Möglichkeiten: Der Alterspräsident hat angekündigt, nachdem die Fraktionen ihre Rechtsauffassung vorgetragen haben, sich noch einmal mit den Parlamentarischen Geschäftsführern zu beraten. Es gibt einerseits die Möglichkeit, zu einer politischen Lösung zu finden, wie wir die Tagesordnung am heutigen Tag abarbeiten. Es gibt die Möglichkeit, dass die Fraktionen, die anderer Auffassung sind als der Alterspräsident – und wir werden sehen, welcher Rechtsauffassung er sich anschließt –, entsprechenden Rechtsschutz beantragen, und so lange wird die Sitzung dafür unterbrochen. Das sind die Möglichkeiten, die uns zur Verfügung stehen. Wir sollten entscheiden, damit der Landtag sich endlich konstituieren kann. Vielen Dank.
(Beifall AfD)
