Jürgen Treutler
Eröffnung durch die Altersprä sidentin beziehungsweise den Alterspräsidenten
Nach alledem ist unzweifelhaft, dass von Rechts wegen gefordert ist, unmittelbar nach der Feststellung, gegebenenfalls auch zugleich mit Feststellung der Beschlussfähigkeit einen Präsidenten zu wählen. Dies entspricht auch dem einschlägigen Text unserer Verfassung. In Artikel 57 der Thüringer Verfassung heißt es nämlich in Absatz 1: „Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Schriftführer.“ Nach näheren Bestimmungen zum Amt des Parlamentspräsidenten in den Absätzen 2, 3 und 4 heißt es dann in Absatz 5 dieses Artikels 57: „Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.“ Hier zeigt sich eine auch zeitliche Reihenfolge, die nicht zufällig ist, weil der Landtag als handlungsfähiges Staatsorgan erst mit der Wahl des neuen Präsidenten konstituiert ist.
(Beifall AfD)
