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Jürgen Treutler

26.09.2024 Sitzungen 8/1

Eröffnung durch die Altersprä­ sidentin beziehungsweise den Alterspräsidenten

Sie dürfen nach meiner Rede gern widersprechen. (Beifall AfD) Das entspricht auch der beschränken Rolle des Alterspräsidenten, dem es nicht obliegt, Geschäftsordnungsdebatten zu leiten. (Zwischenruf Abg. Ramelow, Die Linke: „Be- schränkt“ ist richtig!) (Zwischenruf Abg. Mitteldorf, Die Linke: Rich- tig! Und sie auch nicht auszulegen!) Auch der Alterspräsident hat durch § 1 der Geschäftsordnung nur einen sehr beschränkten Kompetenzbereich zugesprochen bekommen. (Zwischenruf Abg. Ramelow, Die Linke: Den missbrauchen Sie gerade trefflich!) Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Alterspräsidenten beschränken sich darauf, den Landtag so schnell wie möglich handlungsfähig zu machen, also die Konstituierung zu leiten und den Vorsitz sodann an einen gewählten Präsidenten abzugeben. (Beifall AfD) (Zwischenruf Abg. Schütz, BSW: Bitte, ja!) Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass dem Alterspräsidenten die Sitzungsleitung in mitunter langwierigen kontroversen und verfassungsrechtlich problematischen Debatten und Abstimmungen über inhaltliche Anträge obliegt. Ein Blick auf die Tradition dieses Hauses zeigt eine dementsprechende Praxis, die sich über viele Jahre bewährt hat. (Beifall AfD)

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