Jürgen Treutler
Eröffnung durch die Altersprä sidentin beziehungsweise den Alterspräsidenten
Von einer Aussprache über Geschäftsordnungsangelegenheiten vor Abschluss der Konstituierung des Landtags ist in der Geschäftsordnung nicht die Rede, und dies aus gutem Grund, denn dank § 1 des Thüringer Geschäftsordnungsgesetzes ist der neue Landtag nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Wahl des Präsidenten handlungsfähig und konstituiert.
