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Jürgen Treutler

26.09.2024 Sitzungen 8/1

Eröffnung durch die Altersprä­ sidentin beziehungsweise den Alterspräsidenten

Von einer Aussprache über Geschäftsordnungsangelegenheiten vor Abschluss der Konstituierung des Landtags ist in der Geschäftsordnung nicht die Rede, und dies aus gutem Grund, denn dank § 1 des Thüringer Geschäftsordnungsgesetzes ist der neue Landtag nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Wahl des Präsidenten handlungsfähig und konstituiert.

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