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Jürgen Treutler

26.09.2024 Sitzungen 8/1

Eröffnung durch die Altersprä­ sidentin beziehungsweise den Alterspräsidenten

Also zum letzten Mal, sonst muss ich wieder die Sitzung unterbrechen. Ich möchte meine Rede beenden. (Zwischenruf Abg. Schütz, BSW: Das gibt es doch nicht! Das ist ungeheuerlich!) Also ich beginne jetzt. (Zwischenruf Abg. Mitteldorf, Die Linke: Wo- mit?) Mit meiner Rede. Die auf den 19. September datierte Einladung zur heutigen 1. Plenarsitzung führt unter Tagesordnungspunkt 4 die Behandlung eines Antrags zur Änderung der Geschäftsordnung auf. Die Behandlung dieses Antrags soll demnach erfolgen, noch bevor sich der Landtag überhaupt konstituiert hat. Die Konstituierung des Landtags aber ist nach herrschender Auffassung erst erfolgt, wenn ein Landtagspräsident gewählt ist. Das ist übrigens nicht meine Privatmeinung, sondern die herrschende Lehre, die auch etwa im maßgebenden Kommentar zur Thüringer Verfassung vertreten wird. (Zwischenruf Abg. Prof. Dr. Voigt, CDU: Das stimmt nicht!) Das ist ein Kommentar, an dem einige Juristen der Landtagsverwaltung mitwirkten und der vom heutigen Landtagsdirektor mit herausgegeben wurde. (Beifall AfD) Bei diesem Tagesordnungspunkt 4 handelt es sich um eine Abweichung von den Regularien der geltenden Geschäftsordnung. Es ist zu fragen, wie diese Abweichung zustande kam. Die bisherige Präsidentin des 7. Landtags hat zu Recht und im Einvernehmen mit den Fraktionen Termin und Ort des heutigen Zusammentritts des neuen Landtags bestimmt. Damit hat sie die Rolle, die ihr von § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung zugesprochen wird, erfüllt, wonach sie einen Einberufungsauftrag hat. Die Setzung oder Aufstellung einer Tagesordnung gegenüber dem neuen Parlament ist jedoch nicht von dem Einberufungsauftrag der bisherigen Präsidentin gedeckt. (Beifall AfD) Das gilt umso mehr, als noch nicht einmal ein gewählter Landtagspräsident eine entsprechende Kompetenz hat. Tagesordnungen werden vielmehr nach § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Geschäftsordnung vom Ältestenrat oder dem Vorstand aufgestellt – und einen Ältestenrat oder einen Vorstand gibt es gegenwärtig noch nicht. Ich wiederhole es: Nicht einmal ein gewählter Landtagspräsident darf die Tagesordnung einer Plenarsitzung eigenhändig aufstellen. (Zwischenruf Abg. Ramelow, Die Linke: Der Landtag darf das!) Die bisherige Präsidentin muss sich also auf die im Wortlaut der Regelung von § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung festgelegte Kompetenz beschränken. (Zwischenruf Abg. Bühl, CDU: Deshalb müs- sen Sie gleich über die Geschäftsordnung abstimmen!) Das liegt auch von daher auf der Hand, weil es ihr gegenüber dem neuen Landtag an demokratischer Legitimation fehlt. Die bisherige Präsidentin ist nicht einmal mehr Mitglied des neuen Landtags. (Zwischenruf Abg. Ramelow, Die Linke: Der Landtag unterliegt der demokratischen Legitimation!) Wegen ihres Mangels an demokratischer Legitimation beschränkt sich ihre Kompetenz eben auf die Einberufung des neuen Landtags. (Beifall AfD) Tatsächlich ist der Ablauf der Konstituierung des neuen Landtags gesetzlich verbindlich in der geltenden Geschäftsordnung geregelt. Und von diesem Ablauf, der durch das Geschäftsordnungsgesetz und auch unmittelbar durch die Verfassung garantiert ist, darf die Präsidentin des 7. Thüringer Landtags gewiss nicht abweichen. (Beifall AfD) (Zwischenruf Abg. Ramelow, Die Linke: Un- sinn!) Auch ich werde mich ausschließlich an diese Vorschriften und an Recht und Gesetz halten. (Beifall AfD) Der Sinn dieser Regelung liegt auf der Hand. Es geht darum, die willkürliche Setzung einer Tagesordnung für die 1. Sitzung auszuschließen und zu verhindern, dass Abgeordnete vor vollendete Tatsachen gestellt werden. (Beifall AfD) (Zwischenruf Abg. Ramelow, Die Linke: Sie sind willkürlich!) (Unruhe BSW) Faktisch stellt aber die Einladung vom 19. September eine ganze Reihe von Abgeordneten vor vollendete Tatsachen (Zwischenruf Abg. Ramelow, Die Linke: Sie machen das gerade!) und ist insoweit willkürlich. (Beifall AfD) (Zwischenruf Abg. Ramelow, Die Linke: Nein!) (Unruhe Die Linke) Ich betone noch einmal: Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung des Landtags ist jedenfalls bis zur Vollendung der Konstituierung verbindlich allein durch die Geschäftsordnung vorgegeben. (Beifall AfD) Dies erfolgt mit Rücksicht auf die Tatsache, dass Landtagsorgane noch gar nicht gebildet sind und das Plenum eine noch mangelnde Handlungsfähigkeit hat. Die Geschäftsordnung schreibt in § 1 Abs. 4 vor: „Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit wählt der Landtag die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten“. (Beifall AfD)

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