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Stefan Schard

CDU 14.06.2024 Sitzungen 7/141

Thüringer Gesetz zur Herstellung von mehr Transparenz in der Politik

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, zur gleichen wie hier vorgestellten Thematik hat auch die CDU einen Gesetzentwurf eingebracht, der auch im zuständigen Ausschuss abschließend beraten wurde. Dieser Gesetzentwurf steht bekanntlich nicht auf der Tagesordnung. Aber – um es gleich vorwegzunehmen –, der CDU-Entwurf entspricht eher den Vorgaben der Verfassung, ist praktikabler und auch systematischer aufgebaut. Als Grundlage für unseren Gesetzentwurf dienten auch das sich bewährte Lobbyregistergesetz des Bundes sowie das Thüringer Abgeordnetengesetz aus dem Jahr 2021. Die Regierungskoalition hat in ihren Anträgen schließlich Teile aus dem CDUEntwurf entnommen, der anfangs noch massiv kritisiert wurde. Und trotzdem ist der Entwurf der Regierungsfraktionen in verschiedener Hinsicht nicht unproblematisch. Meine Damen und Herren, anders als Rot-Rot-Grün hat die CDU sowohl die Ergebnisse der Anhörung als auch die Stellungnahme des Landtags sehr ernst genommen, in ihr Gesetz eingearbeitet und das Gesetz entsprechend überarbeitet. Dies erfolgte auch im Sinne einer Harmonisierung und Herstellung einer Verfassungskonformität sowie auch einer Handhabbarkeit der Regelungen. Meine Damen und Herren, wie bereits angedeutet, decken sich dadurch natürlich der heute zu beratende und durch den Änderungsantrag der Regierungskoalition nochmals geänderte Gesetzentwurf nunmehr über weite Strecken in Bestimmungen mit dem CDU-Antrag. Es gibt aber auch ganz wesentliche und natürlich auch entscheidende Unterschiede. Im Gegensatz zum Regierungskoalitionsentwurf präferieren wir die Erweiterung der Beteiligtentransparenzdokumentation durch Ergänzung eines Lobbyregisters und Zusammenführung in einem Register bzw. in einer Dokumentation. Wir wollen das mit einem klaren und umfänglichen Rahmen, wann Einflussnahme vorliegt, und das muss natürlich sowohl für das Parlament als auch für die Landesregierung klargestellt werden. Und wir wollen auch, dass letztendlich eine klare Festlegung erfolgen kann, wer zur Offenlegung dieser Einflussnahme verpflichtet ist. Hingegen gibt es aufgrund der zwei parallelen Register im geänderten Gesetzentwurf von Rot-RotGrün hier Überschneidungen und das macht dieses Gesetz unübersichtlicher als unseren Entwurf mit nur einem zusammengeführten öffentlichen Verzeichnis. Die Anwendbarkeit des rot-rot-grünen Entwurfs bezüglich der Feststellung einer vorliegenden Interessenvertretung in der Praxis ist für uns mehr als fraglich. Die Berücksichtigung der Anhörungsergebnisse, der Stellungnahme des Landtags sowie die Übernahme der Systematik des Bundes-Lobbyregistergesetzes aus dem Jahre 2021 wäre insofern auch für das rot-rot-grüne Gesetz empfehlenswert gewesen, meine Damen und Herren. Konkret haben wir im Gegensatz zu Rot-Rot-Grün bei der Festlegung des Anwendungsbereichs auf Anregung aus der Anhörung auch die Staatssekretäre, Abteilungsleiter und Behördenleiter erfasst. Im Gegensatz zu Rot-Rot-Grün präferieren wir eine klare und handhabbare Definition von „Interessenvertretung“, nämlich durch die Übernahme der Regelungen aus § 2 aus dem Bundesgesetz von 2021 und 2024. Das zitiere ich an dieser Stelle: „Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter […] müssen [die] Angaben […] in einem […] Lobbyregister […] eintragen, wenn […] innerhalb der […] letzten drei Monate mehr als 30 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden […]“. Um eine praktische Umsetzung des Gesetzes zu gewährleisten, haben wir die Zahl von 30 Kontakten aus dem 2024er-Gesetz übernommen, während der rot-rot-grüne Entwurf diese praktikable Definition von „Interessenvertretung“ generell ignoriert. Damit werden wir auch einer weiteren Forderung aus der Anhörung der Stellungnahme des Landtags gerecht, nämlich sowohl die Kommunikationsbeziehung zwischen Bevölkerung und Abgeordneten als auch die Freiheit des Mandats und des Handelns der Exekutive nicht zu beschränken. Im Gegensatz zum CDU-Entwurf steht der rot-rotgrüne Entwurf für einen unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand bei der Registrierung von Interessenvertretern. Dies zeigt sich bei der Angabe der Stufen bei den jährlichen finanziellen Aufwendungen für Interessenvertretungen. Der CDU-Entwurf lehnt sich am aktuellen Bundesgesetz an, wo Stufen in Höhe von 10.000 Euro vorgeschrieben sind. RotRot-Grün verstärkt mit ihren Regelungen stattdessen Regulierungs- und Anzeigeaufkommen. Meine Damen und Herren, schließlich weist der Rot-Rot-Grün-Entwurf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken auf. Im Fokus steht die geforderte Einführung eines unabhängigen beratenden Überwachungsgremiums quasi über dem Landtag. Neben den verfassungsrechtlichen Bedenken sehen wir auch die Zusammensetzung eines solchen Gremiums als sehr kritisch an und stehen dem auch sehr kritisch gegenüber. Genannt sind da zum Beispiel Mitglieder aus dem Bereich der beruflichen Ethik, der Rechtswissenschaften oder des zivilgesellschaftlichen Engagements. Dabei drängt sich für uns natürlich die Frage auf, warum gerade diese Gruppen und warum nicht andere wie zum Beispiel ehrenamtliche Kommunalpolitiker oder Politikwissenschaftler oder andere Gruppen, die hier auch Bezüge hätten. Meine sehr geehrten Damen und Herren, die zweite Hauptnovellierung beider Gesetzentwürfe bezieht sich auf Änderungen bestimmter Transparenzregeln im Thüringer Abgeordnetengesetz. Mit unserem Änderungsantrag im Ausschuss bzw. zur Beschlussempfehlung des Ausschusses haben zumindest wir mehrere Einschränkungen – problematische Einschränkungen – wieder zurückgenommen und die alten Regelungen des Abgeordnetengesetzes beibehalten. Dies haben wir für uns aus der Anhörung und der Stellungnahme des Landtags abgeleitet. Die Freiheit des Mandats war durch die ursprünglich vorgesehene Verschärfung von Vorgaben gegen den Abgeordneten nicht mehr gegeben. Zudem haben sich in Thüringen die bisherigen Auflagen des geltenden Thüringer Abgeordnetengesetzes zur Herstellung von Transparenz im Sinne der ursprünglich in unserem Gesetzentwurf geforderten verschärften Regelungen auch bewährt. Gegenüber dem rot-rot-grünen Entwurf präferieren wir in diesem Bereich vielmehr eine Übertragung bestimmter Regelungen des Bundesabgeordnetengesetzes auf Thüringen. Da seien zum Beispiel das generelle Verbot entgeltlicher Interessenvertretung von Abgeordneten zu nennen oder aber auch, dass dem Bundesabgeordnetengesetz entsprechend Spenden von Abgeordneten so angenommen werden, aber nicht bei ihnen verbleiben dürfen. Meine Damen und Herren, nach wie vor ignoriert der rot-rot-grüne Entwurf die eindeutige Feststellung in der Landtagsstellungnahme sowie das Ergebnis der Anhörung, wonach weite Passagen der darin geforderten Auflagen und Angaben verfassungsrechtlich außerordentlich bedenklich sind, weil sie die Unabhängigkeit bzw. die Freiheit des Mandats auch erheblich beeinträchtigen und beschränken. Neben der überzogenen Anzeigepflicht der kompletten Einkünfte bei Nebentätigkeit oder dem generellen Verbot bezahlter Vortragstätigkeit von Abgeordneten sagt auch hier das Gutachten des Landtags klar und deutlich – und das zitiere ich hiermit –: „Weitere verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich sowohl mit Blick auf die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung […] als auch hinsichtlich der Gewährleistung der Berufsfreiheit […], soweit in dem Gesetzentwurf in Drucksache 7/3356 die Veröffentlichung aller durch den Abgeordneten bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten und Mitgliedschaften in Vorständen und Aufsichtsräten gefordert wird.“ Meine sehr geehrten Damen und Herren, es bleibt abschließend festzuhalten, dass wir dem Änderungsantrag von Rot-Rot-Grün zur Beschlussempfehlung des Ausschusses sowohl wegen der Nichtanwendbarkeit des rot-rot-grünen-Gesetzentwurfs, der Unübersichtlichkeit aufgrund der falschen Systematik, aber vor allem auch wegen seiner verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zustimmen können. Das alles macht das Ursprungsgesetz nicht wirklich besser und wir können es daher nur ablehnen und empfehlen stattdessen natürlich die Annahme unseres Antrags zu einer geänderten Beschlussempfehlung des Justizausschusses in einem lebensnahen und anwendbaren Gesetzentwurf. Zu guter Letzt, meine Damen und Herren, sind die Regelungen so umstritten und im Einzelnen noch nicht ausgegoren, dass wir beantragen, das gegenständliche Gesetz neben dem Änderungsantrag an den Justizausschuss zurückzuüberweisen. Herzlichen Dank. (Beifall CDU)

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